Mietdauer/Kündigung

  • Hallo,

    zwischen Vermieter und Mieter wird ein Mietvertrag wie folgt abgeschlossen

    vom 16.11.2006-31.12.2010 als Mietdauer, ab 1.1.2011 wollte der Mieter das gemietete Haus kaufen.

    Am 12.10.2008 teilt der Mieter dem Vermieter mündlich mit, daß er am 23.10.2008 wegzieht.
    Er hält also den Mietvertrag nicht ein.
    Er übergibt dem Vermieter einen Hausschlüssel.

    Der Vermieter hat auf eine gemeinsame Übergabe gedrängt, die allerdings erst am 27.11.2008 im Beisein des Vaters und der Schwester des Mieters als seine Vertreter stattfand.

    Bei dieser Übergabe wurde festgestellt, daß die hintere Eingangstür zum Haus nicht verschlossen war und auch kein Schlüssel da war.
    Daraufhin hat der Vermieter ein neues Schloß einbauen lassen.

    Erst im April 2009 konnte ein Kaufer für das Haus gefunden werden.
    Der Mieter ist der Meinung mit der Übergabe des Hausschlüssels und dem angefertigten Protokoll am 27.11.2008 sei für ihn der Mietvertrag beendet.

    Muß der Mieter aber nicht weiter Miete zahlen, denn er hat den Mietvertrag nicht eingehalten.

    bedanke mich im Voraus für eine Antwort.

    Brigitte

  • Oh je, das kann doch nicht so schwer sein!

    Eine Wohnung kann nicht mündlich gekündigt werden, das ist Fakt.

    Ob der abgeschlossene Vertrag über hauptgültig war, hängt vom exakten Wortlaut ab, den hier niemand kennt.

    Wenn der Mieter das Mietverhältnis im Dezember 2008 ohne ordentliche Kündigung beendet hat, frage ich mich, warum das jetzt erst im Jahre des Herrn 2010 aufgefallen ist.

    Auch wenn Ihnen die Antwort vielleicht nicht gefällt, ein Anwalt für Mietrecht wäre bestimmt der bessere Zuhörer und Beantworter.

    2 Mal editiert, zuletzt von Mainschwimmer (3. August 2010 um 15:15)

  • Hallo Mainschwimmer,

    in dieser Angelegenheit stehen wir schon über ein Jahr mit dem ehemaligen Mieter und unseren Rechtsanwälten und dem Gericht in Verbindung.
    Was ich hier an Lügen und Verdrehungen erlebe daß hätte ich mir nie im Leben träumen lassen.
    Die Rechtsanwälte des ehemaligen Mieters dachten ja nun ihren letzten Trumpf ausspielen zu können, in dem sie in der Klageerwiderung diesen Fakt anführen, daß mit der Übergabe des Schlüssels und dem Protokoll das Mietverhältnis beendet sei.
    Da mir das so abenteuerlich vor kam, dachte ich, evtl. mal hier nachzufragen.

    Sehr geholfen hat mir die Aussage, daß diese mündliche Kündigung überhaupt nicht möglich ist.

    Es tut mir leid, daß ich hier den Eindruck eines Trottels hinterlassen habe.
    Ich glaube allerdings mit der Wahl meines Rechtsanwalts auch nicht den besten Griff getan zu haben.

    Mit frdl. Gruß
    Brigitte

  • Das mit dem Anwalt könnte stimmen, denn der hat nicht erkannt, dass durch die Annahme des Schlüssels und der Ausfertigung eines Protokolls eine vorher ungültige Kündigung legitimiert wurde.

    Es war Ihr Fehler, damit haben Sie den Mieter von seinen Verpflichtungen entbunden.

  • ja, nun bin ich doch geplättet.
    Der Schlüssel wurde uns nicht persönlich übergeben, sondern in den Briefkasten geworfen.

    Dieses Protokoll sollte als Auflistung sämtlicher Mängel und Schäden, die der Mieter hinterlassen hat dienen.
    Ist es denn wirklich richtig, daß der Mieter 600 km weit weg zieht, einen Schlüssel an den Vermieter nicht übergeben muß,weil der ja dann die Mietbeendigung anerkennt, und der Vermieter nicht die Möglichkeit hat die evtl. vorhandenen Schäden zu erkennen.
    Wie soll der Vermieter den Mieter auf die hinterlassenen Mängel hinweisen, wenn er nicht eine Auflistung aller Mängel anfertigt und dem Mieter übergibt.
    Da der Mieter nicht am Ort wohnt und die Mietsache nicht kontrollieren kann muß doch wohl der Vermieter nach dem Rechten sehen.
    Bzw. er muß Zutritt zum Haus haben um evtl. Interessenten das Haus zu zeigen.
    Der Mieter war außerdem noch im Besitz eines weiteren Schlüssels, der nicht übergeben wurde.
    Der Mieter hat an der Begehung des Hauses selbst nicht teilgenommen, er hat seinen Vater entsandt. Ist der Vater dazu berechtigt, muß er eine Vollmacht vorlegen damit er seinen Sohn vertreten kann.

    Einmal editiert, zuletzt von Brigitte (4. August 2010 um 06:29)

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