Fristlose Kündigung seitens des Mieters möglich?

  • Kann ein Mieter (erfolgreich) fristlos kündigen, wenn der Vermieter gegenüber dem Mieter falsche Angaben zur Ursachenquelle eines Heizungsausfalls beim Mieter gemacht hatte* und außerdem der begründete Verdacht besteht, dass der Vermieter dem Mieter die Heizung rechtswidrig abgestellt (oder zumindest nach einem tatsächlichen Ausfall trotz Aufforderung seitens des Mieters nicht wieder angestellt) hatte**?

    Nur für die, die es genauer interessiert:
    * = Anfangs, nachdem der Mangel des Heizungsausfalls dem Vermieter gemeldet und dieser aufgefordert worden war, den Mangel zu beheben (alles schriftlich), schrieb der Vermieter zurück, dass das Problem des Heizungsausfalls nicht an der (nur ihm zugänglichen) Heizanlage liege. Einige Tage später dann, als es zum Gespräch zwischen dem Mieter und einem Zeugen/Fürsprecher sowie dem Vermieter und einem Zeugen/Fürsprecher kam, wurde von Letzterem gesagt (ohne dass der Vermieter dem widersprach oder es einschränkte), dass die Heizanlage nochmal überprüft werde, da es wohl doch an dieser liegen müsse, dass die Heizkörper nicht warm wurden.
    ** = Einen Tag später erklärte der Fürsprecher des Vermieters (mündlich) dem Mieter gegenüber (der Zeuge von Letzterem konnte mithören), dass nun ein Handwerker da gewesen sei und etwas repariert habe. Die Heizung fing grade an, wieder zu funktionieren. Weder ein Handwerker noch ein Hinweis (z.B. entsprechendes Fahrzeug) darauf, dass ein solcher da gewesen sein könnte, wurde weder vom Mieter noch von dessen Zeuge gesehen, obwohl sie während der Zeit (einige Stunden), bevor der Fürsprecher des Vermieters kam, um oben Beschriebenes dem Mieter mitzuteilen, ständig mal auf den Hof und die Straße geschaut hatten.

    Danke schon mal für eure helfenden Antworten! :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Gefangener (18. Dezember 2013 um 21:13)

  • Lesen Sie BGB § 543 - Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund und Sie werden feststellen, das unwahre Angaben über einen Heizungsausfall nicht dazu berechtigen.

  • Hey, Kolinum, ich bin überrascht! Dankeschön! :)

    Aber im § 543 BGB steht doch "(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn", d.h., die Auflistung des Abs. 2 ist nicht abschließend, oder?
    Ich dachte halt irgendwie an ein "gestörtes Vertrauensverhältnis", oder so ... weiß nicht mehr genau, weshalb/wie ich darauf kam ...
    ... Vielleicht durch Folgendes:
    "(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
    1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
    2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder [...]
    "
    Und da wäre dann evtl. die bisherige Rechtsprechung klarheitbringend ...(?)

    Zudem steht da noch das zu Abs. 2 gehörende Folgende in dem Paragraphen:
    "1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird"
    Das war ja bei mir, meine ich, auch der Fall ... wenn ich die Formulierung "nicht rechtzeitig" richtig verstehe: 1. Heizung an, wenn's kalt wird/ist (eben mit zu erreichenden Raumtemperaturen von 18 °C nachts und 20 °C tagsüber etc.), 2. Reparatur nach Meldung innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist (ich gab zwei Werktage nach Zustellung) und 3. ohne Bedingung des Vermieters - zumindest solange nicht eine fristlose Kündigung und eine daraufhin nach 14 Tagen (bzw. nach Räumungsfrist, wenn diese länger als 14 Tage gewährt wird,) folgende Mitteilung dem Mieter zugestellt wurde, dass die Gewährleistung des "vertragsgemäßen"* Gebrauchs der Mietsache eingestellt wird (weil ja kein Vertrag mehr besteht), wenn der Mieter die Wohnung nicht unverzüglich räumt. (Bei mir war der Heizungsausfall schon gegeben, weit bevor ich mit 2 MM in Verzug war, geschweige denn die fristlose Kündigung bekommen hatte.)

    * = (obwohl kein Vertrag mehr besteht, sondern nur das noch bestehende Besitzverhältnis gewahrt werden muss, wenn keine Zwangsräumung erfolgt)

    Einmal editiert, zuletzt von Gefangener (18. Dezember 2013 um 23:55)

  • Kann ein Mieter (erfolgreich) fristlos kündigen, wenn der Vermieter gegenüber dem Mieter falsche Angaben zur Ursachenquelle eines Heizungsausfalls beim Mieter gemacht hatte* und außerdem der begründete Verdacht besteht, dass der Vermieter dem Mieter die Heizung rechtswidrig abgestellt (oder zumindest nach einem tatsächlichen Ausfall trotz Aufforderung seitens des Mieters nicht wieder angestellt) hatte**?

    Das war doch Ihre Frage!

    Sie können nicht eben mal fristlos kündigen, wenn Ihre Vermieter "falsche" Angaben zur Ursache eines Mangels macht!

  • Kann ein Mieter (erfolgreich) fristlos kündigen, wenn der Vermieter gegenüber dem Mieter falsche Angaben zur Ursachenquelle eines Heizungsausfalls beim Mieter gemacht hatte* und außerdem der begründete Verdacht besteht, dass der Vermieter dem Mieter die Heizung rechtswidrig abgestellt (oder zumindest nach einem tatsächlichen Ausfall trotz Aufforderung seitens des Mieters nicht wieder angestellt) hatte**?

    Das war doch Ihre Frage!

    Sie können nicht eben mal fristlos kündigen, wenn Ihre Vermieter "falsche" Angaben zur Ursache eines Mangels macht!


    Ja, das ist meine Frage. Aber sie enthält ja noch das mit dem "begründeten Verdacht, dass [s. dort]".
    Zudem möchte ich auf den Beitrag #3 verweisen:
    Es geht doch um den § 543 BGB. Und da steht eben noch einiges mehr drin, als nur die im Abs. 2 aufgeführten wichtigen Gründe. Daher auch die entsprechenden Fragen im Beitrag #3.
    (Dass ein Heizungsausfall die Nichtgewährleistung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache ist, darf, denke ich angenommen werden. Nur ob ich da tatsächlich richtig liege, wollte ich hier erfragen (bei der Juristerei weiß man nie so genau ... u.a. deswegen wäre es natürlich hilfreich, wenn sich da jemand auskennt). Und dass wenn ein Vermieter zu den Ursachenquellen dieser Nichtgewährleistung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache falsche Angaben macht, auf die der Mieter aber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als wahre vertrauen darf, den Vermieter das Verschulden des Bestehens des Mangels trifft, das wollte ich u.a. hier herausfinden ... am besten mit jemandem, der den § 543 BGB und vielleicht gar die Rechtsprechung ein wenig kennt. Letztere insbesondere auch wegen der in Abs. 3 stehenden Passage: "2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder [...]".)

    2 Mal editiert, zuletzt von Gefangener (19. Dezember 2013 um 20:10)