Mieterhöhung wg. Modernisierung - Rückwirkende Inanspruchnahme

  • Hallo Forum,

    wie lange rückwirkend kann eine Mieterhöhung
    aufgrund einer Modernisierung geltend gemacht werden ?
    Die Massnahme liegt mehrere Jahre zurück
    und wurde damals nicht angekündigt.
    Der Anlass der Massnahme war eine dringend
    nötige Instandsetzungsmassnahme.

    Vielen Dank !
    ModerneWelt

  • Die zu erwartende Mieterhöhung wird mit den Kosten
    für eine Modernisierung begründet.
    (11% der "reinen" Modernisierungkosten)

    Ich wollte mit dem Bezug auf die Instandsetzung andeuten,
    dass uns bei Beginn der Arbeiten nicht bewusst war,
    dass die zusammen mit der Reparatur durchgeführten Arbeiten
    auch eine Modernisierung darstellen.

    Läßt man diesen Aspekt erstmal aussen vor, würde mich interessen,
    ob ein Anspruch auf Mieterhöhung wegen Modernisierung verjährt
    und falls ja, welche Fristen sind anzunehmen ?

    Vielen Dank !!

    Einmal editiert, zuletzt von ModerneWelt (18. Dezember 2012 um 10:45)

  • Rückwirkend geht das nicht.
    Verjährung gibt es auch nicht.
    Der VM kann auch erst nach bsp. 2 Jahren eine Mod.-Erhöhung vornehmen.
    Das wäre aber mehr als unüblich und kommt für gewöhnlich nicht vor, ich kenne keinen einzigen Fall.

  • In unserem Fall liegt die Massnahme über 5 Jahre zurück,
    trotzdem hat der Vermieter theoretisch das Recht,
    auch nach diesem langen Zeitraum, die Modernisierungsmassnahme
    nachträglich ankündigen und dann darauf hin die Miete erhöhen ?

    Bietet mir die Tatsache, dass die Angelegenheit
    "mehr als unüblich" ist, irgendwelche Möglichkeiten,
    die Mieterhöhung abzulehnen ?


    Fantastisch,
    vielen Dank für die Antworten.

  • In unserem Fall liegt die Massnahme über 5 Jahre zurück, trotzdem hat der Vermieter theoretisch das Recht,
    auch nach diesem langen Zeitraum, die Modernisierungsmassnahme
    nachträglich ankündigen und dann darauf hin die Miete erhöhen ?


    Völliger Quatsch!
    Die Modernisierungsmassnahme, der eine Mieterhöhung folgen soll, ist spätestens 1/4 Jahr vor Beginn den Mietern schriftlich anzukündigen und zu erläutern. Hier steht alles drin: Mieterhöhung nach Modernisierung

  • Wobei man nie den BGH außer acht lassen sollte.

    Modernisierung: Mieterhöhung trotz nicht rechtzeitiger Ankündigung rechtens
    Ein Vermieter hatte dem Mieter einer Wohnung im zweiten Obergeschoss mit Schreiben vom 18.8.2004 mitgeteilt, dass im September ein Personenaufzug im Gebäude installiert werden sollte. Die Miete sollte nach Beendigung der Arbeiten um ca. 108,08 EUR angehoben werden. Über den zuständigen Mieterverein ließ der Mieter am 31.8.2004 mitteilen, dass er dem Einbau nur zustimme, wenn die Miete nicht erhöht würde. Nach Einbau des Aufzugs forderte der Vermieter eine um 107,06 EUR erhöhte monatliche Miete. Der Mieter erkannte die Mieterhöhung nicht an, da man ihn mindestens drei Monate vorher hätte informieren müssen. Vor dem letztendlich mit dem Rechtsstreit befassten Bundesgerichtshof (BGH) berief sich der Mieter auf die gesetzliche Regelung, dass ein Vermieter Modernisierungsmaßnahmen spätestens 3 Monate vor Beginn ankündigen muss. Dabei hat er die Art, den Umfang, Beginn, die voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Erhöhung der Miete mitzuteilen. Der BGH entschied jedoch zu Gunsten des Vermieters, dass auch bei einer kurzfristig angekündigten Modernisierung eine entsprechende Mieterhöhung gefordert werden kann. Das Recht zur Mieterhöhung nach einer Modernisierung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 559 BGB dahingehend geregelt, dass die Miete bei baulichen Maßnahmen, „die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung)“ um 11 % angehoben werden darf. Eine verspätete Mitteilung schließt eine Mieterhöhung nicht aus. Dabei berief sich das Gericht auf die Regelung in § 559b BGB. Dort wird die Mieterhöhung selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn gar keine Mitteilung erfolgt. Nach Ansicht der Richter dient die dreimonatige Ankündigungsfrist lediglich dazu, dem Mieter ausreichend Zeit zu geben, sich auf die beabsichtigte Baumaßnahme einzustellen. BGH VIII ZR 6/07

  • Wieso denn nachträglich beantragen ?
    Wo gibts denn sowas ?
    Wie kommst Du eigentlich auf diese Geschichte ? Hast du diesbezüglich Post bekommen ?
    Wenn ja, was steht da ganz genau drin ?

    Ganz einfach, mein Vermieter will mehr Geld.
    Nachdem ich eine "normale" Mieterhöhung mit der Begründung,
    dass die Miete schon an der Oberkante des Mietspiegels ist,
    abgelehnt habe, versucht er jetzt die Mieterhöhung mit
    Hilfe der über 5 Jahre zurückliegenden Arbeiten zu begründen.
    Wie gesagt, damals war nie die Rede von Modernisierung.
    Post hab ich noch keine, wird wahrscheinlich noch kommen,
    als ganz besonderes Weihnachtsgeschenk.

  • Ein Vermieter hatte dem Mieter einer Wohnung im zweiten Obergeschoss mit Schreiben vom 18.8.2004 mitgeteilt, dass im September ein Personenaufzug im Gebäude installiert werden sollte.
    Der Mieter erkannte die Mieterhöhung nicht an, da man ihn mindestens drei Monate vorher hätte informieren müssen.


    Hier fehlen weitere Daten des Hergangs der Angelegenheit.

  • Mir gings eigendlich nur um Folgendes

    Dabei berief sich das Gericht auf die Regelung in § 559b BGB. Dort wird die Mieterhöhung selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn gar keine Mitteilung erfolgt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!