Änderung der Nebenkostenpauschale

  • Hallo zusammen,

    mein Vermieter möchte die Nebenkostenpauschale erhöhen, da sich der Wasserverbrauch des gesamten Hauses im letzten Jahe angeblich verdoppelt hat. Dies finde ich äußerst dubios und klingt für mich nach reiner Willkür. In meinem Mietvertrag kann ich zudem nichts erkennen, was sich nach einem Erhöhungsvorbehalt anhört.

    Darf ein Vermieter mit Erhöhungsvorbehalt so massiv erhöhen? (Ich soll geschätzt doppelt so viel für den Wasserverbrauch zahlen... da eine Pauschale vereinbart ist, weiß ich nicht wie sich die Kosten zusammen setzen. )

    Was bedeutet folgender Auszug aus meinem Mietvertrag für mich?

    Alle Betriebskosten hat der Mieter anteilig nach dem Verhältnis der Wohn- bzw. der Geschäftsflächen zueinander an den Vermieter zu entrichten, soweit sie nicht verbrauchsabhängig ermittelt werden.

    Dazu muss ich sagen, dass es in dem Haus nur einen Hauptzähler gibt. Ich hoffe ich bekomme ein paar Hinweise und Tipps... Danke!

    Mfg
    Ich :)

    Einmal editiert, zuletzt von chrbra (26. Januar 2013 um 16:38)

  • Zitat

    Darf ein Vermieter mit Erhöhungsvorbehalt so massiv erhöhen?


    Ja

    Zitat

    da eine Pauschale vereinbart ist, weiß ich nicht wie sich die Kosten zusammen setzen.


    Dann solltest Du deinen lieben VM fragen.

    Zitat

    Alle Betriebskosten hat der Mieter anteilig nach dem Verhältnis der Wohn- bzw. der Geschäftsflächen zueinander an den Vermieter zu entrichten, soweit sie nicht verbrauchsabhängig ermittelt werden.


    Das heißt, es gibt keine zugeordnete Verbrauchszähler, deshalb die Pauschalen.

    Zitat

    Dazu muss ich sagen, dass es in dem Haus nur einen Hauptzähler gibt.


    Wer hätte das gedacht.

  • Der von mir genannte Auszug ist das Einzige, was ich als Laie als Erhöhungsvorbehalt erkennen konnte. Das ist der Auszug jetzt aber nicht oder wie?

    Muss der Vermieter die Erhöhung belegen?

    Danke noch mal.

  • Dein Vermieter darf eine Pauschale natürlich nicht erhöhen, das dürfte und sollte klar sein (auch wenn ein anderer User das Gegenteil behauptet). Macht er es, würde er den Sinn einer solchen Vereinbarung unterlaufen.

    Was er aber machen darf nach dieser Vereinbarung im Mietvertrag ist folgendes: Die nicht per Messgeräte zu erfassenden Kosten (Wasser/Abwasser, Müll) kann er nach Wohnungsgröße umlegen, siehe dazu § 556a BGB. Dann ist das auch keine Pauschale sondern eine Vorauszahlung mit jährlicher Abrechnung.

    D.h., dass bei der dann zu erfolgenden Abrechnung der Nebenkosten die tatsächlichen Kosten aufzuteilen sind. Eine Erhöhung der Vorauszahlung (nicht Pauschale) ist erst möglich, wenn diese Abrechnung eine Nachzahlung für den Mieter ergibt.

  • Ok das klingt verständlich. Allerdings sind die Kosten im Mietvertrag als Pauschale erfasst und ich bekomme keine Nebenkostenabrechnung für Wasser...

    Fehlt also nur die Abrechnung des Vermieters?

  • Wenn eine Pauschale vereinbart ist, dann kann der VM die nicht erhöhen. Wenn er eine Erhöhung verlangt, dann geht das nur, wenn er eine jährliche Abrechnung aller Kosten vornimmt.

    Dieser VM wollte wohl besonders klug sein und sich diese Abrechnung ersparen, weil er mauscheln will. Aber da hat er sich wohl verkalkuliert.

  • Wenn eine Pauschale vereinbart ist, dann kann der VM die nicht erhöhen. Wenn er eine Erhöhung verlangt, dann geht das nur, wenn er eine jährliche Abrechnung aller Kosten vornimmt.


    ... UND wenn bzgl. der Betriebskosten eine jährliche Abrechnung vereinbart wurde UND überhaupt im MV die vom Mieter zu übernehmenden BK aufgeführt wurden. Diesbzgl. sollte der Fragesteller mal seinen MV genau überprüfen.

  • Zitat

    Was er aber machen darf nach dieser Vereinbarung im Mietvertrag


    Die meisten Mietern kennen doch zwischen Warmmiete und Pauschale keinen Unterschied.
    So wird es hier auch sein.
    Kein VM vermietet komplett pauschal, ich kenne zumindest Keinen und ich kenne nicht wenige.

  • Zitat

    Alle Betriebskosten hat der Mieter anteilig nach dem Verhältnis der Wohn- bzw. der Geschäftsflächen zueinander an den Vermieter zu entrichten, soweit sie nicht verbrauchsabhängig ermittelt werden.

    @Fanta

    Und was heißt das wohl, wenn der Mieter Betriebskosten anteilmäßig zu entrichten hat? Wenn ich als Mieter einen Anteil zu entrichten habe, dann benötige ich 2 Faktoren. Zum einen die Gesamtfläche und davon meinen Anteil. Und zum anderen die zu verteilenden Kosten.

    Und das geht nur mit Offenlegung der Rechnungen und nicht nach Gutsherrenart mit dem Ruf, dass Alles teurer geworden ist.

  • In meinem Fall handelt es sich um eine wbg und die berechnet laut mv eine kaltmiete, eine vorauszahlung (HEIZKOSTEN) und den REST der Betriebskosten pauschal... laut mv.

    Danke auf jeden Fall für die konstruktiven Antworten. Ich habe das ganze Prinzip verstanden. War mir nur nicht sicher, ob ein Erhöhungsvorbehalt in meinem mv vorhanden ist. Das kann ich mittlerweile ausschließen und werde entsprechend mit meinem vm sprechen.

  • Zitat

    Und das geht nur mit Offenlegung der Rechnungen


    Wer hat denn wieder was anderes behauptet?
    Weißt Du denn wieder nicht wie man eine Warmmiete erhöht ?

    Zitat

    Wenn ich als Mieter einen Anteil zu entrichten habe, dann benötige ich 2 Faktoren. Zum einen die Gesamtfläche und davon meinen Anteil.


    Wenn im MV aber keine Größenangabe zur WHG steht ?

  • Zitat

    Weißt Du denn wieder nicht wie man eine Warmmiete erhöht ?

    Mit diesem Satz beweist du mal wieder, welche schlechter Vermieter du bist.

    Spätestens seit der letzten Heizkostenverordnung vom 01.01.2009 sind Warmmieten unzulässig. Und wenn du besser den Eingangsbetrag verstanden hättest, dann wüsstest du, dass es in erster Linie um den Wasserverbrauch geht.

    Zitat

    Wenn im MV aber keine Größenangabe zur WHG steht ?

    Dann muss der VM trotzdem die Größe angeben, denn die wird ja bei der Berechnung der Heizkosten benötigt. Aber davon hast du wohl auch keine Ahnung, denn in den Hütten, die du vermietest, stehen wohl Kohleöfen, richtig?

  • Zitat

    Spätestens seit der letzten Heizkostenverordnung vom 01.01.2009 sind Warmmieten unzulässig.


    Falsch, wie immer !
    Bruttokaltmieten sind weiterhin erlaubt, nur Bruttowarmmieten nicht !
    Ich dachte Du bist gelernter Mieter ?
    Du kennst doch bestimmt die Kunst des Vermietens ?

    Zitat

    Dann muss der VM trotzdem die Größe angeben, denn die wird ja bei der Berechnung der Heizkosten benötigt.


    Und wenn der VM gar keine Heizkostenrechnung machen muß, weil er von Anfang an so schlau war Häuser zu bauen mit Heizsystemen, bei denen sich der Mieter selbst beim Versorger anmelden darf ?

  • Mit Warmmiete (umgangssprachlich eben) meinte ich Nettomiete + NK ohne HZG.


    Is doch klar wie Klossbrühe. Und mit Kaltmiete (umgangssprachlich eben) meinste wohl Nettomiete + NK mit HZG.
    Du solltest Dich mal wieder entleeren gehen, damit Du wieder (hoffentlich!) klarer denken kannst.

  • Ich sehe zumindest so klar, dass ich mühelos erkennen kann, was Du weißt.
    Mit blöden Sprüchen kannste nicht von deiner Unwissenkeit ablenken.
    Es ist ein Grauß mit den Erben.

    Versuche dich nur mal an diesen Grundbegriffen im Detail.
    Nettokalt
    Nettowarm
    Bruttokalt
    Bruttowarm

  • Zitat

    Dein Vermieter darf eine Pauschale natürlich nicht erhöhen, das dürfte und sollte klar sein (auch wenn ein anderer User das Gegenteil behauptet). Macht er es, würde er den Sinn einer solchen Vereinbarung unterlaufen.


    § 560 Veränderungen von Betriebskosten
    (1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.