Kompliziertes Miietverhältnis Wohnungsverkauf

  • Hallo, ich würde mich doch sehr freuen, wenn jemand hierzu was sagen kann:

    Wohnung gemietet im Okt 2012.

    Mietvertrag mit altem Vermieter unterschrieben, zeitbegrenzt bis Feber 2013, mit Anmerkung: Eventuell wird Wohnung verkauft.

    Wohnung wurde verkauft, jedoch hab ich vom neuen Vermieter lediglich die Kto Nummer bekommen und seit 1.12. geht die Miete nun dahin. Ein MIetvertrag mit ihm wurde nie gemacht.

    Frage nun:

    Ich habe ja ein Mietverhältnis mit altem Vermieter und per 1.12. 2012 bin ich ja sozusagen dann in einem neuen Mietverhältnis.

    Nachtrag:

    Voraussetzungen
    Ein Zeitmietvertrag kann nur unter einem der drei in § 575 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BGB genannten sachlichen Gründe wirksam abgeschlossen werden:

    Eigennutzung (§ 575 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
    Modernisierung und Baumaßnahmen (§ 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB)
    Betriebsbedarf bei Werkmietwohnungen (§ 575 Abs. 1 Nr. 3 BGB)
    Ausschließlich auf der Grundlage dieser drei Qualifizierungsgründe ist der Abschluss eines Zeitmietvertrages zulässig.


    Quelle: http://www.mietrecht-hilfe.de/mietvertrag/mietvertrag-arten/zeitmietvertrag-befristeter-mietvertrag.html

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    Ist der Auszugstermin am 28.02. 2013 jetzt rechtens oder läuft wegen des Vermieterwechsels dieser unbefristet weiter?!

    2 Mal editiert, zuletzt von tanja77 (17. Februar 2013 um 19:10)

  • Hallo tanja77,

    "Mietvertrag mit altem Vermieter unterschrieben, zeitbegrenzt bis Feber 2013, mit Anmerkung: Eventuell wird Wohnung verkauft.
    Wohnung wurde verkauft, jedoch hab ich vom neuen Vermieter lediglich die Kto Nummer bekommen und seit 1.12. geht die Miete nun dahin. Ein MIetvertrag mit ihm wurde nie gemacht."
    - Braucht auch nicht, denn der neue VM übernimmt den bestehenden MV automatisch ohne Änderungen.

    "Ich habe ja ein Mietverhältnis mit altem Vermieter und per 1.12. 2012 bin ich ja sozusagen dann in einem neuen Mietverhältnis."
    - ja, mit dem neuen VM.

    "Ist der Auszugstermin am 28.02. 2013 jetzt rechtens oder läuft wegen des Vermieterwechsels dieser unbefristet weiter?!"
    Der Termin der Vertragsbeendigung ist nach wie vor so, wie vereinbart und bedarf keiner weiteren Kündigung oder Bestätigung.

  • Hallo Berny,

    besten Dank für die rasche u qualifizierte Antwort.

    Eine Frage dazu noch:

    Bei Abschluss meines Mietvertrages mit dem "alten Vermieter" war keiner dieser 3 Gründe präsent. Folge dessen scheint ja der MV so gar nicht Gültigkeit zu haben, oder täusche ich mich?!

    Eine Befristung im Mietvertrag ist nur bei Vorliegen von im Gesetz abschließend aufgezählten Befristungsgründen möglich. So heißt es im § 575 Absatz 1 BGB: "Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
    die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
    in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
    die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

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    Als Begründung wurde ja angegeben: Eventuell wird die Whg verkauft. Das wäre aber kein Recht einen Zeitmietsvertrag zu machen.

    Wie ist daher die Sachlage?

  • Hallo Tanja77


    Bei Abschluss meines Mietvertrages mit dem "alten Vermieter" war keiner dieser 3 Gründe präsent. Folge dessen scheint ja der MV so gar nicht Gültigkeit zu haben, oder täusche ich mich?!

    Der MV an sich ist gültig,
    nur die Befristung scheint offensichtlich ungültig zu sein,
    dann wird der MV wie ein unbefristeter MV behandelt.


    VG Syker

  • Hallo Syker,

    auch Ihnen besten Dank für Ihre rasche u qualifizierte Antwort.

    Das dachte ich mir eben auch, als ich Paragr. 575 durchlas.

    Mietvertrag wird dann quasi so behandelt, wie unbefristeter.

    Einen Zusatz konne ich eben noch entdecken, scheint dann ja aber auch keine Rolle zu spielen, da ein Zeitmietvertrag ja so nicht abgeschlossen hätte werden dürfen.


    Individuelle Vereinbarungen:

    Eine eventuelle Mietvertragsverlängerung bedarf eines neuen Mietvertrages.

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    Nun hätte ich ja eine neue Kündigungszeit von 3 Monaten, das müsste richtig sein, wenn ich genügend "Rechtskenntnisse" hier habe?!

  • Hallo Tanja77


    Individuelle Vereinbarungen:

    Eine eventuelle Mietvertragsverlängerung bedarf eines neuen Mietvertrages.

    Dies bezieht sich auf die ungültige Befristung,
    und ist meiner Meinung nach nicht anwendbar.


    Nun hätte ich ja eine neue Kündigungszeit von 3 Monaten, das müsste richtig sein, wenn ich genügend "Rechtskenntnisse" hier habe?!

    neu?
    du hast als M immer eine Kündigungsfrist von max. 3 Monaten.


    VG Syker

  • Ich bin leider nicht so gut, was die Mietrechtssachen betrifft, deswegen war dieses Forum jetzt meine Anlaufstelle.

    Wenn ich tatsächlich noch 3 Monate "verlängern" möchte, bzw. meine Rechte in Anspruch nehmen will, bedarf es jetzt einer schriftlichen Form an den Vermieter, brauch ich einen Anwalt dazu oder muss ich mir da wegen des Auszuges keinen Kopf machen?!

    Anwalt ist natürlich immer eine Kostenfrage, deswegen würde ich mir den gerne sparen, ausser: Der Vermieter würde dann die Kosten tragen müssen. Dazu müsste ich mir aber sehr sicher sein, dass ich Recht bekomme.

  • Ich bin leider nicht so gut, was die Mietrechtssachen betrifft, deswegen war dieses Forum jetzt meine Anlaufstelle.

    Dafür sind die Foren ja da,
    nur darfst du hier keine Rechts- und Steuerberatung erwarten.
    Alles sind persönliche Meinungen und Erfahrungen.



    Wenn ich tatsächlich noch 3 Monate "verlängern" möchte, bzw. meine Rechte in Anspruch nehmen will, bedarf es jetzt einer schriftlichen Form an den Vermieter, brauch ich einen Anwalt dazu oder muss ich mir da wegen des Auszuges keinen Kopf machen?!

    Wie schon geschrieben halte ich deinen MV bezüglich
    der Befristung für ungültig,
    und daher ist dein MV m.E. ein unbefristeter MV.

    Wenn du weiter in der Wohnung bleiben willst,
    würde ich mich ruhig verhalten und abwarten.
    Wenn der VM von dir die Rückgabe der Wohnung fordert,
    sagst du ihm (am besten schriftlich) das du die Vereinbarung zur Befristung für ungültig und den MV somit für unbefristet hälst.

    Wenn du eine andere Wohnung hast und zum 28.02.2013 ausziehen willst,
    würde ich dies tun und mich unwissend auf die Befristung des MV berufen.
    Sollte dein VM meinen du hättest die Kündigungsfrist nicht eingehalten,
    und das ganze evtl vor Gericht landen hast du m.E. gute Chancen,
    da viele Gerichte eher für den kleinen "armen" Mieter ist.



    Anwalt ist natürlich immer eine Kostenfrage, deswegen würde ich mir den gerne sparen, ausser: Der Vermieter würde dann die Kosten tragen müssen. Dazu müsste ich mir aber sehr sicher sein, dass ich Recht bekomme.

    Der Rat eines Fachanwaltes kann sicherlich nicht schaden.
    Vor Gericht benötigt man erst einen wenn es vor das Landgericht geht,
    dort herrscht Anwaltszwang.
    Aber es ist ja gar nicht gesagt das es soweit kommt,
    evtl ist dein VM ja auch deiner Meinung und alles wird gut.


    VG Syker