Nebenkostenabrechnung, Mietvertrag

  • Hallo Gemeinde.

    Ich habe eine Wohnung in einem Haus mit 2 Wohnungen gemietet. Der Vermieter wohnt nicht drin sondern ein Verwandter. Der Mietvertrag beinhaltet die 50-50 % Regelung für alle Nebenkosten. Wie sich jetzt nach 4 Monaten Mietverhältnis herausstellt, hat der Bewohner der zweiten Wohnung die Heizung auf volle Leistung durchgehend laufen, auch jetzt im Sommer. Er hat Zugang zur Heizanlage. Ich habe darüber Protokoll geführt und den Vermieter informiert und aufgefordert Messgeräte anzubringen. Aus seiner Sicht ist das Verhältnis Kosten / Nutzen schlecht und einfach die Forderung ignoriert. Der Vermieter ist der Meinung in einem Zweiwohnung-Haus keine Messgeräte anbringen zu müssen. Für den Fall würde eine Investition von 160€ (8 Heizkörper x 20€)anfallen zzgl. jährliches ablesen/abrechnen ca. 180-200€.
    Hier ein Auszug aus HeizKV:

    "Vorrangige Geltung der HeizKV
    § 2 HeizKV normiert den Vorrang der Bestimmungen der HeizKV vor entgegenstehenden privatrechtlichen Vereinbarungen. So wäre zum Beispiel eine mietvertragliche Klausel, die auf eine verbrauchsabhängige Erfassung und Abrechnung der Heizkosten verzichtet, nichtig. Eine Ausnahme gestattet die HeizKV nur bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt. In einem solchen Fall können Vermieter und Mieter eine Regelung über die Verteilung und Abrechnung der Kosten vereinbaren, die die Vorschriften der HeizKV verdrängt."

    Kann ich in diesem Fall, auf Grund der Ungültigkeit des Mietvertrages verlangen, den Mietvertrag neu zu formulieren oder ist es möglich den Vermieter und Makler (der hat den Mietvertrag erstellt) Regresspflichtig zu machen?

    Ich freue mich auf Eure Kommentare / Tipps

    MIREMI

  • Sie haben schon richtig erkannt, dass der Vermieter verpflichtet ist, die Heizkostenverordnung zu erfüllen. Im folgenden Link hat der Autor (Experte)Hinweise auf Urteile genannt, das sollten Sie lesen, bevor Sie weitere Schritte einleiten: Heizkostenverordnung

    Die letzte Heizkostenrechnung sollten Sie aber auf jeden Fall um 15% kürzen. Berufen Sie sich dabei auf dieses Urteil: Berliner MieterGemeinschaft e.V.- Urteil: Kürzung bei nicht verbrauchsabhängiger Heizkostenabrechnung

  • Kann ich in diesem Fall, auf Grund der Ungültigkeit des Mietvertrages verlangen, den Mietvertrag neu zu formulieren oder ist es möglich den Vermieter und Makler (der hat den Mietvertrag erstellt) Regresspflichtig zu machen?MIREMI


    Hallo Miremi,
    der MV ist latürnich NICHT ungültig, lediglich die Kostenvereinbarung wegen des Missbrauchs der anderen Partei angreifbar.
    Kannst Du den Missbrauch der anderen Partei beweisen?
    Dem VM bzw. Makler kannste nicht regresspflichtig machen, da die Formulierung ja m.E. i.O. ist. Lediglich der Missbrauch der anderen Partei ist nicht i.O.
    Sollte der VM sich nicht bewegen, würde auch ich die Heizkosten um 15% kürzen.

  • Hallo Gemeinde,
    in meinem Fall geht der WAHNSIN weiter! Der Bewohner der zweiten Wohnung heizt weiter. Heute bei 30,4° außen Temperatur war der Heizkörper, bei der Überprüfung, so heiß, dass man den Heizkörper nicht anfassen konnte. Gibt es eine Umweltschutz-Stell bei der Stadt die den Wahnsinnigen stoppen kann?
    Der Vermieter ignoriert einfach meine Emails


    Zitat von BERNY:

    "Kannst Du den Missbrauch der anderen Partei beweisen?"

    Ja, ich führe Protokoll (4-5 Messungen pro Tag. Habe auch Zeugen. Ich kann nur beweisen, dass die Heizung an ist. Ob der in der Wohnung die Ventile der Heizkörper aufdreht, kann ich nicht beweisen.)


    Für Ihre Unterstützung bedanke ich mich in Voraus.
    MIREMI

  • Hallo MIREMI,

    "Der Bewohner der zweiten Wohnung heizt weiter. Heute bei 30,4° außen Temperatur war der Heizkörper, bei der Überprüfung, so heiß, dass man den Heizkörper nicht anfassen konnte."
    Du meinst einen der Heizkörper in Deiner Wohnung mit voll aufgedrehtem Thermostatventil? Versuche bitte, die Temperatur(en) festzustellen: HK-Temp.+Raumtemp.+Aussentemp. im Schatten.

    "Gibt es eine Umweltschutz-Stell bei der Stadt die den Wahnsinnigen stoppen kann?"
    Njet.

    "Der Vermieter ignoriert einfach meine Emails"
    Joo, die gelten nicht als ihm zugegangen. Du musst ihn schriftlich nachweisbar auf die Missstände aufmerksam machen und auffordere, diese zeitnah abzustellen.

    "Ja, ich führe Protokoll (4-5 Messungen pro Tag. Habe auch Zeugen. Ich kann nur beweisen, dass die Heizung an ist."
    Vorsicht! In dem von mir vermieteten MFH ist die Heizungsanlage auch eingeschaltet. Muss sie auch, denn sie macht auch die Warmwasserbereitung. Die Heizkörperthermostaten kannste jedoch wirkungslos aufdrehen.

    "Ob der in der Wohnung die Ventile der Heizkörper aufdreht, kann ich nicht beweisen."
    Ist für Dich auch unrelevant.

  • Hallo Berny,
    wie ich heute erfuhr, ist der Bewohner der zweiten Wohnung, Miteigentümer zu ½. Der Vermieter besitzt die andere Hälfte, wohnt aber nicht drin. Der Makler der den Vertrag aufgestellt hat behauptet vermieten zu können ohne die Pflicht Wärmemessgeräte, Wasserzähler, anbringen zu müssen weil der zweite Eigentümer zu ½ im Haus wohnt . Eine korrekte Abrechnung (Heizung, Warmwasser, Kaltwasser) ist so nicht möglich. Auch der Brennstoffverbrauch ist nicht nachvollziehbar. Wie kann ich den Vermieter zwingen zu handeln. Ich habe schließlich nur mit dem Vermieter den Vertrag unterschrieben. Kann der Mieterbund was bewegen?
    Danke und Grüße

    MIREMI


  • Wie kann ich den Vermieter zwingen zu handeln. Ich habe schließlich nur mit dem Vermieter den Vertrag unterschrieben. Kann der Mieterbund was bewegen?
    MIREMI


    Hallo Miremi,
    ich würde mich auf jeden Fall an den Mieterbund wenden. Mietvertrag, alle Unterlagen und Notizen mitnehmen.

  • Momentan bleibt hier meines Erachtens nur die Möglichkeit, das Recht gemäß § 12 HkVerO in Anspruch zu nehmen. Ich zitiere:

    [QUOTE]§ 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelung
    (1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.[/QUOTE]

    Solange also keine Erfassung der Verbräuche über Meßgeräte erfolgt, bzw in diesem Fall keine einvernehmliche Regelung zwischen Vermieter und Mieter über die Verteilung der Heizkosten herbeigeführt werden kann, darf die Heizkostenabrechnung um 15 % gekürzt werden.

    Ich würde den Vermieter einfach darauf hinweisen dass von diesem Recht Gebrauch gemacht wird, sofern keine einvernehmliche Regelung über die Verteilung der Heizkosten herbeigeführt wird. Die Reaktion bleibt dann abzuwarten. Im schlechtesten Fall ist der Vermieter bereit, ständig auf 15 % der von ihm an die Eigentümergemeinschaft zu entrichtenden Heizkosten zu verzichten.

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