Anschluß an SAT Schüssel

  • Ich wohne in einem 3 Parteien Haus, von denen 2 Parteien an eine SAT Schüssel angeschlossen sind. Meine Vormieterin hat kein Fernsehen benutzt, ich möchte nun auf meine eigenen Kosten mit an diese Schüssel angeschlossen werden ( es ist auch noch ein Platz frei). Hierfür müsste der Fernsehtechniker ein kleines Loch in die Wand bohren, um das Kabel dadurch zu verlegen. Dieses versagt mir mein Vermieter, obwohl ich es auch fachmännisch wieder verschliessen lassen würde. Ich soll ein Flachkabel durch den Fensterrahmen legen, wobei ich glaube, das dieses nach mehrmaligem Öffnen und schliessen, bestimmt brechen wird.

  • Sie haben das Recht, den Empfang sogenannter Grundversorgung durch Fernsehsender, zu erhalten. Wenn dies mittels DVB-T über eine Zimmerantenne nicht möglich ist, können Sie die Nutzung der SAT-Anlage verlangen.

    Wie lange ein Coaxial-Flachkabel das Öffnen und Schließen des Fensters übersteht, dürfte wohl voraussehbar sein.

    Ich habe hier ein paar seiten, die ein ähnliches Thema beinhalten:

    Berliner Mieterverein

    Rundfunk und Fernsehen

    [url=http://forum.golem.de/kommentare/wirtschaft/kirchhof-gutachten-verdreifachung-der-rundfunkgebuehren-waere-verfassungsgemaess/imho-grundversorgung/41266,2239256,2239256,read.html]Imho: Grundversorgung - Kirchhof-Gutachten: Verdreifachung der Rundfunkgebühren wäre verfassungsgemäß - Golem.de-Forum[/url]

    Machen Sie Ihrem Vermieter klar, dass Sie ein Recht auf Fernsehen haben und auch, dass ein verschlossenes Loch in der Hauswand weniger Schaden verursacht als ein Kabel, das möglicherweise Schleifspuren am Fenster hinterlässt.

  • Am 27.05.2005 wurden an deutschen Gerichten, es sind rund 1.100, geschätzte 10.000 Urteile gefällt. Welches Gericht hat wohl dieses besagte Urteil gesprochen?

    Und, er geht hier doch nicht um das Austellen der Schüssel, sondern darum, dass der Vermieter kein Loch für die Kabeldurchführung wünscht.

  • Sie nehmen es sehr leicht mit Ihren Antworten, richtig? Karlsruhe hat mehrere Gerichte, wissen Sie das nicht. Und Urteile haben neben dem Datum auch ein Aktenzeichen.

    Und bitte die Frage genauer lesen. Das Thema Flachkabel hatten wir bereits abgehandelt.

  • Aber bitte sehr, Keine Ursache! Gern geschehen!

    Das Aufstellen einer Parabolantenne auf dem Balkon auf gleiche Weise wie das Aufstellen von Tischen, Liegestühlen oder Sonnenschirmen kann der Vermieter nicht untersagen. Erst recht nicht, wenn die Parabolantenne um nicht mehr als die Hälfte über das Balkongeländer hinausragt. Entscheidend ist, dass keine Befestigung an der Bausubstanz vorliegt. (AG Fulda, Urteil vom 16.12.1998, aus: WM 1999/543; AG Siegen, Urteil vom 22.06.1999, aus: WM 1999/54; AG Köln, Urteil vom 04.04.1997, aus: WM 1999/484;LG Hamburg, Az. 316 S 17/99, aus: Tsp 20.05.2000, S. I 21; AG Herne-Wanne, Az. 3 C 193/00, aus: WM 6/01, S. 277)