Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle

  • Guten Tag,

    angenommen man Erhält nach seinem Mietverhältnis seine Kautionsabrechnung. Mieter M hat für 10 Monate in einer 1-Zimmer Wohnung gewohnt und fristgerecht gekündigt. Die Wohnung wurde vom Vermieter V gestrichen übergeben. Mieter M hat nach den 10 Monaten die Wohnung nicht gestrichen abgegeben. Diese Paragraphen liegen dem Abzug bei der Kaution zugrunde.

    In der Kautionsabrechnung wird Anteilig für 1 Jahr (nicht 10 Monate) der Einbehalt eines Betrages für das:

    - Tapezieren der Wohn-/Schlafräume, Flur -> lt.MV $16 -> anteilig Betrag:20*1 Jahr
    - Streichen der Türen/Zargen
    -> lt.MV $16 -> anteilig Betrag:10 Jahre *1 Jahr
    abgezogen.
    "Betrag" bezeichnet im Jahr 01/2009 die Renovierungskosten einer Fachfirma

    Im Mietvertrag vom Vermieter V an den Mieter M gibt es den §16 der den Einbehalt bestimmt: Unter $15 sind die starren?! Fristen für die Schönheitsreparaturen gegeben. Diese Paragraphen liegen dem Abzug bei der Kaution zugrunde.

    §15 Schönheitsreparaturen – Ausführung während der Mietzeit
    1. Der Mieter übernimmt Schönheitsreparaturen während der Mietdauer.
    2. Zu den Schönheitsreparaturen gehört das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken,
    das der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen und der übrigen Holzteile innerhalb der Wohnung.
    3. Die Arbeiten sind fachgerecht auszuführen.
    4. Im Allgemeinen werden die Schönheitsreparaturen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:
    a) in Küchen, Bädern und Duschen alle 5 Jahre
    b) in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen, Toiletten alle 8 Jahre
    c) in allen anderen Nebenräumen alle 10 Jahre
    d) bei Heizkörpern, Heizrohren, Türen, Fenstern alle 10 Jahre
    Die Fristen beginnen zu laufen ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. ab dem Zeitpunkt der letzten Renovierung während der Mietzeit.
    5. Hat der Mieter ganz oder teilweise renovierungsbedürftige Mieträume übernommen, so ist er hinsichtlich dieser Räume zur erstmaligen Durchführung der Schönheitsreparaturen erst nach Ablauf der Renovierungsfrist bei Erforderlichkeit verpflichtet.
    6. Dem Mieter bleibt die Einwendung vorbehalten, dass die Schönheitsreparaturen trotz Frist noch nicht erforderlich sind
    7. Soweit der Mieter die während der Mietdauer fällig gewordenen Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt hat, hat er sie spätestens am Ende des Mietverhältnisses nachzuholen.
    8. Bei der Rückgabe der Mieträume am Ende des Mietverhältnisses müssen die Wände und Decken in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten gestrichen oder tapeziert sein. Satz 1 gilt nicht für die Teile der Mieträume, die sich bei Überlassung in einer anderen farblichen Gestaltung befanden.
    9. Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in weißer oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden.
    10. Die vorstehenden Ziffern sind nicht anwendbar, sofern und soweit die Vertragsschließenden eine andere individuelle Vereinbarung ausgehandelt und schriftlich oder einer Anlage zum Mietvertrag getroffen haben.
    11. Bei der Renovierungsbedürftigkeit der Mieträume verzichtet der Mieter auf die notwendigen Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durch den Vermieter bei Beginn des Mietverhältnisses. Er verzichtet weiterhin auf die Geltendmachung eines Minderungsrechtes aus diesem Grund.
    12. Der Vermieter ist zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet.


    §16 Schönheitsreperaturen - Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle

    1. Sind die Mieträume dem Mieter in renovierten Zustand übergeben worden und sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreperaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter die angefangenen Renovierungsintervalle durch Zahlung eines Betrages (Abgeltungsquote) abzugelten, der sich wie folgt berechnet:

    a) Verhältnis der seit Beginn des laufenden Renovierungsintervalles verstrichene Zeit (in vollen Jahren) zu der in §15 Ziffer 4 genannten Renovierungsfrist.

    b) Die nach Buchstabe a) errechnete Quote ermäßigt oder erhöht sich soweit nach dem Erhaltungszustand der Mieträume davon auszugehen ist, dass eine Renovierung bereits zu einem früheren oder erst zu einem späteren Zeitpunkt als der nach $15 Ziff. 4 genannte allgemeine Renovierungsfristen erforderlich wären.

    2. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Kostenvoranschlages eines vom Vermieter ausgewählten Malerfachbetriebes. Weist der Mieter binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Kostenvoranschlages durch den Kostenvoranschlag eines anderen Malerfachbetriebes für die gleichen Arbeiten einen geringeren Kostenaufwand nach, so ist dieser maßgebend, es sei denn, dass dieser Handwerker die Ausführung der Arbeiten ablehnt.

    3. Für die Berechnung der im Einzelfall geschuldeten Abgeltungsquote gilt danach Folgendes (Berechnungsbeispiel):

    a) Hat das Mietverhältnis 4 Jahre gedauert oder sind seit der letzten Renovierung 4 Jahre verstrichen, so beträgt die Quote - vorbehaltlich der Ermäßigung nach Buchstabe b)
    aa) 4/5 = 80% der in einem 5-Jahresturnus zu renovierenden Räume ($15 Ziff. 4a)
    bb) 4/8 = 80% der in einem 8-Jahresturnus zu renovierenden Räume ($15 Ziff. 4b)
    cc) 4/10 = 40% der in einem 10-Jahresturnus zu renovierenden Räume ($15 Ziff. 4c und d)

    b) Ist nach dem Erhaltungszustand der Räume davon auszugehen. dass eine Renovierung erst 2 Jahre später als nach der in §x genannten allgemeinen Renovierungsfrist erforderlich wäre, so ermäßigt sich die Quote entsprechend, und zwar jeweils abgerundet)
    aa) 4/7 = 57%
    bb) 4/10 = 40%
    cc) 4/12 = 33%

    4. Der Mieter ist zur Zahlung der Abgeltungsquote nicht verpflichtet, wenn er die Räume vor der Rückgabe an dem Vermieter fachmännisch renoviert.

    5. Eine etwige Kostentragung des Nachmieters oder dessen Durchführung von Schönheitsreperaturen berühren die in den vorstehenden Ziffern genannten Verpflichtungen des Mieters nicht.

    6. Unberührt etwaige weitergehende Ansprüche des Vermieters wefen Verzugsschadens oder aus anderen rechtlichen Gründen. Dies gilt insbesondere, soweit sich die Mietsache in einem über normale Abnnutzung hinausgehenden Zustand befindet.

    Fragen:
    - Ist der $16 überhaupt rechtens bzw. gültig?
    - Darf V diesen Einbehalt vornehmen?
    - M hat 10 Monate in der Wohnung gelebt - die Abrechnung erfolgt auf 1 Jahr, darf bei einer Mietzeit
    unter 1 Jahr dann der Einbehalt nach $16 überhaupt vorgenommen werden?
    - Ist M verpflichtet nach der Mietzeit von 10 Monaten die Wohnung zu streichen?

  • Der Umfang Ihres Anliegens sprengt den Rahmen dieses Forums und könnte als Aufforderung zur Rechtsberatung verstanden werden.
    Rechtsberatung darf nach wie vor nicht von Laien ausgeführt werden.
    Hier können Sie nur zu einer konkreten Problematik eine Art ERSTE HILFE erwarten.

  • Einen "netten" Roman hast Du da geschrieben, Micha1979...:mad:
    Hätte nur noch gefehlt, dass die Mieter V und die Vermieter M geheissen hätten.
    Das Zeichen für Paragraf ist übrigens nicht das für den Dollar, mal so btw.
    Erstaunlich, wv. Fragen sich bei der kurzen Mietzeit ergaben. Du solltest sie alle notieren und Dich bei einem Fachanwalt (kostenpflichtig) beraten lassen.

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