Verwaltung will weder Nachmieter noch vorzeitige Schlüsselübergabe

  • Hallo,

    ich bin im Oktober 2012 mit meinem Freund in eine Wohnung eingezogen, bei der ein Jahr Kündigungsverzicht und 3 Monate Kündigungsfrist besteht. Da mein Freund nur einen Arbeitsvertrag für ein Jahr bekommen hat, haben wir vor der Unterzeichnung des Mietvertrags telefonisch nachgefragt, ob ein vorzeitiger Auszug aus der Wohnung möglich ist, wenn wir einen Nachmieter stellen. Dies wurde uns zugesagt. Nun ist es dazu gekommen, dass der Arbeitsvertrag nicht verlängert wurde und meine Masterstudienbewerbungen in dieser Region abgelehnt wurden. Daher haben wir fristgerecht im September gekündigt. Die Wohnungsvermietung wird über eine Verwaltung geregelt, von der ich in Erfahrung brachte, welche Unterlagen ein potentieller Nachmieter bei denen vorlegen muss. Nun hatten wir etliche Interessenten hier, die unter anderem auch ein Großteil der Möbel wie auch die Einbauküche übernehmen wollten.

    Nachdem die Interessenten ihre Unterlagen an die Verwaltung geschickt haben, kam von der Verwaltung mehrere Tage keine Rückmeldung und dann nur Vertröstung auf "Ende der Woche" da noch mehr Bearbeitungszeit benötigt sei. Daraufhin hat ein Nachmieter nach dem anderen abgesagt. Als ich dann die Verwaltung erreichen konnte wurde mir gesagt, dass der Eigentümer, noch 14 Tage Zeit hätte darüber nachzudenken, ob er die Wohnung verkaufen oder weitervermieten will. Da haben wir das erste mal erfahren, dass die Wohnung gar nicht der Genossenschaft angehört. Da am 15. Oktober die weiteren Masterstudiengänge anfangen, wollten wir bis dahin aus der Wohnung ausziehen, zum einen weil einige Nachmieter eine Wohnung zu diesem Termin suchen und zum anderen weil ich selber ab da woanders etwas habe. Wir und die Nachmieter wollten also am liebsten eine schnelle Entscheidung der Verwaltung. Weitere Besichtigungstermine folgten und es fanden sich neue Interessenten, damit bei Entscheidung des Vermieters eine schnelle Wohnungsübergabe erfolgen konnte.

    Nun hat mich die Verwaltung letzte Woche angerufen und mir mitgeteilt, dass der Eigentümer nun verkaufen möchte und wir daher bis Ende des Jahres die Miete zahlen müssen, da ein Nachmieter nicht gewünscht wird.
    Nun stehen wir vor dem Problem. Sind wir verpflichtet die Miete bis Ende des Jahres zu zahlen, obwohl wir viel Zeit investiert haben um einen Nachmieter zu finden? Müssen wir dann nur die Kaltmiete bezahlen? Der Eigentümer wird sich davor hüten die Wohnung vor Ablauf unseres Mietvertrags zu verkaufen, damit er noch unsere Miete bekommt...
    Wie gesagt müssen wir dennoch Mitte Oktober ausziehen und sind auch nicht mehr in der Gegend. Die Verwaltung meinte, dass eine vorzeitige Schlüsselübergabe rechtlich nicht möglich sei und wir dies daher erst im Dezember machen können. Wir können schlecht wegen einer Schlüsselübergabe eine so weite Strecke fahren.
    Selbstverständlich wird meine email von letzter Woche bei der Verwaltung ignoriert und ans Telefon geht nur der Anrufbeantworter. Wisst ihr einen Ausweg? Wir können uns keine 2,5 Warmmieten zusätzlich leisten und wären vor einem Jahr nicht in die Wohnung eingezogen wenn wir gewusst hätten, dass es einen Eigentümer gibt der mit dem Gedanken spielt die Wohnung zu verkaufen.
    Auf meine Anfrage nach den Kontaktdaten des Eigentümers, damit wir das mit dem selber und vor allem schneller regeln können, wurde uns gesagt dass sämtliche Sachen nur über ihre Verwaltung laufen würden.

    Einmal editiert, zuletzt von Masou (25. September 2013 um 15:54)

  • Für den unterschriebenen Kündigungsverzicht werden Sie gerade stehen müssen. Das ist nun mal so.
    Sie beklagen sich, das der Vermieter bzw. die Hausverwaltung Zusagen nicht einhält und Sie selbst aber eine schriftliche Zusage ebenfalls nicht einhalten wollen. Was wohl für eine Doppelmoral.

    Sie werden bestenfalls um eine einvernehmliche Regelung nicht herum kommen.

  • Nun hat mich die Verwaltung letzte Woche angerufen und mir mitgeteilt, dass der Eigentümer nun verkaufen möchte und wir daher bis Ende des Jahres die Miete zahlen müssen, da ein Nachmieter nicht gewünscht wird.
    Nun stehen wir vor dem Problem. Sind wir verpflichtet die Miete bis Ende des Jahres zu zahlen, obwohl wir viel Zeit investiert haben um einen Nachmieter zu finden? Müssen wir dann nur die Kaltmiete bezahlen?


    Das Leben ist hart, aber ungerecht...
    Ihr habt die Bruttomiete bis zum 31.12.2013 zu zahlen.

  • Zitat

    Nun hat mich die Verwaltung letzte Woche angerufen und mir mitgeteilt, dass der Eigentümer nun verkaufen möchte und wir daher bis Ende des Jahres die Miete zahlen müssen, da ein Nachmieter nicht gewünscht wird.
    Nun stehen wir vor dem Problem. Sind wir verpflichtet die Miete bis Ende des Jahres zu zahlen, obwohl wir viel Zeit investiert haben um einen Nachmieter zu finden?

    Ja. Wer hat denn gesagt das Sie einen Nachmieter suchen müssen/dürfen?

    Zitat

    Müssen wir dann nur die Kaltmiete bezahlen?

    Nein. Miete + Nebenkosten

    Zitat

    Wir können schlecht wegen einer Schlüsselübergabe eine so weite Strecke fahren.

    Werden Sie aber müssen.

  • Vielen Dank für die Antworten.

    Ich hatte die Verwaltung vor unserem Einzug nach einen Nachmieter gefragt, da wir ja auch da schon wussten, dass es sein kann das der Vertrag von meinem Freund nicht verlängert wird. Und mir wurde gesagt, wenn das so ist besteht die Möglichkeit vorzeitig auszuziehen. Nur deswegen haben wir uns auf die Wohnung eingelassen. In der Kündigung haben wir daher auch geeschrieben gehabt "Wie mit Ihnen telefonsich vereinbart steht das Mietobjekt ab Miete Oktober für eine Weitervermietung bereit". Es ist halt blöd, dass die mir nichts schriftliches gegeben haben, aber wie gesagt auf emails wird auch nicht geantwortet. Warum darf denn keine Wohnungsübergabe schon im Oktober erfolgen? Dann haben die schonmal alle Schlüssel und können ihren Käufer suchen und wir müssen nur noch die Miete überweisen. Zumal ja ansonsten auch niemand in die Wohnung reinkommen kann um diese zu besichtigen, wenn wir die Schlüsselübergabe erst im Dezember machen. Ohne Übergabeprotokoll kann ich denen wohl kaum einen Schlüssel geben, da habe ich Bedenken die Kaution nachher auch nicht mehr wiederzubekommen und für irgendwelche von mir nicht verursachten Schäden gerade stehen zu müssen.
    Habe ich ein Recht auf die Aushändigung der Kontaktdaten des Eigentümers? Die Verwaltung reagiert ja nicht und eine einvernehmliche Regelung kann doch nur der Eigentümer machen.

  • Zitat

    und eine einvernehmliche Regelung kann doch nur der Eigentümer machen.

    Oder eine von ihm bevollmächtigte Person bzw. Verwaltung.

    Der Eigentümer scheint sich um die Vermietung nicht kümmern zu wollen, darum keine Kontaktdaten.


  • Warum darf denn keine Wohnungsübergabe schon im Oktober erfolgen?

    "Darf" schon, sie wollen nur nicht. Leider seit ihr auch verpflichtet Wohnungsbesichtigungen zu ermöglichen. Das heißt dass ihr zu vereinbarten Terminen hinfahren müsst, wenn ihr niemanden habt, dem ihr den Schlüssel anvertrauen wollt. Besprecht die Situation noch mal mit der Verwaltung (am besten persönliches Erscheinen oder notfalls telefonisch). Vielleicht lenken sie bezüglich der Schlüsselübergabe ein, wenn sie wissen dass ihr nicht mehr vor Ort seid. Übergabeprotokoll kann schon gemacht werden, nur müssten ggf. Zählerstände nachgetragen werden (schriftlich vereinbaren). Miete + NK müsstet ihr trotzdem bezahlen.

    Alternative: Möglichkeit zur Untervermietung prüfen: Viele neue Studenten, die noch eine Wohnung gefunden haben, nehmen auch eine Zwischenmiete in Kauf. So hättet ihr die 3 Monate Mieteinnahmen, müsst aber zur Schlüsselübergabe am Jahresende trotzdem noch mal hinfahren.

  • Die Situation, dass wir Mitte Oktober ausziehen müssen und dann nicht mehr vor Ort sind, ist bekannt. Trotzdem lässt sich die Verwaltung Zeit und wenn ich nach 1 1/2 Wochen anrufe und frage warum sie nicht auf meine email antwortet in der ich versuche eine Lösung mit der Schlüsselübergabe und der Wohnungsbesichtigung zu finden wird mir nur gesagt es gäbe keine Vorschrift in welchem Zeitraum sie auf emails antworten müsse und wenn sie will kann das auch erst nach drei Wochen geschehen. Vor 1 1/2 Wochen wurde mir telefonisch auch gesagt, dass ich keinen Zwischenmieter reinnehmen darf. Nun haben wir aber im Mietvertrag die Untermietklausel, bei der wir jedoch die schriftliche Erlaubnis brauchen. Als ich sie am Telefon darauf angesprochen habe das wir wenn sie eine frühere Wohnungsübergabe verweigern aber dennoch darauf bestehen jederzeit die Wohnung mit Interessenten betreten zu wollen erstens ein vorläufiges Übergabeprotokoll ausstellen werden müssen und zweitens, dass wir einen Zwischenmieter für die Zeit reinlassen werden. Darauf meinte sie nur, dass da wohl kaum jemand für die Zeit einziehen würde.

    Jetzt haben wir Interessenten die unbedingt nächstes Wochenende einziehen wollen wenn wir ausziehen. Die würden dann auch die Wohnungsbesichtigungen machen und den Schlüssel übergeben. Kann die Verwaltung uns jetzt die schriftliche Erlaubnis verwehren? Ich hatte ihr gleich eine email geschrieben und gesagt, dass wir eine Erlaubnis haben wollen die Wohnung nach unserem Auszug zwecks Verwaltung einem Dritten zu überlassen. Und sie hat mir eben geantwortet, dass ich für die Übergabe der Wohnung eine Person ordnungsgemäß bevollmächtigen kann. Mir scheint es jetzt nicht die 100% Erlaubnis für die Untervermietung zu sein. Aber anders können wir das nicht regeln wenn die Verwaltung kein Entgegenkommen und Lösungsbereitschaft zeigt. Was kann passieren wenn ihr auf einmal einfällt, dass der Satz das doch nicht abdeckt und wir daher ohne schriftliche Erlaubnis einen Untermieter für 2,5 Monate haben? Ja die fristlose Kündigung, aber bei 2,5 Monaten dürfte das uns und den Zwischenmietern ziemlich egal sein. Dürfen die Teile der Kaution einbehalten?

  • Zitat

    dass ich keinen Zwischenmieter reinnehmen darf.

    Und damit ist die Verwaltung ganz und gar im Recht!

    Zitat

    dass wir einen Zwischenmieter für die Zeit reinlassen werden.

    Das wäre dann Gebrauchsüberlassung an Dritte. Und da brauchst du die Genehmigung des Vermieters.

    Zitat

    Kann die Verwaltung uns jetzt die schriftliche Erlaubnis verwehren?

    Aber sicher! Verstehst du nicht, dass dein Vermieter bestimmt, wer die Wohnung anmietet. Und sei es auch nur für einige Monate?

    Zitat

    Mir scheint es jetzt nicht die 100% Erlaubnis für die Untervermietung zu sein.

    Richtig erkannt. Du kannst eine Person deines Vertrauens mit der Übergabe der Wohnung betrauen. Das heißt aber noch lange nicht, dass diese Person dort als Zwischenmieter wohnen darf.

    Zitat

    Dürfen die Teile der Kaution einbehalten?

    Man wird die komplette Kaution einbehalten und es auf einen Prozess ankommen lassen. Wie ich die Verwaltung einschätze, werden die sich nicht von einem ausziehenden Mieter auf der Nase tanzen lassen.

    Ist das so schwer zu verstehen, dass das Recht auf Seiten des Vermieters ist und jedes Einlenken nur aus Kulanz geschehen müsste. Aber Kulanz kann man nicht verlangen.

  • "haben wir vor der Unterzeichnung des Mietvertrags telefonisch nachgefragt, ob"
    Das war der erste und größte Fehler. Denn erstens sind mündliche Zusagen schnell vergessen und schwer zu beweisen.
    Und zweites macht es keinen Sinn, schriftlich etwas zu vereinbaren und dann mündlich was anderes zu versprechen.

    Wenn das alles also bei Einzug schon klar war und "wir ja auch da schon wussten, dass es sein kann das der Vertrag von meinem Freund nicht verlängert wird", frage ich mich ersthaft, warum man dann so einen wichtigen Punkt nur mal mündlich nachfragt, anstatt den Punkt bei den Vertragsverhandlungen anzusprechen.

    Tut mir leid für euch, aber ihr werden wohl bis zum Ende der Vertragslaufzeit die Miete weiter zahlen müssen. Verbucht es einfach unter Lehrgeld.

  • Können Sie Ihre Aussagen belegen? Es ist ja unglaublich wie Sie mir unterstellen ich würde den Vermieter auf der Nase rumtanzen. Haben Sie ebenfalls den Ausgangstext durchgelesen?? Es wurde zuvor mit der Verwaltung telefonisch abgesprochen, dass wir bei einem vorzeitigen Auszug einen Nachmieter stellen können.
    Nach §540 BGB muss ich eine schriftliche Erlaubnis erteilt bekommen, eine mündlich habe ich ja bereits. Für eine Ermöglichung der Wohnungsbesichtigung wird daher ein Dritter die Wohnung verwalten müssen. Nach §553 BGB habe ich ebenfalls ein berechtigtes Interesse an der Gebrauchsüberlassung an Dritte um meinen Verpflichtungen nachzukommen.

    Und was soll bei einem Prozess rauskommen? Das die Wohnung fristlos gekündigt wird? Dafür braucht man wohl kaum einen Prozess. Die Kaution dient als Sicherungsbedürfnis des Vermieters. Sie muss zurückgezahlt werden, wenn die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand an den Vermieter zurückgegeben wurde und keine Mietschulden bestehen. Dies wird durch einen Zwischenmieter gewährleistet. Wir können weiter die Miete bis zum Ende bezahlen und können die Besichtigungen durch einen Dritten ermöglichen.

    Ich hatte das vor Unterzeichnung des Mietvertrags angesprochen aber mir wurde gesagt, dass es nur die Mietverträge der Genossenschaft gibt und die für alle Wohnungen gleich sind und das schriftlich nicht geändert werden kann. Ich habe nie jemanden von der Verwaltung persönlich getroffen, das wurde alles am Telefon abgesprochen und der Mietvertrag per Post zugeschickt.

  • Hallo Masou,

    wenn ich sowas schon höre...:

    "Es wurde zuvor mit der Verwaltung telefonisch abgesprochen, dass ..."
    "... Erlaubnis ..., eine mündlich habe ich ja bereits."
    - Nur was Du schwarz auf weiss besitzt, kannst Du getrost nach Hause tragen. Lerne mal das Leben kennen!

    "Die Kaution dient als Sicherungsbedürfnis des Vermieters. Sie muss zurückgezahlt werden, wenn die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand an den Vermieter zurückgegeben wurde und keine Mietschulden bestehen."
    - Hast die Hälfte vergessen.

    "Dies wird durch einen Zwischenmieter gewährleistet."
    - Ein "ZM" ist nicht Vertragspartner des VM.

    "Ich hatte ... angesprochen aber mir wurde gesagt, dass ..."
    - Was interessiert mich mein Gerede von gestern...?

    2..., das wurde alles am Telefon abgesprochen"
    - Was interessiert mich mein Gerede von gestern...?
    - Nur was Du schwarz auf weiss besitzt, kannst Du getrost nach Hause tragen. Lerne mal das Leben kennen!

  • "Nach §540 BGB muss ich eine schriftliche Erlaubnis erteilt bekommen,...." und zitieren damit den § völlig falsch.

    BGB § 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte
    (1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
    (2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

    Weiter in Ihrem Text:

    "Nach §553 BGB habe ich ebenfalls ein berechtigtes Interesse an der Gebrauchsüberlassung an Dritte um meinen Verpflichtungen nachzukommen." Den fettgedruckten Teil haben Sie garnicht wahrgenommen oder wollten wohl auch nicht.

    BGB § 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte

    (1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

    (2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.

    (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Das nur mal so zu Ihren persönlichen Interpretationen über Gesetzestexte.

  • >>"Nach §540 BGB muss ich eine schriftliche Erlaubnis erteilt bekommen,...." und zitieren damit den § völlig falsch.<<


    Ich meinte, dass ich eine schriftliche Erlaubnis bekommen muss um einen Untermieter in die Wohnung zu lassen. Das ist doch genau das was im § steht?

    Kann ich also in meinem Fall einen Teil des Wohnraums Dritten zum Gebrauch überlassen?
    Kennt denn jemand die andere Hälfte zur Regelung der Kaution? Ich finde nur den Teil den ich bereits hier geschrieben habe.

  • Masou:

    "Nach §540 BGB muss ich eine schriftliche Erlaubnis erteilt bekommen,...."
    - Falsch. Du müsstest ein schriftliches Einverständnis des VM haben, um untervermieten zu dürfen.

    "Kann ich also in meinem Fall einen Teil des Wohnraums Dritten zum Gebrauch überlassen?"
    - Nein.

    "Kennt denn jemand die andere Hälfte zur Regelung der Kaution?"
    - Du meinst wohl die Kautionsrückzahlung. Sechs Monate darf der VM noch zurückhalten, da sich noch versteckte Mängel zeigen könnten. Darüber hinaus darf noch ein gewisser Betrag zurückbehalten werden, falls noch eine Nachforderung zur Betriebskostenabrechnung kommen könnte.

  • Wieder mal ein Fall von ich denk mir die Paragraphen wie sie mir gefallen.

    Zitat

    Können Sie Ihre Aussagen belegen?


    Steht alles im Gesetz. Man muss es nur verstehen versuchen.

    Zitat

    Es ist ja unglaublich wie Sie mir unterstellen ich würde den Vermieter auf der Nase rumtanzen.


    Nein. Tun sie nicht, sie versuchen es nur und dass wenig erfolgreich.

    Zitat

    Haben Sie ebenfalls den Ausgangstext durchgelesen?? Es wurde zuvor mit der Verwaltung telefonisch abgesprochen, dass wir bei einem vorzeitigen Auszug einen Nachmieter stellen können.


    Selbst wenn Sie einen Nachmieter stellen können, heisst es nicht dass der VM einen Nachmieter akzeptieren muss. SIE sind an den von Ihnen abgeschlossenen Vertrag gebunden.

    Zitat


    Nach §540 BGB muss ich eine schriftliche Erlaubnis erteilt bekommen, eine mündlich habe ich ja bereits. Für eine Ermöglichung der Wohnungsbesichtigung wird daher ein Dritter die Wohnung verwalten müssen. Nach §553 BGB habe ich ebenfalls ein berechtigtes Interesse an der Gebrauchsüberlassung an Dritte um meinen Verpflichtungen nachzukommen.


    Nein Sie müssen die Erlaubnis nicht erteilt bekommen sondern Sie dürfen nur an einen Dritten überlassen wenn Sie eine schriftliche Erlaubnis haben. Im Regelfall hat der VM kein Interesse an der Gebrauchsüberlassung und dass aus gutem Grund. Es birgt übrigens auch massive Risiken für SIE. Räumt der Zwischenmieter nicht rechtzeitig wirds erst richtig teuer und wer haftet dann? Na raten Sie mal.

    Zitat

    Und was soll bei einem Prozess rauskommen? Das die Wohnung fristlos gekündigt wird? Dafür braucht man wohl kaum einen Prozess.


    Nun rauskommen wird, dass Sie unter Androhung eines Zwangsgeldes verpflichtet werden die Gebrauchsüberlassung bis Ende der Mietdauer zu unterlassen und zahlen werden Sie dann die Gerichts- und Anwaltskosten.

    Zitat

    Die Kaution dient als Sicherungsbedürfnis des Vermieters. Sie muss zurückgezahlt werden, wenn die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand an den Vermieter zurückgegeben wurde und keine Mietschulden bestehen.


    Richtig.

    Aber die Schlussfolgerung

    Zitat

    Dies wird durch einen Zwischenmieter gewährleistet. Wir können weiter die Miete bis zum Ende bezahlen und können die Besichtigungen durch einen Dritten ermöglichen.


    ist Schwachsinn.

    Sie versuchen sich hier aus einer vertraglichen Verpflichtung zu winden. Alles was Sie vorschlagen ist gegen Recht und Gesetz und kann teuer werden und ins Auge gehen. Vorher Gedanken machen erspart dies. Jetzt ist das Kind in den Brunnen gefallen.

    Zitat

    Ich hatte das vor Unterzeichnung des Mietvertrags angesprochen aber mir wurde gesagt, dass es nur die Mietverträge der Genossenschaft gibt und die für alle Wohnungen gleich sind und das schriftlich nicht geändert werden kann. Ich habe nie jemanden von der Verwaltung persönlich getroffen, das wurde alles am Telefon abgesprochen und der Mietvertrag per Post zugeschickt.

    Vertrag ist Vertrag. Durchgelesen haben sie diesen oder? Sie hatten ja auch die Option ihn nicht zu unterzeichnen.

    Tipp: Gehen Sie mal zum Anwalt und lassen Sie sich fachlich beraten.
    Übrigens auch der Verkauf der Wohnung würde Ihre Zahlungsverpflichtung und den bestehenden Vertrag nicht tangieren.

    Einmal editiert, zuletzt von Vermieter (8. Oktober 2013 um 15:28)

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