Fristlose Kündigung ohne Datum; weitere Mietzahlung?

  • Hallo,
    habe eine fristlose Kündigung bekommen wegen Mietschulden von zwei Monaten. (Hatte aber in der Zeit, inder das Schreiben bei der Post unterwegs war, die Mietschulden schon bezahlt.)
    Also interessiert mich theoriemäßig Folgendes:
    A) Im Schreiben steht kein Datum, bis wann die Wohnung zu räumen sei. Wie hätte sich das ausgewirkt, wenn ich die Zahlung versäumt hätte; hätte ich dann quasi "von jetzt auf gleich" aus der Wohnung raus gemusst?! (Oder dürfte - im Gegenteil - der Mieter bestimmen, bis wann er ausgezogen ist o.ä.?)
    B) Wenn man eine (solche) fristlose Kündigung bekommt und aufgefordert wird, die Miete für den laufenden Monat ebenfalls zu bezahlen, wie ist das mietrechtlich dann geregelt? (Muss man dann tagesanteilig Miete für die Dauer, die man noch drin ist, bezahlen? Wenn man die ganze Miete zahlt, darf man dann noch den (ja bezahlten) Monat drin bleiben? etc.)
    C) Ist eine fristlose Kündigung überhaupt gültig, wenn sie abgeschickt wurde während das Recht zu einer solchen noch gar nicht gegeben war (also vor dem 3. Werktag)? (Meine Vermutung: ja, weil eingegangen erst danach)

    Möchte einerseits für die Zukunft lernen und andererseits in bezug auf A wissen, wie (un)sozial meine Vermieterin ist.
    Vielen Dank schon mal für eure helfenden Antworten zu einer der Fragen! :)

    Einmal editiert, zuletzt von Gefangener (6. Dezember 2013 um 06:24)

  • Mit Zahlung des kompletten Mietrückstandes ist die fristlose Kündigung unwirksam.

    Es sei denn dem Mieter wurde in den letzten 2 Jahren schon ein mal wegen Mietrückstand fristlos gekündigt.

    Normalerweise wird dem Mieter in so einem Fall eine Räumungsfrist von 1 - 2 Wochen gewährt.

    Zahlen müßte der Mieter dann eine Mietausfallentschädigung. Und zwar bis zu 3 Monatsmieten.

    Also nix da mit anteilig, ausziehen und gut ist.

    Hat der Vermieter aber gleichzeitig fristgerecht gekündigt, bleibt diese Kündigung wirksam.


    Zitat

    Möchte einerseits für die Zukunft lernen und andererseits in bezug auf A wissen, wie (un)sozial meine Vermieterin ist.

    Ist es sozial seine Miete nicht zu zahlen?

  • anitari, danke für deine Antwort. :)

    Zitat

    Mit Zahlung des kompletten Mietrückstandes ist die fristlose Kündigung unwirksam.

    Das wusst ich gar nicht, gut zu wissen, danke.
    Hab dazu hier noch mal nachgeschaut: Steckbrief des Mietrechtslexikon und unter "Mietrecht: Die Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters" findest sich die Info in den letzten beiden Abschnitten. Hab ich das richtig verstanden, dass man dann quasi in einer Wohnung wohnen "kann" (ohne dass man nachgezahlt hat (bis zu zwei Monate nach Kündigungszugang)) bis der Vermieter eine Räumungsklage durchsetzt? Mit andern Worten: Wenn man es nicht schafft, die Miete rechtzeitig zu zahlen, sodass man Schulden in Höhe von zwei Monatsmieten hat, müsste man darauf hoffen, dass der Vermieter die Räumungsklage nicht schneller durchsetzen kann, als man die Schulden zurückzahlen kann (geltend innerhalb der zwei Monate)?

    Zitat

    Normalerweise wird dem Mieter in so einem Fall eine Räumungsfrist von 1 - 2 Wochen gewährt.

    Ok, bei mir stand "umgehend". Also hätte ich (utopischerweise) "von jetzt auf gleich" raus aus der Wohnung gemusst. Krass ...

    Zitat

    Zahlen müßte der Mieter dann eine Mietausfallentschädigung. Und zwar bis zu 3 Monatsmieten.

    Oh, auch das ist gut zu wissen! Glück gehabt, hui ...!

  • Rudolpho, Sie meinten mit "er" den Vermieter, nehme ich an ... Nein, meine Vermieterin hatte keine zeitgleich fristgerechte Kündigung hinzuformuliert. Aber danke trotzdem für die Info! Hätte meine Vermieterin das mit der ersatzweise fristgerechten Kündigung denn (erfolgreich) machen können ... da ich "doch ja" einen Mietvertrag auf 2 Jahre habe? *einfach mal dumm nachfrag*

    PS: In dem andern Thread hatten Sie mir Hilfe angeboten, wie ich heute gesehn habe. Dafür möchte ich Ihnen (hiermit nachträglich) vielen Dank aussprechen! :) Entsprechendes wurde zeitgleich von meiner Mutter in die Wege geleitet und ich hab's sogar geschafft, mich mit der Sozialarbeiterin zu treffen ... nur hat diese direkt nach unserm ersten Termin Urlaub genommen, wie ich erfuhr ... :rolleyes: :confused: :(

    5 Mal editiert, zuletzt von Gefangener (6. Dezember 2013 um 14:57)

  • C) Ist eine fristlose Kündigung überhaupt gültig, wenn sie abgeschickt wurde während das Recht zu einer solchen noch gar nicht gegeben war (also vor dem 3. Werktag)? (Meine Vermutung: ja, weil eingegangen erst danach)


    Meine Vermutung: Eher nein, denn fristlos geht erst nach dem 3. Bankenarbeitstag.

  • Berny: Hm, aber ich meine, gelesen zu haben, dass die Kündigung ab dem Zeitpunkt des Zugangs gültig wird; und sie wurde am 4. oder 5. zugestellt (weiß ich nicht; Zusatzinfos: Das Einwurf-Einschreiben hat den 3.12. als Stempel und die Kündigung hat als Datum des Verfassens den 2.12.). D.h., wenn der Zeitpunkt des Zugangs ausschlaggebend sein sollte, dann hat meine Vermieterin evtl. knapp kalkuliert (oder gar nicht, wenn sie den rechtlichen Sachverhalt diesbzgl. nicht kennen sollte) ... Aber ist jetzt nicht wichtig ... wäre trotzdem interessant, das alles zu mal genau zu wissen ...

    Einmal editiert, zuletzt von Gefangener (6. Dezember 2013 um 16:08)

  • Nun wissen wir ja nicht ob der Gefangene nicht schon länger mit einem Betrag in Höhe von 2 MM im Rückstand ist.


    Anita,
    latürnich meine ich den zweiten Rückstandsmonat...

    und @Gefangenen: Dann könnte ich ja schon mal prophylaktisch jetzt allen meinen Mietern kündigen...
    Neinnein, rechtmässig gekündigt kann erst werden nach dem 3. Bankenarbeitstag.

  • :D Willst du deine Mieter alle raus haben, oder wie ...?! :D
    Jajaja, das ist ja schon klar (das mit dem 3. Bankenarbeitstag). ;)
    Es müsste doch - wenn der Zustellungszeitpunkt ausschlaggebend für den Gültigkeitsbeginn der Kündigung ist - aber einfach so sein, dass wenn die Nachzahlung zwischenzeitlich rechtzeitig erfolgt ist und die Kündigung nach dem 3. Bankenarbeitstag zugestellt wird, diese einfach unwirksam wird (obwohl sie wirksam geworden wäre, wenn die Nachzahlung nicht rechtzeitig erfolgt wäre) ... also wie bei Mahnschreiben von z.B. Inkassounternehmen, wenn im Mahnschreiben steht "Sollten Sie zwischenzeitlich den geforderten Betrag beglichen haben, bitten wir Sie, dieses Schreiben als gegendstandslos zu betrachten." o.Ä.

  • Hab jetzt noch mal einige offene Fragen zusammenge-/verfasst:

    Zitat

    Hat der Vermieter aber gleichzeitig fristgerecht gekündigt, bleibt diese Kündigung wirksam.


    - Würde eine solche fristgerechte Kündigung, wenn man sie ohne eine fristlose bekäme, trotzdem wirksam/gültig sein? (Also bezogen eben auf den Fall von 2 MM Rückstand und unter der Annahme, dass die Kündigungsabsendung und -zustellung nicht zu früh und nicht zu spät erfolgt(e) ...)
    - Welche Bedeutung kommt hier dem Wort "gleichzeitig" zu? Könnte der Vermieter auch erst fristlos und dann (bevor Nachzahlung erfolgt) noch hinterherschiebend evtl. ersatzweise fristgerecht kündigen?
    - Wird obige Aussage und werden die Antworten auf obige Fragen durch den Umstand, dass man einen befristeten MV hat, (abweichend vom angenommenen Umstand, dass ein unbefristeter MV bestünde) irgendwie beeinflusst/"berührt"?
    - Kann/Können die Verständnisbestätigungsfrage/-n bzgl. Schonfrist im Beitrag #4 bejaht werden?
    (- Und evtl.: Wie sieht es mit dem Thema aus meinem letzten Beitrag aus? Mehr würde mich im Moment aber Obiges interessieren.)

    2 Mal editiert, zuletzt von Gefangener (7. Dezember 2013 um 10:59)

  • Zitat

    Würde eine solche fristgerechte Kündigung, wenn man sie ohne eine fristlose bekäme, trotzdem wirksam/gültig sein?

    Würde sie. Denn fristgerecht kann der Vermieter wegen unregelmäßiger oder mehrfach verspäteter Mietzahlung auf jeden Fall kündigen.

    Zitat

    Welche Bedeutung kommt hier dem Wort "gleichzeitig" zu? Könnte der Vermieter auch erst fristlos und dann (bevor Nachzahlung erfolgt) noch hinterherschiebend evtl. ersatzweise fristgerecht kündigen?

    Er kann beides in einer Kündigung.

    Zitat

    Wird obige Aussage und werden die Antworten auf obige Fragen durch den Umstand, dass man einen befristeten MV hat, (abweichend vom angenommenen Umstand, dass ein unbefristeter MV bestünde) irgendwie beeinflusst/"berührt"?

    Ja. Denn ein befristeter Mietvertrag kann gar nicht fristgerecht gekündigt werden.

  • Danke für deine Antwort! :)

    Widersprichst du dir nicht? Denn erst schreibst du "fristgerecht kann der Vermieter wegen [abc] auf jeden Fall kündigen" und dann "befristeter MV kann gar nicht fristgerecht gekündigt werden".

    Bedeutet letztere Aussage von dir, dass also unter einem befristeten Vertrag eine fristgerechte Kündigung in keinem Falle (auch nicht in Verbindung mit ersatzweiser fristloser Kündigung, z.B. im Fall von MM-Rückstand von 2 Monaten) möglich ist?

    Zitat

    Er kann beides in einer Kündigung.


    Ja, so weiß ich das, aber meine Frage lautet ja anders. :)

    @all: Am meisten interessiert mich, glaub ich, wie die Antworten auf die Fragen unter der Berücksichtigung, dass ein befristeter Vertrag angenommen wird, ausfallen müssten.

  • Zitat

    Widersprichst du dir nicht? Denn erst schreibst du "fristgerecht kann der Vermieter wegen [abc] auf jeden Fall kündigen" und dann "befristeter MV kann gar nicht fristgerecht gekündigt werden".

    Nö.

    Erst habe ich die Frage

    Zitat

    - Würde eine solche fristgerechte Kündigung, wenn man sie ohne eine fristlose bekäme, trotzdem wirksam/gültig sein?

    in der nichts von Befristung steht, beantwortet.

    Oder habe ich das irgendwo vorher überlesen?

    dann die

    Zitat

    Wird obige Aussage und werden die Antworten auf obige Fragen durch den Umstand, dass man einen befristeten MV hat, (abweichend vom angenommenen Umstand, dass ein unbefristeter MV bestünde) irgendwie beeinflusst/"berührt"?

    wo zum ersten mal von Befristung die Rede ist.

    Einmal editiert, zuletzt von anitari (7. Dezember 2013 um 17:08)

  • Achso, ok ... also wird als Normalfall ein unbefristeter Vertrag angenommen(?) ...
    Also: Darf ich jetzt daraus schließen, dass meine Frage "Bedeutet letztere Aussage von dir ['befristeter MV kann gar nicht fristgerecht gekündigt werden'], dass also unter einem befristeten Vertrag eine fristgerechte Kündigung in keinem Falle (auch nicht in Verbindung mit ersatzweiser fristloser Kündigung, z.B. im Fall von MM-Rückstand von 2 Monaten) möglich ist?" bejaht werden muss?
    Und: weißt du denn, wie es sich nun mit der Antwort auf die Frage "Könnte der Vermieter auch erst fristlos und dann (bevor Nachzahlung erfolgt) noch hinterherschiebend evtl. ersatzweise fristgerecht kündigen?" verhält? (Bzw. sollte die erste grau gehaltene Frage bejaht werden müssen, wäre die zweite - also voranstehende - Frage obsolet?)

    Einmal editiert, zuletzt von Gefangener (7. Dezember 2013 um 17:18)

  • Ordentlich kann der Vermieter einen qualifiezierten Zeitvertrag, oder einen Vertrag mit Kündigungsverzicht nicht.

    Außerordentlich mit Kündigungsfrist, z.B. wegen mehrmaliger verspäteter Mietzahlung oder sogar fristlos bei 2 MM Rückstand kann er aber trotzdem.

  • Achso, ok ... also wird als Normalfall ein unbefristeter Vertrag angenommen(?) ...
    Also: Darf ich jetzt daraus schließen, dass meine Frage "Bedeutet letztere Aussage von dir ['befristeter MV kann gar nicht fristgerecht gekündigt werden'], dass also unter einem befristeten Vertrag eine fristgerechte Kündigung in keinem Falle (auch nicht in Verbindung mit ersatzweiser fristloser Kündigung, z.B. im Fall von MM-Rückstand von 2 Monaten) möglich ist?" bejaht werden muss?
    Und: weißt du denn, wie es sich nun mit der Antwort auf die Frage "Könnte der Vermieter auch erst fristlos und dann (bevor Nachzahlung erfolgt) noch hinterherschiebend evtl. ersatzweise fristgerecht kündigen?" verhält? (Bzw. sollte die erste grau gehaltene Frage bejaht werden müssen, wäre die zweite - also voranstehende - Frage obsolet?)

    Hätte, würde, wäre, sollte, könnte :mad:

    Geht das ganze auch im Klartext, ohne die ganze Eierei?:mad: Die ist nämlich zum

    Befristeter Vertrag oder Vertrag mit noch laufendem Kündigungsverzicht - fristgerechte Kündigung ist weder von Seiten des Mieters noch des Vermieters ausgeschlossen.

    Ist der Kündigungsverzicht beendet, können Mieter als auch Vermieter fristgerecht kündigen. Letzterer natürlich nur mit schwerwiegendem Grund. z. B. unregelmäßige Mietzahlung(en).

    Fristlos, wegen schwerwiegendem Grund, können Mieter und Vermieter immer kündigen.