Mietminderung bei nicht erstellter NK-Abrechnung

  • Hallo liebe Mietrecht-Hilfe-Member,

    schon oft hier diskutiert und beantwortet...

    Aber ich habe auf meine Frage noch nicht die richtige Antwort bekommen!?

    Wir wohnen seit April 2009 in unserer Wohnung und haben seit dem noch immer keine NK-Abr. vom Vermieter erhalten. Ich habe Ihn bereits mindestens 10 mal danach gefragt. Im letzten Jahr , genauso wie in diesem...

    Wir wohnen in einem Haus mit 5 Mietwohnungen.

    Die Frage:

    Kann ich nun einfach die Nebenkostenzahlung verweigern, bis mir der Vermieter die Nebenkostenabrechnung der vergangenen Jahre vorlegt. Und wenn ja bitte ich darum, dass nur mit zuhilfenahme von §§ zu untermauern, damit ich einfach eine ordentliche Grundlage für mein Schreiben an Ihn habe.

    ...Wir sind uns sicher, durchdass wir durch viele Sportaktivitäten kaum Wasserverbrauch haben, und auch nur Abends von 5 Zuhause sind, dass wir seit 2009 mind. 500 € oder mehr zurückbekommen.

    Ich bitte auch um Bewertung der Tatsache, dass wir seit April 2009 auf der Wasserzähleruhr nur 160 m³ Wasser verbraucht haben.

    Wir zahlen monatlichen Betriebskostenvorschuss von 48,57€ und Heizkostenvorschuss von 55,00 €. Viel zu viel, wenn ihr mich fragt, da wir die Heizung selten nutzen. Nur bei < 10 Grad..


    Vielen Dank für Eure qualifizierten Antworten.

    Gruß

    Marcel

  • Hallo Marcel,

    ob Ihr wenig heizt bzw. Wassr verbraucht (tut ja jeder...;)) ist erstmal uninteressant. Fakten interessieren:

    "Wir wohnen seit April 2009 in unserer Wohnung und haben seit dem noch immer keine NK-Abr. vom Vermieter erhalten."
    Einmal unterstellt, dass der NK_Abrechnungszeitraum wie üblich dem Kj. entspricht, so hättet Ihr bis spätestens 1 Jahr nach Ende, also zum 31.12.2010 die NK_Abr. für 2009 erhalten haben müssen. Da das nicht geschah, bräuchtet Ihr ab dem 1.1.2011 keine NK_Abschlagszahlungen mehr zu leisten. Es kommt sogar noch "schöner", und Google hilft: Rückforderung - Rückforderung sämtlicher Betriebskostenvorauszahlungen bei fehlender Abrechnung ... - Mietrecht - Artikel bei AdvoGarant.de
    Demnach könnt Ihr sogar die zurückliegenden noch nicht abgerechneten Vorauszahlungen zurückfordern:D
    Aaber: Sollte sich der VM doch noch bequemen, Abrechnungen zu erstellen (und das wird er garantiert machen, wenn plötzlich Eure nachweislich schriftliche Forderung und die verringerten Mietezahlungen in's Auge stechen), sind Nachforderungen in Eurem Fall für Zeiträume vor dem 31.12.2010 ausgeschlossen.

    Einmal editiert, zuletzt von Berny (24. November 2012 um 15:39)

  • BGB § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
    (1).....
    (2).....
    (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
    (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!