Vermieter mahnt Betriebskosten 2011

  • Hallo,

    mein Vermieter mahnt die Betriebskosten-Nachzahlung für das Jahr 2011 obwohl er mir die Abrechnung erst am 25.09.2012 zugestellt hat. Die Abrechnungsfirma datiert die Abrechnung am 03.09.2012. Die Nachzahlung beträgt € 415,08.

    Bereits im Anschreiben drängelte der Vermieter zur sofortigen Zahlung innerhalb von zwei Wochen.

    Da ich ALG2 erhalte, sendete ich die Betriebskostenabrechnung sofort an das Amt. Das Amt wird die Betriebskostennachzahlung übernehmen - so war es die Jahre vorher jedenfalls. Dort dauert eine Bearbeitung aber mindestens 8 Wochen.

    Nun sendet der Vermieter mit Datum 12.11. eine Mahnung mit € 5,-- Mahngebür und € 5,33 Verzugszinsen und möchte jetzt von mir € 425,41. Dies soll ich bis 19.11. zahlen, anderenfalls droht er mit einem Mahnbescheid.

    Nun habe ich nach eigener Recherche folgendes herausgefunden:

    [INDENT]Mieter dürfen bei der Nachzahlung von Betriebskostenabrechnung nicht zeitlich unter Druck gesetzt werden. Die Summe muß nicht sofort nach Erhalt der Forderung gezahlt werden (AG Büdingen, Az. 2 C 674/94). Nicht nur für den Vermieter ist die Zwölfmonatsfrist wichtig, sondern auch für die Mieter! Hat nämlich der Vermieter tatsächlich abgerechnet(egal ob materiell richtig oder falsch), so muss der Mieter die Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung nach §556 Abs.3 S. 5 und 6 BGB innerhalb von weitere 12 Monaten geltend machen.
    [/INDENT]

    Einwände habe ich zwar nicht gegen die Abrechnung. Das Amt übernimmt die Nachzahlung normalerweise komplett - so war es das Jahr vorher. Trotzdem kann ich nichts dafür, wenn die Bearbeitungszeit beim Amt mindestens 8 Wochen dauert.

    Der Vermieter hat 12 Monate Zeit, die Betriebskostenabrechnung zu senden (in meinem Fall ließ er sich 9 Monate Zeit) - also habe ich ebenfalls 12 Monate Zeit bis zur Zahlung, ohne daß der Vermieter drängeln und Mahngebüren sowie Verzugszinsen berechnen darf bzw. einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken darf?

    Verstehe ich das richtig?

    Vielen Dank für die Mühe und freundliche Grüße

    Simone Müller

    Einmal editiert, zuletzt von Simone-Mueller (14. November 2012 um 15:00)

  • Also, Urteile von irgendwelchen Amtsgerichten kann Sie zwar moralisch ermuntern, aber rechtlich sind diese für alle anderen Betroffenen ohne Bedeutung.

    Nach wie vor ist die gesetzliche Regelung bindend:
    Die Nachzahlungsfrist endet entsprechend BGB § 560 Abs. 2 Satz 1 BGB mit dem übernächsten Monatsbeginn, nachdem Ihnen Ihre Abrechnung zugegangen ist.

    Wenn Sie die Rechnung am 25.9. erhalten haben würde die Frist am 1.11. enden. Der Vermieter hat also zu Recht gemahnt.
    Sie hätten nun die Pflicht sich beschwerdeführend an das Amt zu wenden und diese auf ihre Pflicht zur schnelleren Bearbeitung hinzuweisen; ebenso die dadurch entstandenen weiteren Kosten zu übernehmen.
    Auch das Amt muß sich an die gesetzliche Regelung halten.

  • Vielen Dank für die Info.

    Wobei das eigentlich nicht sein kann, denn wie soll ein Mieter innerhalb von zwei bis drei Wochen die Abrechnung prüfen lassen?

    Zwar habe ich keine Einwände, aber das weiß mein ja Vermieter nicht.

    Wenn ich die Abrechnung an den unseren örtlichen Mieterverband sende, dauert es auch mindestens zwei Wochen bis diese geprüft ist. Ich sehe diese 12 Monate-Frist für beide Parteien bindend, nicht nur für den Vermieter.

    Sie hätten nun die Pflicht sich beschwerdeführend an das Amt zu wenden und diese auf ihre Pflicht zur schnelleren Bearbeitung hinzuweisen; ebenso die dadurch entstandenen weiteren Kosten zu übernehmen.
    Auch das Amt muß sich an die gesetzliche Regelung halten.

    Das ist bereits erledigt. Der Mahn-Brief des Vermieters kam gestern (13.11.) an. Daraufhin sendete ich sofort per Fax eine Kopie davon ans Amt mit meiner Beschwerde und der Aufforderung einer sofortigen Bearbeitung, plus Aufforderung zur Übernahme der Mahngebüren und Verzugszinsen.

    Ist das Amt denn verpflichtet, die Mahngebüren/Verzugszinsen zu bezahlen?

    MfG
    Simone Müller

  • "Ich sehe diese 12 Monate-Frist für beide Parteien bindend, nicht nur für den Vermieter."

    Das eine schließ doch das andere nicht aus.
    Sie können die Nachzahlung unter Vorbehalt zahlen und haben dann bis 1 Jahr Zeit Ihre Einwände geltend zu machn.

  • Also wenn das so ist, warum sollte ich dann aus eigener Tasche den unrechtmäßigen Drägeleien des Vermieters nachgeben? Zumal ich als ALG2 Empfängerin das Geld nicht einfach da habe und auf die Zahlungen vom Amt angewiesen bin. Dabei gibt es keinen Grund für die Drängelei, denn der Vermieter hat immer sein Geld bekommen.

  • Zitat

    also habe ich ebenfalls 12 Monate Zeit bis zur Zahlung, ohne daß der Vermieter drängeln und Mahngebüren sowie Verzugszinsen berechnen darf bzw. einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken darf?

    Das verstehst Du aber gründlich miß. Du kannst bis 12 Monate nach Zugang der Abrechnung dem Vermieter noch Fehler in der Abrechnung mitteilen, fällig ist eine Nachzahlung aber spätestens 4 Wochen nach Zugang.

    Sprich die Drängeleien (Mahnungen) des Vermieters sind rechtmäßig.

    Das die ARGE/das Jobcenter so lange für die Bearbeitung braucht ist nicht das Problem des Vermieters.

  • Hallo Simone,

    so einfach mal die BKAbrechnung an "das Amt" schicken ist nicht, zumindest so wie ich es kenne.
    Sondern die BKAbr. sollte sofort, nachdem Du sie erhalten und geprüft hast, persönlich beim Amt mit dem Antrag abgegeben werden.
    Wenn das Amt acht Wochen braucht, dann isses eben so, kannst ja eine Dienstaufsichtsbeschwerde starten.... dann werden sie Dich in freudiger Erinnerung zukünftig ganz bevorzugt bedienen und Dir womöglich noch den Ar*** hinterhertragen... mit evtl. Zinsen.:D

  • Also, Urteile von irgendwelchen Amtsgerichten kann Sie zwar moralisch ermuntern, aber rechtlich sind diese für alle anderen Betroffenen ohne Bedeutung.

    Nach wie vor ist die gesetzliche Regelung bindend:
    Die Nachzahlungsfrist endet entsprechend BGB § 560 Abs. 2 Satz 1 BGB mit dem übernächsten Monatsbeginn, nachdem Ihnen Ihre Abrechnung zugegangen ist.

    Wenn Sie die Rechnung am 25.9. erhalten haben würde die Frist am 1.11. enden. Der Vermieter hat also zu Recht gemahnt.
    Sie hätten nun die Pflicht sich beschwerdeführend an das Amt zu wenden und diese auf ihre Pflicht zur schnelleren Bearbeitung hinzuweisen; ebenso die dadurch entstandenen weiteren Kosten zu übernehmen.
    Auch das Amt muß sich an die gesetzliche Regelung halten.

    Sicher? Im BGB § 560 Abs. 2 geht es nur darum, ab wann eine Erhöhung der Vorauszahlung fällig wird. Nicht um den Ausgleich der Nachzahlung.
    Die Fälligkeit der Nebenkostenabrechnung ist im § 286 Abs. 3 BGB geregelt. Hiernach müssen offene Forderungen aus der Nebenkostenabrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Abrechnung beglichen werden.

    Die 2 Wochen die der VM hier angesetzt hat sind also falsch.
    Richtig sind 30 Tage, die Sie Zeit haben. Aber sicher kein Jahr.

    Sprechen Sie Ihren VM auf die Problematik der verzögerten Arge Bearbeitung an.