Kündigung wg. Eigenbedarf gerechtfertigt?

  • Hallo,

    schön das ich eine Community im Netz gefunden habe die sich mit dem Mietrecht befasst :)

    Leider fand ich vor einigen Tagen eine Kündigung meines Mietverhältnisses wegen Eigenbedarf. Allerdings bin ich mir nicht sicher ob diese rechtens ist?!

    Hier ein Auszug:

    Aufgrund meiner Erkrankung und der ärtztlichen Prognosen ist ein barrierefreier und behindertengerechter Umbau der Erdgeschosswohnung nicht mehr aufschiebbar, sodass die Erdgeschosswohnung künftig von uns selbst genutzt wird und durch bauliche Veränderungen mit dem Rest des Hauses verbunden wird.

    Wir machen somit Eigenbedarf gem. §573 Abs.2 Nr.2 BGB geltend.

    Die Anmietung eines entspr. Ersatzwohnung ist angesichts der 9monatigen Kündigungsfrist und des derzeitigen Wohnungsmarktes möglich und zumutbar.

    Die Wohnung weist keine besonderen Eigenschaften auf, die es unmöglich machen, eine vergleichbare und für Ihre Wohnbedürfnisse angemessene Wohnung zu finden.

    Ich bin seit 2004 Mieterin der genannten Wohnung und habe seit Geburt an eine Gehbehinderung.

    Über eine Krankheit des Vermieter-Ehepaares weiss ich offiziell nichts.

    Könnt ihr mir sagen ob die genannte Kündigung so rechtens ist?
    Ich ahne eher, das der Sohn der Vermieter die Wohnung beziehen soll. Dieser ist vor ein paar Wochen aus dem Ausland zurück und wohnt nun mit bei den Vermietern in der Wohnung.

  • Hallo Tomcat,

    Könnt ihr mir sagen ob die genannte Kündigung so rechtens ist?
    Ich ahne eher, das der Sohn der Vermieter die Wohnung beziehen soll.



    Die Gründe können sofern wirklich vorhanden schon auf einen Eigenbedarf schließen.
    Wurdest du auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach BGB § 574 hingewiesen?
    Wenn der Sohn einziehen soll hätte m.E. die Kündigung dementsprechend formuliert werden müssen.


    VG Syker

  • Nein auf das Widerspruchsrecht wurde nicht hingewiesen. Welche Auswirkung hat das?

    Das mit dem ärztlichen Gutachten ist gut. Da ich im Erdgeschoss wohne kann ich die Vermieterin regelmässig mit vollem Einkaufskorb die Treppe hochgehen sehen. Angeblich sei es ihr Gesundheitszustand weswegen gekündigt wird. Allerdings steht das so detailiert nicht im Schreiben.

    Nun habe ich beim Recherchieren gelesen das der Vermieter gar keinen Grund angeben muss sofern es sich um ein Zweifamilienhaus handelt das der Vermieter ebebfalls bewohnt. Dies trifft genau so zu. Allerdings ist dann von zusätzlichen 3 Monaten Kündigungsfrist die Rede.

  • Natürlich ist das gerechtfertigt. Da man mit seinem Anwesen machen kann was man will. Man muss nur die Kündigungsfrist exakt ein halten. Es kann also keiner kommen und sagen: "Hab jetzt eigenbedarf angemeldet und sie müssen morgen raus sein!" .... das geht nicht.

  • Zitat

    Natürlich ist das gerechtfertigt. Da man mit seinem Anwesen machen kann was man will.

    Quatsch!

    Gedil! Bitte nutze eine andere Möglichkeit, um deine unausgegorenen Gedanken zu verbreiten. Wer wie du keine Ahnung von Mietrecht hat, sollte wohl besser in einem Heimwerker- oder Strumpfstrickforum posten.

  • Hallo Tomcat


    Nein auf das Widerspruchsrecht wurde nicht hingewiesen. Welche Auswirkung hat das?

    Du hast das Recht der Kündigung zu widersprechen,
    und vom VM die Fortsetzung des Mietverhältnisses fordern.
    Dieser Wiederspruch ist nach § 574b schriftlich bis spätestens 2 Monate
    vor Ablauf der Kündigunsfrist an den VM zurichten.
    Solltest du darauf nicht hingewiesen werden
    (VM hat noch Zeit dies zu tun)
    ist der Wiederspruch auch noch später möglich.

    Die Kündigungsfrist endet bei dir vermutlich beim 30.11.2013.
    Solltest du vom VM auf dein Widerspruchsrecht hingewisen werden,
    dann hat der Widerspruch m.E. bis zum 30.09.2013 zu erfolgen.


    Nun habe ich beim Recherchieren gelesen das der Vermieter gar keinen Grund angeben muss sofern es sich um ein Zweifamilienhaus handelt das der Vermieter ebebfalls bewohnt. Dies trifft genau so zu. Allerdings ist dann von zusätzlichen 3 Monaten Kündigungsfrist die Rede.

    Das ist ein wichtiges Detail.

    Merkt der VM zwischenzeitlich oder auch erst bei einer evtl. Räumungsklage dass er mit dem Eigenbedarf nicht durchkommt,
    kann dieser natürlich eine Kündigung nach § 573a aussprechen, von diesem Zeitpunkt fängt die Kündigungsfrist (dann 12 Monate) aber neu an zu laufen.

    Evtl. könntest du hierdurch deinen Umzug hinauszögern.


    VG Syker

  • Zitat

    Nun habe ich beim Recherchieren gelesen das der Vermieter gar keinen Grund angeben muss sofern es sich um ein Zweifamilienhaus handelt das der Vermieter ebebfalls bewohnt. Dies trifft genau so zu. Allerdings ist dann von zusätzlichen 3 Monaten Kündigungsfrist die Rede.


    Korrekt !
    Also kannst Du schon mal auf Wohnungssuche gehen.

    Zitat

    Gedil! Bitte nutze eine andere Möglichkeit, um deine unausgegorenen Gedanken zu verbreiten.


    Gedil, dieser unsägliche User begrüßt so alle neuen User.
    Er ist hier der Troll für Arme.

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