Hallo,
das ist mein erster Post hier und ich hoffe ich bin im richtigen Unterforum gelandet.
Zu meiner Situation:
Ich wohne seit zwei Jahren mit meiner Freundin in einer 70qm² Wohnung.
Aus mehreren Gründen gefällt uns die Wohnung nicht mehr (unter anderem auch weil sich die mit im Haus wohnenden Vermieter als problematish herausgestellt haben) haben wir diesen Monat gekündigt.
Die Wohnung ist in guten Zustand, sehr wenig Gebrauchsspuren und keine Beschädigungen die über den Vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen. Trotzdem habe ich den Verdacht das die Vermieter uns eine Generalüberholung der Wohnung aufdrücken wollen.
Da wir erst seit zwei Jahren in der Wohnung sind, die kürzeste Frist für die Schönheitsreperaturen aber 3 Jahre beträgt ist eigentlich nur noch die Abgeltungsklausel wichtig.
Ich habe mich in den letzten Tagen mal mit der neuesten Rechtssprechung zu dem Thema beschäftigt und mir eine eigene Meinung gebildet aber da ich kein Experte bin hoffe ich Ihr könnt mir hier die ein oder andere Expertenmeinung dazu geben.
Kernfrage ist: Ist diese Abgeltungsklausel gültig?
PS: Ich hänge die entsprechende Seite aus dem Mietvertrag hier als Anhang dran. Ich hoffe man kanns lesen die 100kb Beschränkung machts einem nicht leicht.
Hab die Seite nochmal durch die Texterkennung geschickt.
Hier also nochmal die wichtigen Punkte als Text:
4. a) Der. Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, fachgerecht auszuführen Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. ln.gleicher Weise hat der Mieter auch die Renovierung der Fußleisten durchzuführen.
Naturlasiertes bzw. naturbelassenes Holzwerk darf nicht mit Farbe behandelt werden.
Die Zeitfolge beträgt im Allgemeinen:
bei Küchen, Bädern und Duschen —3 Jahre
bei Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Einzel-Toiletten — 5 Jahre
bei allen übrigen Räumen — 7 Jahre.
Diese Zeitfolgen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an.
Der Mieter hat ferner vdm Vermieter gestellte Textilböden bei Bedarf fachgerecht zu reinigen oder reinigen zu lassen. Die Zeitfolge hierfür beträgt im allgemeinen 3 Jahre.
b) Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen nach Bedarf durchzuführen, wenn die Zeitfolgen nach § 16 Ziff. 4a seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen sind.
c) Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses die Zeitfolgen des § 16 Ziff. 4a noch nicht verstrichen oder weist der Mieter nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der oben genannten im Allgemeinen dargestellten Zeitfolgen — zurückgerechnet Vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses — durchgeführt worden sind und befinden. sich die Räume in einem einer normalen Abnützung entsprechenden Zustand, so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Räume im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würden. Als Preisgrundlage gilt das Angebot einer anerkannten Firma. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, dass er die Schönheitsreparaturen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses fachgerecht durchführt oder durchführen lässt.
d) Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher fachgerecht zu verschließen, soweit nicht das Anbringen von Bohrlöchern und Dübeln zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache unerlässlich war. Veränderungen dieser Art, denen der Vermieter nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder bei Wahrung seiner berechtigten Interessen nicht hätte zustimmen müssen, verpflichten den Mieter zum Schadensersatz.
e) Der Vermieter ist zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet.
5. Verschuldensunabhängig hat der Mieter die Kosten für kleinere Instandhaltungs- und Instandselzungsarbeiten an den lnstallationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz-.und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden, soweit sie seiner unmittelbaren Einwirkung unterliegen und im Einzelfall einen Betrag von
100,—— € nicht übersteigen, zu tragen.
6. Die Verpflichtung des Mieters nach § 16 Ziff. 5 dieses Vertrages ist a(if jährlich 8 Prozent der Jahresnettomiete beschränkt.
7. Kommt der Mietr seinen Verpflichtungen trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht nach, so kann der Vermieter Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Diese Rechte stehen dem Vermieter auch zu, wenn das Verhalten des Mieters ergibt,•dass von seiner Seite eine endgüftige Erfüllungsverweigerung vorliegt.
8. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Waren und Einrichtungsgegenständen entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfanges die Einwirkungen sind, es sei denn, dass den Vermieter insoweit ein Verschulden trifft.
§ 17 Veränderungen an und in den Mieträumen durch den Mieter
1. Veränderungen an und in der Mietsache, insbesondere Um- und Einbauten, Installation und dergl., sollen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden. Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, die Um- oder Einbauten ganz oder teilweise im Falle seines Auszugs zu entfernen und denfrüheren Zustand wieder herzustellen, ohne dass es eines Vorbehalts des Vermieters bei Einwilligung bedarf.