Untermietvertrag als Hauptmieter kündigen - Frist?

  • Unsere Wohnung wird von 2 Hauptmietern (eine davon bin ich) und einem Untermieter bewohnt.
    Mit ihm wurde ein Mietvertrag schriftlich abgeschlossen, in dem uns Hauptmietern das Recht eingeräumt wurde, dass wir lediglich eine einmonatige Kündigungsfrist haben.
    Nun möchten wir unserem Untermieter kündigen und fragen uns ob wir auf diesen Teil des Vertrags zurückgreifen können oder ob dies sowieso nicht zulässig ist.
    Oder sind es generell 3 Monate egal was ihm Vertrag anfangs vereinbart wurde?

    Sein eigenes Zimmer ist unmöbliert, Küche und Bad jedoch möbliert.
    Nun frage ich mich, ob der Fall eines "möblierten Zimmers" auch hier vorliegt oder ob wirklich auch das Zimmer an sich von uns ausgestattet sein müsste.

    Zitat

    "Wenn die Wohnung, in der Regel ein möbliertes Zimmer, ein Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist, und es sich dem Mieter um eine allein stehende Person (also keine Familie) handelt, gibt es bei Beendigung des Mietverhältnisses keinen Mieterschutz § 549 Abs 2 Nr. 2 BGB.
    Die Kündigung ist spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig. ( § 573 c Abs 3 BGB). Die Vereinbarung von anderen, insbesondere kürzeren Kündigungsfristen ist mietrechlich untersagt. Entsprechende Vertragsklauseln sind unwirksam. ( § 573 Abs 4 BGB)."

    Danke für jegliche Hilfe!

  • Mit ihm wurde ein Mietvertrag schriftlich abgeschlossen, in dem uns Hauptmietern das Recht eingeräumt wurde, dass wir lediglich eine einmonatige Kündigungsfrist haben.


    Ich halte diese Individualvereinbarung für gültig.
    PS: Und der Mieter, welche Frist hat er?

  • Danke für die rasche Antwort.
    Im Mietvertrag ist vereinbart, dass er eine 3-monatige Kündigungsfrist hat.
    Aber z.B. für den Fall, dass es persönlich so gar nicht mehr passt, ist eine Untervermietung seinerseits unter Absprache mit uns erlaubt um so seine "aktive" Frist zu verkürzen bzw. würde hier auch eine einmonatige Kündigungsfrist ermöglicht werden, da es im Raum München wirklich kein Problem ist Nachfolger zu finden.

  • Im Mietvertrag ist vereinbart, dass er eine 3-monatige Kündigungsfrist hat.


    Einen Monat Frist für den VM, drei für den M halte ich für eine unzulässige Benachteiligung des M.
    Im BGB sind einige §§, die damit enden, dass eine Benachteiligung des M unzulässig ist. Das wäre m.E. hier der Fall.