Zitat§ 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts BGB - Einzelnorm
Du solltest hier strikt trennen. Die oben angesprochene Verjährung bezieht sich auf Forderungen des Vermieters gegenüber dem Mieter nach Auszug. Da ist tatsächlich nach 6 Monaten die Messe gelesen, falls nach dieser Zeit Forderungen gestellt werden. Betrifft aber nicht Dinge, die mehr oder weniger direkt nach Auszug bemängelt wurden.
Die Verjährung von Ansprüchen aus der Betriebskostenabrechnung hat damit aber nichts zu tun.