Vermieter verweigert Wohnungsübergabe vor Einzug

  • Hallo ans Forum,

    mein Problem ist folgendes: Ich habe eine Mietvertrag zum 15.6.2010 unterschrieben und alle erforderlichen Sicherheiten (Mietsicherheit, Kaution, etc.) erbracht. Nun habe ich mit dem Makler telefoniert und er meinte, dass der Termin höchstwahrscheinlich wegen Reperaturarbeiten (Wasserschaden, seit Monaten bekannt, da Wohnung frei) nicht eingehalten kann. Dann habe ich angeboten die Wohnung erst zum darauffolgenden Wochenende, dem 18.6. bzw. dem 19.6., zu übernehmen, aber er meinte dann nur, man müsste dann den 1.Juli als Vertragsbeginn nehmen.
    Das ist bei mir aber schlecht möglich, da ich im Juli keine Möglichkeit habe einen Umzug mit so einem Mietwagen durchzuführen, da mir schlichtweg der Fahrer für so ein Hertzfahrzeug fehlt.
    Was habe ich denn dann für Möglichkeiten, wenn ich zum 18.6. die Schlüssel nicht bekomme, fristlose Kündigung wegen Vertragsbruch etc.? Im Mietvertrag stehen allerdings drei Klauseln, aus denen ich nicht schlau werde.
    1) Dass das Mietverhältnis am 15.6.2010 beginnt, sofern die Wohnung bezugsfertig ist
    2) Dass Änderungen zum Vertragsbeginn bis 14 Tage nach Erlangung der Rechtskraft des Vertrages mitgeteilt werden
    3) Dass ich erst einen Anspruch auf die Nutzung der Wohnung habe, wenn die erste Miete eingegangen ist (ich habe aber eine Einzugsermächtigung erteilt und es ist nichts eingezogen worden)

    Ich bin ein wenig ratlos, was ich als nächstes unternehmen soll. Denn eigentlich war mir die Wohnung mündlich schon zum 1.6.2010 zugesichert worden und es wurde zur Sicherheit der 15.6.2010 als vertragsbeginn eingesetzt. Und den 1.6.2010 hatte ich ja auch nie eingefordert, weil es ja nicht schriftlich fixiert war.
    Ich wäre sehr dankbar für eure Antworten!

    Viele Grüße
    Janako

  • Hallo ans Forum,


    1) Dass das Mietverhältnis am 15.6.2010 beginnt, sofern die Wohnung bezugsfertig ist

    Damit dürfte doch wohl klar sein, dass dieser Termin eine Luftnummer ist, weil die Wohnung nicht fertig ist.

    Schon eigenartig der Termin 15.06., denn üblicherweise werden solche Termine zum Monatsanfang gelegt. Und Sie können Ihrem Vermieter nicht anlasten, dass Sie zu diesem Termin keinen Fahrer für den Lkw haben.

    Da Sie eine solch schwammige Vereinbarung (1.) unterschrieben haben, dürften Sie auch keine Möglichkeit haben, vom Vertrag zurück zu treten, denn Ihr Vermieter begeht ja keinen Vertragsbruch.


  • ... Wasserschaden, seit Monaten bekannt, ...
    ... 1) Dass das Mietverhältnis am 15.6.2010 beginnt, sofern die Wohnung bezugsfertig ist
    ... eigentlich war mir die Wohnung mündlich schon zum 1.6.2010 zugesichert worden...
    Janako


    Hallo Janako,
    diese drei Fakten hätten sehr hellhörig machen müssen. Ein Vermieter, der monatelang nicht in die Pötte kommt, (braucht wohl erst Geld {von Dir...?], um Reparaturen machen zu lassen)...:mad::mad::mad:
    Aber Du hast es so unterschrieben...:(

    Einmal editiert, zuletzt von Berny (10. Juni 2010 um 21:12)

  • Auch wenns schon nicht mehr nützt:

    AG Köln 209 C 542/02

    Ein Vermieter muss sicherstellen, dass ein Mieter zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt in einem Wohnung einziehen kann. Geschieht dies nicht, muss der Vermieter eventuell mit Mehrkosten rechnen.

    Fallen durch eine Verzögerung der Wohnungsübergabe zusätzlich Kosten an, muss der Vermieter diese übernehmen. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Köln macht jetzt der Deutsche Mieterbund in Berlin aufmerksam (Az.: 209 C 542/02).

    In dem verhandeltem Fall erschien die neue Mieterin am vereinbarten Einzugstermin samt Umzugswagen zur Übergabe. Dazu kam es jedoch nicht, weil die Wohnung nicht bezugsfertig war. So war der von der Vormieterin verlegte Laminatboden nicht entfernt, und es fanden sich noch Einrichtungsgegenstände der Vormieterin in der Wohnung.

    Die Mieterin forderte die Hausverwaltung auf, die Wohnung in den vertraglich vereinbarten Zustand zu versetzen. Wegen der hierzu erforderlichen Arbeiten verzögerte sich die Wohnungsübergabe um weitere vier Tage. Die Mieterin verlangte Schadensersatz für die zusätzlichen Umzugskosten und bekam Recht.

    Auch eine im Mietvertrag enthaltene Regelung, dass das Mietverhältnis am vereinbarten Einzugstermin beginnt, soweit die Wohnung bezugsfertig oder beziehbar ist, sahen die Richter als unwirksam an. Der zwischen Mieter und Vermieter abgeschlossene Mietvertrag, der die Übergabe zu einem vorher festgelegten Datum vorsah, sei ein "absolutes Fixgeschäft".

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