Nicht Umzugsfähig?!

  • Guten Tag,
    ich hoffe es gibt hier jemanden, der mir bei meinem Problem helfen kann.
    Folgendes ist der aktuelle Stand.

    Ich bin Eigentümer einer 2 Zimmer Wohnung die zur Zeit vermietet ist, da ich vor 2 Jahren nach Hamburg versetzt wurde und nicht in meiner Wohnung (Ludwigsburg) bleiben konnte. Nun möchte ich aus privaten Gründen wieder nach Ludwigsburg zurückziehen und habe bereits einge Jobangebote erhalten. Die Kündigung der Wohnung auf Eigenbedarf erfolgte bereits auf 1. September 2013.
    Leider blieb diese bisher erfolglos, da sich die Mieterin weigert die Wohnung zu verlassen.
    Sie lies sich eine Bescheinigung über eine Umzugsunfähigkeit von ihrem Arzt ausstellen (wegen Psychischen Problemen).
    Da ich noch Kontakt zur Mieterin habe, weis ich dass sie bereit seit Monaten in Behandlung ist und bald auch an einer Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen wird.
    Nun ist meine Frage wie Rechtskräftig ist diese Bescheinigung?
    WIe kann ich weiter vorgehen ohne vor Gericht zu müssen, da eine Räumungsklage momentan meine finanziellen Mittel weit übersteigen würde.

    Vielen Dank schon mal für eure Hilfe!

    Gruß Walter

  • Hallo Walter,

    "WIe kann ich weiter vorgehen ohne vor Gericht zu müssen, da eine Räumungsklage momentan meine finanziellen Mittel weit übersteigen würde."

    - Die Gegenseite wird Deine "privaten Gründe" als sentimental und rechtsunwirksam abtun, und natürlich die Interessenabwägung zum Vorteil der beklagten Mieterin einstufen.
    Das dürfte für Dich womöglich sehr sehr teuer werden: Räumungsklage, Anwälte, Gutachter, Gegengutachter, Gerichtsverfahren, evtl. Revision, Gerichtsvollzieher, ...

  • Moooment. Als was die Gegenseite irgendetwas abtun wird oder nicht, ist völlig irrelevant.

    Es ist eine Eigenbedarfskündigung erfolgt (hoffentlich (für den Vermieter) formell korrekt) und es ist ein Widerspruch wegen Härte dagegen eingelegt worden (hoffentlich (für den Mieter) formell korrekt).

    Ob und wie "rechtskräftig" so eine "Umzugsunfähigkeitsbescheinigung" ist und, falls ja, ob sie die angegebene Härte des Widerspruchs auch begründen kann, muss eben notfalls vom Richter entschieden werden, falls der Vermieter die angegebene Härte anzweifelt.

    Bei der Würdigung aller Umstände wird ja nicht nur geguckt, ob die Dame wirklich krank ist, sondern auch, was schwerer wiegt. Denn die berechtigten Interessen des Vermieters gehen ja nicht gleich unter dem Tisch baden, "nur" weil die Dame krank ist.

    Wie man das als Vermieter am besten angeht - also, ob alles jetzt nur mit und nach einer Räumungsklage weiter geklärt werden kann, weiß ich nicht. Vielleicht wäre da eine Beratung beim Fachanwalt eine gute Lösung.

  • Meines Erachtens ist dafür nur der Amtsarzt zuständig. Am Ende schreibt der freundliche Herr Doktor für seinen Patiienten (fast) jede Bescheinigung aus.

    Es wird Ihnen wohl dann nur ein schwieriger Klageweg bleiben.

  • Meines Erachtens ist dafür nur der Amtsarzt zuständig. Am Ende schreibt der freundliche Herr Doktor für seinen Patiienten (fast) jede Bescheinigung aus.
    Es wird Ihnen wohl dann nur ein schwieriger Klageweg bleiben.


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