Hallo,
am 02.04.2013 ging bei mir die Nebenkostenabrechnung für 2011 ein. Die einjährige Frist für eine rechtmäßige Abrechnung wäre ja am 31.12.2012 verstrichen, er sei denn der Vermieter hat die Verspätung nicht zu verschulden.
Allerdings ist der aktuelle Vermieter erst seit September 2011 Eigentümer und beruft sich in seinem Schreiben darauf, dass er die verzögerte Zustellung nicht zu verantworten hat, da der vorherige Eigentümer ihm die notwendigen Daten (Januar bis August 2011) zur Erstellung der vollständigen Abrechnung nicht rechtzeitig übermittelt hat.
Für den Zeitraum September bis Dezember 2011 erhielt ich bereits fristgerecht die Abrechnung, da der Eigentümer ja die Daten für diese Zeit schon selbst verwaltet hat. Dieser Betrag ist bereits beglichen.
Die Frage ist nun:
Kann ich einfach einen schriftlichen Widerspruch wegen Fristüberschreitung formulieren und mit der Zahlung -ohne Konsequenzen fürchten zu müssen- warten, bis er mir unaufgefordert den rechtsgültigen Beweis liefert, dass es nicht sein Verschulden war? Die Behauptung allein beweist ja nichts.
Und: Bezieht sich die Formulierung „Verschulden des Vermieters“ eigentlich ausschließlich auf den aktuellen Vermieter, oder kann ich sagen „Vermieter ist Vermieter, ob alter oder neuer“, sodass der Vermieter (zwar in diesem Fall der alte, aber trotzdem damals der Vermieter) ja auf jeden Fall die verspätete Zustellung zu verschulden hat?
Die 3 zusätzlichen Monate, die der Vermieter bei Nichtverschulden zur Erstellung der Abrechnung bekommt sind ja auch bereits verstrichen. Allerdings war ich über die Ostertage nicht zuhause, d.h. die Abrechnung kann auch schon am 28.03. fristgerecht in meinem Briefkasten gewesen sein. Wurde von der Hausverwaltung eingeworfen (kein Poststempel). Was gilt hier dann als Eingangsdatum? Der eigentliche Erhalt? Das Datum auf dem Schreiben ist der 25.03. aber bis Donnerstag (28.03.) mittags war es auf keinen Fall da. Danach... kann ich es nicht beurteilen (ob z.B. abends noch, oder am Samstag).
Aber das wäre ja auch erst einmal zweitrangig, sollte es wirklich nicht das Verschulden des aktuellen Vermieters sein.
Danke für's Lesen!
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