NK Arbrechnung verfristet

  • Hallo,
    eine Mieter erhält bis Dato keine NK-Abrechnung aus dem Abrechnungsjahr 2012.
    Aufgrund der vorherigen Abrechnung ist klar, dass die Heizkosten nicht nach Heizkostenverordnung abgerechnet werden/wurden, obwohl dies für dieses Haus zwingend wäre. Da in den Wohnungen keine HKV`s istalliert sind, ist auch davon auszugehen, dass die bereits verfristete und noch nicht vorliegende NK-Abrechnung 2012 in jedem Fall falsch sein wird.
    Stellt sich sich die Frage, was mit den Nebenkostenvorauszahlung für das Jahr 2012 geschieht, da ja eine richtige Abrechnung nicht mehr vorgelegt werden kann und die Heizkosten wohl nicht korrekt ermittelt werden können.
    Kann der Mieter einen Teil der Vorauszahlung aus 2012 zurückverlangen und wenn ja wieviel?

  • eine Mieter erhält bis Dato keine NK-Abrechnung aus dem Abrechnungsjahr 2012.
    Aufgrund der vorherigen Abrechnung ist klar, dass die Heizkosten nicht nach Heizkostenverordnung abgerechnet werden/wurden, obwohl dies für dieses Haus zwingend wäre. Da in den Wohnungen keine HKV`s istalliert sind, ist auch davon auszugehen, dass die bereits verfristete und noch nicht vorliegende NK-Abrechnung 2012 in jedem Fall falsch sein wird.
    Stellt sich sich die Frage, was mit den Nebenkostenvorauszahlung für das Jahr 2012 geschieht, da ja eine richtige Abrechnung nicht mehr vorgelegt werden kann und die Heizkosten wohl nicht korrekt ermittelt werden können.
    Kann der Mieter einen Teil der Vorauszahlung aus 2012 zurückverlangen und wenn ja wieviel?


    Ich würde bestenfalls die unstreitigen korrekt errechneten Beträge zahlen.

  • Hallo,
    eine Mieter erhält bis Dato keine NK-Abrechnung aus dem Abrechnungsjahr 2012.
    Aufgrund der vorherigen Abrechnung ist klar, dass die Heizkosten nicht nach Heizkostenverordnung abgerechnet werden/wurden, obwohl dies für dieses Haus zwingend wäre. Da in den Wohnungen keine HKV`s istalliert sind, ist auch davon auszugehen, dass die bereits verfristete und noch nicht vorliegende NK-Abrechnung 2012 in jedem Fall falsch sein wird.
    Stellt sich sich die Frage, was mit den Nebenkostenvorauszahlung für das Jahr 2012 geschieht, da ja eine richtige Abrechnung nicht mehr vorgelegt werden kann und die Heizkosten wohl nicht korrekt ermittelt werden können.
    Kann der Mieter einen Teil der Vorauszahlung aus 2012 zurückverlangen und wenn ja wieviel?

    Der Mieter müßte zunächst mal den Vermieter mit Fristsetzung auffordern, die Betriebskostenabrechnung für 2012 zu erstellen. Es ist hierbei erstmal unerheblich, ob vermutet wird, dass die Abrechnung sowieso nicht korrekt erstellt werden kann, das ist zunächst das Problem des Vermieters.
    Nur wenn der Vermieter der Aufforderung zur Abrechnung innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht nachkommt, können meiner Meinung nach die Vorauszahlungen zurückgefordert werden.

    Grundsätzlich kann der Vermieter auch nach dem Ablauf der Jahresfrist noch eine korrekte Abrechnung erstellen, er kann lediglich keine Nachforderungen mehr stellen, muss aber Guthaben trotzdem auszahlen.

    Bezüglich der Heizkosten muss die Abrechnung nicht falsch sein (vor allem nicht im Sinne von formell inkorrekt). Sie entspricht aber möglicherweise höchstens nicht den Richtlinien der HeizKV, in dem Fall wären die Werte in der Abrechnung zwar korrekt, der Mieter hätte aber die Möglichkeit, die auf ihn entfallende Summe um 15% zu kürzen. Ein Recht auf Rückfordern der kompletten Vorauszahlung würde sich daraus aber nicht ergeben (dies nur wenn gar keine Abrechnung mehr erstellt würde).

    2 Mal editiert, zuletzt von Cepheus73 (24. Februar 2014 um 08:05)

  • Zitat

    Kann der Mieter einen Teil der Vorauszahlung aus 2012 zurückverlangen und wenn ja wieviel?

    Wäre erst mal zu klären ob der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr ist.

    Ist er das kann der Mieter ggf., wenn der VM der Aufforderung die Abrechnung zu erstellen nicht nachkommt, die monatlichen Vorauszahlungen vorläufig einstellen, aber nicht zurückfordern.

    Das könnte er nur nach Ende des Mietverhältnisses.

    Zitat

    Stellt sich sich die Frage, was mit den Nebenkostenvorauszahlung für das Jahr 2012 geschieht, da ja eine richtige Abrechnung nicht mehr vorgelegt werden kann und die Heizkosten wohl nicht korrekt ermittelt werden können.

    Natürlich können Heizkosten noch korrekt ermittelt werden. Dazu benötigt der Vermieter lediglich die Kostenbelege für den Abrechnungszeitraum.

  • Natürlich können Heizkosten noch korrekt ermittelt werden. Dazu benötigt der Vermieter lediglich die Kostenbelege für den Abrechnungszeitraum.

    Wie sollte das der VM machen, wenn er verbrauchsabhängig abrechnen müsste aber keine Erfassungsgeräte hat ( Weder HKV`S noch Wärmemengenzähler) ?

  • Der Mieter müßte zunächst mal den Vermieter mit Fristsetzung auffordern, die Betriebskostenabrechnung für 2012 zu erstellen.
    Nur wenn der Vermieter der Aufforderung zur Abrechnung innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht nachkommt,[...].


    Hierzu habe ich in der Rechtsprechung nichts gefunden, hätten Sie da eine Quelle für mich? D.h. ist eine Nachfristsetztung nötig oder ist der VM bereits nach Ablauf der gesetzlichen Frist im Verzug ?

  • Wie sollte das der VM machen, wenn er verbrauchsabhängig abrechnen müsste aber keine Erfassungsgeräte hat ( Weder HKV`S noch Wärmemengenzähler) ?


    Indem er nicht verbrauchsabhängig (sondern z.B. nach Wohnfläche) abrechnet und dem Mieter damit das 15-prozentige Kürzungsrecht nach §12 Abs 1 HeizkV zusteht.

  • Hierzu habe ich in der Rechtsprechung nichts gefunden, hätten Sie da eine Quelle für mich? D.h. ist eine Nachfristsetztung nötig oder ist der VM bereits nach Ablauf der gesetzlichen Frist im Verzug ?

    Genau genommen nicht.

    Es würde ausreichen wenn der Mieter dem Vermieter mitteilt das er ab ... die Zahlung der NK einstellt wegen nicht Erstellung der Abrechnung.

    Das könnte er, bei kalenderjährigem Abrechnungszeitraum, am 1.1. machen und auch gleich die Zahlung einstellen.


    Aber es empfiehlt sich dem Vermieter freundlicherweise eine Frist zu setzen.

    Allerdings steht hier

    http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/105323-vermieter-erstellt-nebenkostenabrechnung-nicht---frist-setzen

    Tut er dies nicht, könnten Sie ihn auf Abrechnung verklagen. Dazu ist es erforderlich, dass Sie ihn zunächst schriftlich auffordern, seiner Pflicht nachzukommen und ihm eine Frist hierfür setzen.

    Einmal editiert, zuletzt von anitari (25. Februar 2014 um 09:13)