Hallo zusammen,
es ist wohl ein Thema was täglich für Ärger sorgt. Nachdem ich jetzt nicht mehr weiter weis, ich mich aber im Recht fühle,wäre ich um ein paar Tipps und Ratschläge sehr dankbar.
Wir wohnen in einer 90 qm Neubauwohnung (bezogen 08/12). In unserem Haus gibt es 8 Mietparteien, die gesamte Wohnanlage zählt 6 Häuser. Die Wohnanlage wurde durch eine Privatperson gebaut, ist auch für die Mieter erreichbar, allerdings gibt es auch eine beauftragte Hausverwaltung an die man sich vorzugsweise wenden soll. Im Mietvertrag steht folgende Klausel bzgl. Tierhaltung: "Tierhaltung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters erlaubt, ausgenommen Kleintiere".
Wir wollen uns eine Wohnungskatze zulegen und habe daher bei der Hausverwaltung angerufen und gefragt ob es denn möglich sei, nachdem ja im März durch den BGH ein Urteil gesprochen wurde, was ein absolutes Verbot ausschließt.
Die Dame hat dann mit dem Eigentümer gesprochen und mich auch nach 5 Minuten wieder angerufen und mir mitgeteilt, dass es bei uns im Haus und in der Wohnanlage Allergiker gibt und daher das Halten einer Katze vom Eigentümer nicht erlaubt wird.
Ich habe daraufhin mich im Internet erkundigt und nochmals eine schriftliche Anfrage mit entsprechenden Urteilen an die Hausverwaltung verfasst:
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach unserer telefonischen Anfrage vom 05.11.2013 bei der Hausverwaltung haben Sie uns mitgeteilt, dass Herr XXX das Halten einer Wohnungskatze ablehnt, da es in der Wohnanlage und im Haus 4 Allergiker gibt.
Nachdem im Haus 4 ein gutes Nachbarschaftsklima herrscht, haben wir unsere Nachbarn persönlich befragt. Es liegt weder eine Katzenhaarallergie vor, ebenso wenig hätte niemand unserer Nachbarn ein Problem damit, wenn wir eine Wohnungskatze halten würden.
Wir möchten mit diesem Schreiben noch einmal Anfragen ob wir eine Wohnungskatze in unserer Wohnung halten dürfen und möchten diesbezüglich ein paar Fakten darlegen.
1. Da es sich um eine reine Wohnungskatze handelt, spielt es keine Rolle ob es im Haus 4 einen Allergiker gibt oder nicht, da die Katze die Wohnung niemals verlassen würde und es somit auch zu keiner Beeinträchtigung für unsere Nachbarn kommt. Gleiches gilt natürlich auch für die restliche Wohnanlage, wobei diese Argumentation schon von sehr weit her geholt ist. Es gibt diesbezüglich auch Urteile (LG Mönchengladbach 2 S 191/88 NJWRR 89, 145; AG Sinzig 7 C 334/89 NJWRR 90, 652; AG Schöneberg 6 C 550/89 MM 90, 192; AG Mannheim 11 C 269/78)
siehe auch:
ALLERGIE: Ein generelles Verbot der Katzenhaltung wegen einer allergischen Mietpartei im Hause ist unzulässig. In diesem Fall handelte es sich um eine reine Wohnungskatze, die keinen unmittelbaren Kontakt zu der allergischen Person hatte. Zur Vermeidung eines indirekten Kontaktes (über Katzenhaare auf der Treppe) hat der Katzenhalter für entsprechende Sauberkeit zu sorgen. AG Bonn, Az.: 6 C 463/89
2. Ihre Klausel im Mietvertrag "Tierhaltung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieter erlaubt, ausgenommen Kleintiere" ist unwirksam.
Diese Klausel ist unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt.
(AG Köln, Az.: 213 C 369/96 v. 13.01.1997, LG Freiburg Az.: 3 S 240/93 v. 01.09.1994)
3. Zu Ihrer Klausel im Mietvertrag eine weitere Erläuterung:
ANSPRUCH AUF TIERHALTUNG - AUCH OHNE EINGEHOLTE GENEHMIGUNG
Viele Mietverträge sehen vor, dass die Haltung von Hunden und Katzen vom Vermieter vorher genehmigt werden muss. Etwas großzügiger sieht dies das LG Wuppertal. Die Tierhaltung muss nicht genehmigt werden, wenn von dem Tier keinerlei Beeinträchtigung des Vermieters oder anderer Mieter ausgeht. Auch bei unterlassener Einholung der Genehmigung muss das Tier nicht abgeschafft werden, wenn der Vermieter zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet ist. LG Wuppertal Az.: 10 S 383/77 v. 25.11.1997
Mit dem Urteil vom BGH im März 2013 (Az.: VIII ZR 168/12) kann eine Tierhaltung nur noch nach einer individuellen Einzelfallprüfung verboten werden - und auch nur dann, wenn die "Störfaktoren" überwiegen. Zudem müssen die Begründungen für eine Ablehnung auf Tatsachen basieren und nicht auf Vermutungen.
Wir haben uns diesbezüglich auch entsprechende Beratung beim Mieterverein eingeholt und bitten Sie daher, den Sachverhalt binnen der nächsten 7 Tage nochmals zu prüfen.
Sollte das Untersagen zur Haltung einer Wohnungskatze daher rühren, dass Herr XXX bedenken eventueller Schäden hat, sind wir gerne Bereit eine separate Kaution in Höhe einer Nettomonatsmiete zu hinterlegen
Mit freundlichen Grüßen
Auf dieses Schreiben kam heute ein Anruf vom Eigentümer.
Er möchte definitiv keine Hunde und Katzen in der Anlag haben, weil es angeblich Mieter gibt, die hier nur eingezogen sind weil eben solche Tiere nicht erlaubt sind. Ebenso meinte er, das Ihn irgendwelche Urteile nicht interessieren und wir ja beim Einzug mündlich der Klausel im Mietvertrag zugestimmt haben, dass eine Tierhaltung nicht erlaubt ist.
Ich macht Ihn darauf hin aufmerksam, dass er sich mal aktuelle Urteile durchlesen solle und der Mieter nicht nur Pflichten sondern auch Rechte hat. Er meinte darauf hin, ich könne ruhig den Weg des Rechtsstreites wählen, er versichert mir aber ich werde den Kürzeren ziehen, egal wie. Ich sollte daher den Ball flach halten, weil wir bei ihm und bei der Hausverwaltung geschätzte Mieter sind. Das Telefonat wurde darauf hin beendet.
Was die Sache jetzt richtig interessant werden lässt ist folgende:
Unser Nachbar nebenan hat zwei Katzen. Die Hausverwaltung weis davon nix, aber der Eigentümer. Mein Nachbar hat mir erzählt das der Eigentümer Ihm bei einem vier Augen Gespräch gesagt hat: "Offiziell haben sie keine Katzen, dass bleibt unser Geheimnis"
Es wird also mit zweiterlei Mass gemessen.
Meine Frage nun, was passiert denn wenn wir uns jetzt die Katze holen würden?
Kann uns der Vermieter nach Abmahnung kündigen, oder sind wir tatsächlich im Recht?
Über Tipps, Ratschläge und sonstiges wäre ich sehr verbunden.
Vielen Dank und viele Grüße