Hallo,
mein Vermieter mahnt die Betriebskosten-Nachzahlung für das Jahr 2011 obwohl er mir die Abrechnung erst am 25.09.2012 zugestellt hat. Die Abrechnungsfirma datiert die Abrechnung am 03.09.2012. Die Nachzahlung beträgt € 415,08.
Bereits im Anschreiben drängelte der Vermieter zur sofortigen Zahlung innerhalb von zwei Wochen.
Da ich ALG2 erhalte, sendete ich die Betriebskostenabrechnung sofort an das Amt. Das Amt wird die Betriebskostennachzahlung übernehmen - so war es die Jahre vorher jedenfalls. Dort dauert eine Bearbeitung aber mindestens 8 Wochen.
Nun sendet der Vermieter mit Datum 12.11. eine Mahnung mit € 5,-- Mahngebür und € 5,33 Verzugszinsen und möchte jetzt von mir € 425,41. Dies soll ich bis 19.11. zahlen, anderenfalls droht er mit einem Mahnbescheid.
Nun habe ich nach eigener Recherche folgendes herausgefunden:
[INDENT]Mieter dürfen bei der Nachzahlung von Betriebskostenabrechnung nicht zeitlich unter Druck gesetzt werden. Die Summe muß nicht sofort nach Erhalt der Forderung gezahlt werden (AG Büdingen, Az. 2 C 674/94). Nicht nur für den Vermieter ist die Zwölfmonatsfrist wichtig, sondern auch für die Mieter! Hat nämlich der Vermieter tatsächlich abgerechnet(egal ob materiell richtig oder falsch), so muss der Mieter die Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung nach §556 Abs.3 S. 5 und 6 BGB innerhalb von weitere 12 Monaten geltend machen.
[/INDENT]
Einwände habe ich zwar nicht gegen die Abrechnung. Das Amt übernimmt die Nachzahlung normalerweise komplett - so war es das Jahr vorher. Trotzdem kann ich nichts dafür, wenn die Bearbeitungszeit beim Amt mindestens 8 Wochen dauert.
Der Vermieter hat 12 Monate Zeit, die Betriebskostenabrechnung zu senden (in meinem Fall ließ er sich 9 Monate Zeit) - also habe ich ebenfalls 12 Monate Zeit bis zur Zahlung, ohne daß der Vermieter drängeln und Mahngebüren sowie Verzugszinsen berechnen darf bzw. einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken darf?
Verstehe ich das richtig?
Vielen Dank für die Mühe und freundliche Grüße
Simone Müller