Zutritt zum gemeinschaftlich genutzen Balkon verweigert

  • Mein Sohn lebt seit 3 Jahren in einer gemieteten 2-Zimmer-Wohnung mit Balkon. Ein Zimmer nutzt er selbst, das andere darf er laut Mietvertrag an eine andere Person untervermieten. Seit ein paar Monaten hat er einen neuen Untermieter. Der gemeinsam genutzte Balkon ist nur durch das Zimmer des Untermieters zu erreichen, daher wurde im Untermietvertrag zusätzlich vereinbart, dass der Zugang zum Balkon für meinen Sohn jederzeit möglich sein muss.
    Der Untermieter schließt bei Abwesenheit seit Zimmer immer ab. Da er über das Wochenende nach Hause fährt und sich auch sonst selten in der Wohnung aufhält, ist der Balkon für meinen Sohn kaum nutzbar.
    Mein Sohn hat ihn diverse Male mündlich und einmal schriftlich aufgefordert, das Zimmer nicht abzuschließen, was leider nichts genützt hat.
    Was kann man tun? Wie sieht es mit einer Kündigung des Untermietvertrages aus?

  • Wie ist es mit den Kündigungsfristen? Aus den §§ 573 c Abs. 3 und 549 Abs 2 BGB lese ich heraus, dass bei einer Untervermietung der Vertrag bis zum 15. des Monats zum Ablauf dieses Monats auch ohne Grund möglich ist. Andere Kündigungsfristen sind lt. BGB unzulässig.
    Im Mietvertrag sind zwei Kündigungsfristen, die normale (6 Monate) und die außerordentliche (3 Monate ) festgehalten. Sehe ich das richtig, dass die im Mietvertrag stehenden Fristen nichtig sind?

  • Wie ist es mit den Kündigungsfristen? Aus den §§ 573 c Abs. 3 und 549 Abs 2 BGB lese ich heraus, dass bei einer Untervermietung der Vertrag bis zum 15. des Monats zum Ablauf dieses Monats auch ohne Grund möglich ist. Andere Kündigungsfristen sind lt. BGB unzulässig.
    Im Mietvertrag sind zwei Kündigungsfristen, die normale (6 Monate) und die außerordentliche (3 Monate ) festgehalten. Sehe ich das richtig, dass die im Mietvertrag stehenden Fristen nichtig sind?


    Die von Dir zitierten §§ beziehen sich m.E. auf möblierte Zimmer. Genaueres kann man nur sagen, wenn man den genauen Wortlaut des MV's kennen würde.
    Dein Sohn muss sich aber die Frage gefallen lassen, weshalb er den MV so sinn"voll" formuliert hat. Der Untermieter hat ja schliesslich auch verständliche Interessen.

  • Den Untermietvertrag hat er auf eigene Faust aus dem Internet. Heute Abend schickt er mir den Vertrag, dann kann ich das genauer wiedergeben. Fakt ist, dass als Vereinbarung die Mitbenutzung des Balkons geregelt wurde, der nur durch dieses Zimmer möglich ist, das aber ständig verschlossen ist. Es gibt noch weitere Probleme, die aber sicher nicht kündigungsrelevant sein dürften.

  • So, nun habe ich den Mietvertrag vorliegen. Es ist der vorgefertigte von Immobilien Scout24. Dort steht nur, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten.
    Ein großes Problem ist, dass mein Sohn sich geirrt hat und nichts von diesem Balkon im Vertrag steht.
    Es wurde beim Vorstellungsgespräch mit dem Bewerber klar gesagt (und hier gibt es Zeugen), dass der Zugang zum Balkon jederzeit möglich sein muss. Ich schätze allerdings, dass das keinen Wert hat. Klar hat der andere Mieter auch berechtigte Interessen. Mit dem vorherigen Mieter gab es überhaupt keine Probleme diesbezüglich, deshalb hat man sich da gar keinen Kopf gemacht.

    Ein anderes Problem ist, dass der Untermieter die Gemeinschaftsräume nicht entsprechend dem mündlich besprochenen Plan reinigt. Er lässt Geschirr über Tage stehen, verschimmeltes Essen in der Küche, verdrecktes Bad, Schneematsch im gesamten Flur u.s.w.. Er verlässt dann über Tage die Wohnung, lässt sogar Fenster auf, bei Minusgraden und Schnee.Auch darüber wurde bei der Vorstellung besprochen, dass die Wohnung sauber zu halten ist.
    Der Untermieter wurde divere Male auf den Dreck hingewiesen, akzeptierte das und gelobte Besserung. Daraus wurde aber nichts.

    Kurzum, was kann man tun, wenn er nicht freiwilig auszieht?


  • Ein großes Problem ist, dass mein Sohn sich geirrt hat und nichts von diesem Balkon im Vertrag steht.
    Es wurde beim Vorstellungsgespräch mit dem Bewerber klar gesagt (und hier gibt es Zeugen), dass der Zugang zum Balkon jederzeit möglich sein muss. Ich schätze allerdings, dass das keinen Wert hat.


    Richtig erkannt!

    Zitat

    Der Untermieter wurde divere Male auf den Dreck hingewiesen, akzeptierte das und gelobte Besserung. Daraus wurde aber nichts.


    Solche Gelobungen kenn ich zur Genüge.

    Zitat

    Kurzum, was kann man tun, wenn er nicht freiwilig auszieht?

    Mit gesetzlicher Frist kündigen.

  • Kurzum, was kann man tun, wenn er nicht freiwilig auszieht?


    Er sollte sich von einem Fachanwalt beraten lassen.
    Es wäre zu klären:
    1. welche Kündigungsfrist gilt, die für möblierte Wohnungen, also bspw. JETZT zum Monatsende, oder die dreimonatige zum 31.03.13.
    2. Vorher noch mal schriftlich nachweisliche Abmahnung erforderlich bzw. sinnvoll?
    3. oder kann direkt Räumungsklage eingereicht werden? Hierbei besteht natürlich das Risiko, dass der Beklagte bockig wird und garnicht mehr zahlt und hofft, dass das Gericht laaange braucht, um ein rechtsgültiges Urteil zu fällen. Vielleicht würde - lasst Euch vom RA beraten - auch eine Urkundenklage schneller zu einem Urteil führen.