Schönheitsreparaturen nach Renovierung durch den Vermieter

  • Es wurde ja schon mehrfach gesagt, aber auch von mir nochmal:
    Klauseln, die vorschreiben, dass Tapete entfernt oder Wände in der Farbe weiß gestrichten werden müssen, sind ungültig. Somit hättet ihr die Wohnung nur besenrein übergeben müssen.

    Zu der Frage "Jetzt kommt der VM und will, dass wir mit unserem Handwerker erst starten, wenn die Wohnung sozusagen saniert ist. Und das ist jetzt meine Frage: Darf er das verlangen?"
    Ein ganz klares Nein! Begründung: Die Wohnung gebt ihr in vertragsmäßigem Zustand an den Vermieter zurück. Wären also Renovierungen von euch zu erledigen (was meiner Meinung nach garnicht der Fall gewesen wäre) so sind diese logischerweise VOR Rückgabe der Wohnung zu erledigen.
    Der Vermieter selbst darf aber erst NACH Rückgabe der Wohnung dort Arbeiten erledigen.

    Das er das gerne andersrum will ist ja klar. Denn nach den Sanierungen müsste er ja sonst ggf. nochmal auf seine Kosten renovieren. Außerdem hat er keinen Mietausfall, wenn er die Sanierungen noch während eurer bezahlten Mietzeit vornehmen lässt.

  • Aus Eueren Beiträgen und einem Gespräch mit einem Bekannten, welcher bei einer Wohnungsbaugesellschaft tätig ist und mit Mietverträgen zu tun hat, müssen wir entnehmen, dass wir auf die Frechheit des Vermieters reingefallen sind. Laut Aussage des Bekannten fallen wohl 6-7 von 10 darauf rein und renovieren brav.

    Leider sind wir offensichtlich falsch beraten worden. Hätte der VM am letzten Wochenende den Bogen nicht überspannt, in dem er unseren Handwerker erst nach seiner Sanierung tätig werden lassen wollte, wären wir auf unseren Fehler nicht aufmerksam geworden.

    Die restlichen Tapeten (1/2 Zimmer und eine Decke) lassen wir jetzt natürlich hängen und der Teppichboden wird auch nicht entfernt (oder müssen wir, weil den die Mieterin hat legen lassen?)

    Um jetzt noch Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen, haben wir morgen früh einen Termin bei einer Fach-Anwältin für Mietrecht.

    Dann haben wir vor, dem VM einen Aufhebungsvertrag mit Termin 30.11.13 zu unterbreiten. Sollte er darauf nicht eingehen, bleibt die Wohnung für ihn verschlossen und er kann erst nach Ablauf der regulären Kündigungsfrist (31.01.14) seine Wohnung sanieren.

    Jetzt kann ich Euere teilweise recht harschen Kommentare verstehen. Aber wir konnten es einfach nicht glauben, doch im Recht zu sein.

    Nochmals Danke
    Gruß Markus

  • Das Ergebnis des Beratungsgespräches bei unserer Rechtsanwältin für Mietrecht möchte ich Euch nicht vorenthalten.

    Leider ist es jetzt doch so, dass wir die Wohnung renovieren müssen.

    Beide Klauseln im Mietvertrag sind wirksam! Die Klausel mit den Schönheitsreparaturen §6 Erhaltung der Mietsache Abs. 2 enthält keine starren Fristen, sondern weiche. Und bei der Klausel im Anhang des Mietvertrages mit folgenden Punkten:
    „Beim Auszug werden die Räume in weitervermietbarem Zustand zurückgegeben wie folgt
    a) Decken und Wände weiß streichen – eventuelle Tapeten entfernen
    b) Fenster und Türen streichen
    c) Lackierarbeiten im Bad, etc.
    d) Ölofen reingigen
    e) Gasgeräte reinigen und überprüfen lassen
    f) Sonstige Reparaturen
    Über sämtliche Arbeiten sind Handwerkerechnungen …usw, usw……………“

    handelt es sich um eine Individualvereinbarung. Und die ist somit auch gültig. Es kommt hier auf den Satz ganz am Schluss der Vereinbarung an –„Alle Punkte dieses Vertrages wurden einzeln durchgesprochen und ausgehandelt. Dies ergibt sich aus den Streichungen und Ergänzungen.“

    Es wäre ja auch zu schön gewesen :(

    Gruß
    Markus

    Einmal editiert, zuletzt von LR-110 (21. November 2013 um 10:19)

  • Individualvereinbarungen werden nicht im, sondern außerhalb des Mietvertrages gesondert vereinbart.

    Aus meiner Sicht hat die sog. Fachanwältin nicht wirklich Ahnung von Mietrecht.


    Zitat

    „Alle Punkte dieses Vertrages wurden einzeln durchgesprochen und ausgehandelt. Dies ergibt sich aus den Streichungen und Ergänzungen.“

    So oder so ähnlich endet fast jeder Mietvertrag.

  • OK. Ich weiß jetzt bald nicht mehr was ich glauben soll.

    Wie finde ich denn bitteschön einen Fachanwalt für Mietrecht, dem ich vertrauen kann? Wir sind Laien und haben keine Ahnung von Mietrecht und sehen einem Anwalt auch nicht an, ob er´s drauf hat oder nicht.

  • Wie finde ich denn bitteschön einen Fachanwalt für Mietrecht, dem ich vertrauen kann?


    In einer Kanzlei bzw. Sozietät, wo mehrere RAe ihre Unwesen treiben. Darünter dürfte dann mit Sicherheit einer mit "Tätigkeitsschwerpunkten Miet- und Immobilienrecht" sein.

  • Individualvereinbarungen werden nicht im, sondern außerhalb des Mietvertrages gesondert vereinbart.


    Meines Wissens nach werden Individualvereinbarungen i.d.R. im MV selbst getroffen in Form von hinzugefügten Punkten, zur Sicherheit noch einmal kurz von beiden Seiten gegengezeichnet.

  • LR-110:

    "Leider ist es jetzt doch so, dass wir die Wohnung renovieren müssen.
    Beide Klauseln im Mietvertrag sind wirksam! Die Klausel mit den Schönheitsreparaturen §6 Erhaltung der Mietsache Abs. 2 enthält keine starren Fristen, sondern weiche."
    - Nun, sei es drum...

    "„Beim Auszug werden die Räume in weitervermietbarem Zustand ..."
    - Naja, weitervermietbar sind sie zwar sowieso. Bei dem, was man hier so ab und zu über Mietsachenzustände liest, verschafft mir noch mehr graue Haare...

    "a) Decken und Wände weiß streichen – eventuelle Tapeten entfernen"
    - OK, als Individualvereinbarung. - Soll der nächste Mieter dann seine Tapeten auf frisch gestrichene Wände kleben??:rolleyes:

    "b) Fenster und Türen streichen"
    - OK, als Individualvereinbarung.

    "c) Lackierarbeiten im Bad, etc."
    - "Gummiparagraf"

    "d) Ölofen reingigen"
    - OK, als Individualvereinbarung.

    "e) Gasgeräte reinigen und überprüfen lassen"
    - OK, als Individualvereinbarung.

    "f) Sonstige Reparaturen
    - "Gummiparagraf"

    "Über sämtliche Arbeiten sind Handwerkerechnungen …usw, usw……………“
    - Nein, eben nicht, da das in erster Linie vom ExMieter oder einem von ihm beauftragten Dritten zu erledigen wäre.

    "Es kommt hier auf den Satz ganz am Schluss der Vereinbarung an –„Alle Punkte dieses Vertrages wurden einzeln durchgesprochen und ausgehandelt. Dies ergibt sich aus den Streichungen und Ergänzungen.“"
    Da hat sich der VM wohl gründlich abgesichert...:rolleyes:

  • Meines Wissens nach werden Individualvereinbarungen i.d.R. im MV selbst getroffen in Form von hinzugefügten Punkten, zur Sicherheit noch einmal kurz von beiden Seiten gegengezeichnet.

    Genau so ist es auch in diesem Mietvertrag - als Anhang gekennzeichnet und mit dem Satz "Nachstehende Vereinbarungen sind Bestandteil des Mietvertrages vom ....." Mietvertrag und Anhang sind jeder für sich von den Parteien unterschrieben.

  • Meines Wissens nach werden Individualvereinbarungen i.d.R. im MV selbst getroffen in Form von hinzugefügten Punkten, zur Sicherheit noch einmal kurz von beiden Seiten gegengezeichnet.

    Wo diese Vereinbarungen getroffen werden ist rechtsunerheblich. Entscheident ist, dass sie auch tatsächlich verhandelbar waren, also auch wirklich zur Disposition gestanden haben und nicht einseitig vorgegeben waren. Die Beweislast düfte beim VM liegen, sodass ich ebenfalls eher von einer Unwirksamkeit ausgehen würde. Letztlich kann das aber nur gerichtlich geklärt werden.

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