Wir wohnen in einer Dachgeschosswohnung eines Mehrfamilienhauses mit vielen Dachschrägen.
Die Wohnfläche unserer Wohnung ist nach der II.BV zu berechnen.
Nach der II.BV sind
- z.B. Balkone und Loggien mit 50% anzurechnen UND
- Raumteile mit einer lichten Höhe von 1-2m mit 50% anzurechnen
Unsere Frage ist nun:
Mit wieviel % werden Flächen von Balkonen und Loggien, die Dachschrägen (1-2m Höhe) aufweisen, in die Gesamtwohnfläche eingerechnet: Mit 50% oder mit 50% von 50%, also 25%?
Wohnflächenberechnung nach II.BV
- DieAdos
- Erledigt
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Mit wieviel % werden Flächen von Balkonen und Loggien, die Dachschrägen (1-2m Höhe) aufweisen, in die Gesamtwohnfläche eingerechnet: Mit 50% oder mit 50% von 50%, also 25%?
Mit Letzterem. -
Die Wohnfläche unserer Wohnung ist nach der II.BV zu berechnen.
Vor 2004 mag das so gewesen sein. Ab 2004 ist der Teil der II. BV von der Wohnflächenverordnung abgelöst.Wenn im Mietvertrag steht, dass die in ihm angeführte Wohnfläche den Angaben aus einer damaligen Berechnung nach II. BV entspricht, so hat das m.E. Gültigkeit.
Wenn andere Berechnungsarten wie z.B. DIN277 (Nutzfläche) oder Wohnflächenverordnung angegeben sind, sollte die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche auch nach den dort angegebenen Berechnungsmodalitäten berechnet sein.
Wenn nichts über das Berechnungsverfahren im Mietvertrag steht, so wird (zumindest ab 2004) die Wohnflächenverordnung angenommen.Mit wieviel % werden Flächen von Balkonen und Loggien, die Dachschrägen (1-2m Höhe) aufweisen, in die Gesamtwohnfläche eingerechnet: Mit 50% oder mit 50% von 50%, also 25%?
Beide Verordnungen, die II. BV und die Wohnflächenverordnung, lassen eine Anrechnung von Balkonen und Terassen bis 50% zu. Sie beinhalten aber nicht extra Sonderfälle wie z.B. eine mit Dachschrägen überdachte Loggia. Daher lässt sich aus ihnen nicht entnehmen, zu welchem Teil die Grundfläche solcher Wohnungsteile anzurechnen ist.Der Vermieter, der ohne viel Hickhack nichts falsch machen möchte, berechnet für jede Art Terasse und Balkon nicht mehr als 25%. Er kann aber mehr ansetzen. Dazu steht jedoch in beiden Verordnungen nicht sonderlich viel Genaues drin. (Genau genommen steht heutzutage im betreffenden Teil der II. BV gar nichts mehr drin, da dieser ja abgelöst wurde.)