Wieviel Mietminderung wenn komplettes Bad nicht benutzbar ist?

  • Guten Morgen alle zusammen,

    ich hoffe, Ihr könnt mir helfen.

    Vor 3 Tagen habe ich ein Schreiben von meinem Vermieter bekommen, dass ab 04.08. irgendwelche Stränge im in den Wänden im ganzen Haus erneuert werden und sie dazu die Bäder aller Mietparteien für 3 Wochen komplett rausreißen (Fliesen, Dusche, Waschbecken, WC).

    Damit ich trotzdem ein Bad benutzen kann, wird mir das von der leerstehenden Nachbarwohnung zur Nutzung angeboten.

    Da ich jedoch auch in der Zeit Urlaub habe, und generell die Angst habe mich beim nächtlichen Toilettengang auszuschließen, ziehe ich für diese Zeit zu einen Freund.

    Nun meine Frage, wer weiß, wieviel Prozent Mietminderung mir dafür zustehen. Gründe wären ja Nichbenutzung des Bads, Baulärm, eingeschränkte Wohnqualität, außerdem muss man sowas nicht 3 Monate vorher ankündigen, und nicht 1 Monat?

    Liebe Grüße,

    Easylein

  • Zitat

    Nun meine Frage, wer weiß, wieviel Prozent Mietminderung mir dafür zustehen.

    Dafür gibt es Tabellen im Internet, nennen sich Mietminderungstabellen. Erwarte bitte nicht, dass hier jemand für dich auf die Suche geht.


  • Nun meine Frage, wer weiß, wieviel Prozent Mietminderung mir dafür zustehen. Gründe wären ja Nichbenutzung des Bads, Baulärm, eingeschränkte Wohnqualität, außerdem muss man sowas nicht 3 Monate vorher ankündigen, und nicht 1 Monat?

    Hören Sie mal zu, Sie kleiner gernegroßer Geschäftsmann.

    1. Es wurde Ihnen eine Ausweichmöglichkeit für das Bad in der Nachbarwohnung angeboten. Das ist eine zumutbare Ersatzleistung.

    § 536 BGB - Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    2. Zu anderen Einschränkungen könnten Sie versuchen die Miete zu mindern.

    2.§ 555a BGB - Erhaltungsmaßnahmen
    (1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen).
    (2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend erforderlich.
    (3) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.

  • [...] außerdem muss man sowas nicht 3 Monate vorher ankündigen, und nicht 1 Monat?


    Modernisierungsmaßnahmen (siehe §555b BGB) müssen 3 Monate vorher angekündigt werden (siehe §555c BGB).
    Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen (siehe §555a BGB) nicht.

    Als was genau von beiden Möglichkeiten die Bauarbeiten bei Dir zu sehen sind, geht aus Deiner Beschreibung nicht hervor.

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