Mietvertrag - Auszug - Reparaturen

  • Hallo,

    dieses ist mein erster Beitrag in diesem Forum - ich hoffe, dass Ihr mir weiterhelfen könnt.

    Ich wohne seit Juli letzten Jahres in meiner derzeitigen Wohnung (3 Zimmer, 65qm). Es gibt kein Übergabeprotokoll und der Vermieter hat die Wohnung seit einigen Jahren nicht mehr betreten. Von den Vormietern habe ich die Wohnung offiziell "renoviert" übernommen, im Austausch gegen Ihre Küche. Dieses wurde im Mietvertrag vermerkt als:

    §26 Zustand der Mieträume bei Beginn des Mietverhältnisses

    1) Der Mieter übernimmt die Wohnung im gegenwärtigen Zustand. Die Wohnung gilt als renoviert übernommen.

    Zusätzlich wird definiert:

    §22 Beendigung des Mietverhältnisses

    1. Spätestens zur Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mieträume in sauberem Zustand, einschl. gereinigter Fensterscheiben und -rahmen, vollständig zurückzugeben.

    ==> Meine Frage ist nun, inwiefern ich die Wohnung übergeben muss. Ist diese "renoviert" dem Vermieter zu übergeben? Dieses ist im Vertrag nicht definiert, lediglich ein "sauberer Zustand" wird gefordert. Die Wohnung selbst müsste (aus meiner Sicht) neu gestrichen werden, der letzte Anstrich ist schon einige Zeit (durch die Vormieter, ca. 6 Jahre) her.

    Ich bin mir nicht sicher, ob die Schönheitsreparaturklausel, die ebenfalls verankert ist - greifen würde, da ich gehört habe, dass solche Klauseln generell unwirksam sind.

    §14 Schönheitsreparaturen durch den Mieter

    1) Der Mieter führt Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten fachgerecht durch. Diese umfassen insbesondere:
    - "Tapezieren und Streichen der Wänder, Streichen der Fißböden, Heizkörper, Innenanstrich Fenster & Türen" etc.

    2) Während der Dauer des Mietverhältnisses hat der Mieter Schönheitsreparaturen durchzuführen. Diese richten sich nach den folgenden Zeitabständen, beginnend mit dem Mietverhältnis:

    alle 5 Jahre: Küchen, Bäder, Duschen
    alle 8 Jahre: Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen, Toiletten
    ...

    ==> Frage: bin ich auf Basis des Mietvertrages oder Gesetztes verpflichtet, die Wohnung vor dem Auszug zu renovieren (Streichen, Tappezieren sonstige Arbeiten)?

    Ich habe (leider) 4 Löcher in den Laminat-Boden gebohrt. Diese sind zar recht klein, aber ich denke, dass ich zumindest diese ausbessern/ersetzen muss, oder?

    Vielen Dank für Eure Hilfe!!!

    MfG

    Kenu

    Einmal editiert, zuletzt von Kenu (14. August 2014 um 20:39)

  • Meiner Meinung nach hast Du die Mietsache zur Beendigung des Mietverhältnisses in sauberem Zustand, einschl. gereinigter Fensterscheiben und -rahmen, vollständig zurückzugeben, ohne Beschädigungen. Vlt. kannste die Laminatlöcher mit einer Paste schliessen?

  • Soso,
    du hast bei Einzug eine Küche umsonst bekommen und im Gegenzug die Renovierungsverpflichtung des Vormieters übernommen. Da nach deiner eigenen Einschätzung der letzte Anstrich 6 Jahre her ist und eine Renovierung auch objektiv gesehen fällig wäre, verstehe ich deinen Punkt nicht. Küche gegen Renovierung klingt für mich fair. Du musst die Wohnung natürlich vertragsgemäß übergeben und dafür scheint ja wenigstens ein neuer Anstrich fällig zu sein. Dass du die Löcher, die du ins Laminat gebohrt hast (wer tut sowas?) beseitigst, versteht sich doch von selbst.

    Möglicherweise geht es dir auch darum, hier die Absolution zu bekommen, dich aus der übernommenen Verpflichtung zu stehlen. Natürlich gibt es theoretisch die Möglichkeit, dass die Renovierungsklausel ungültig ist, aber dennoch wußtest du worauf du dich einläßt, als du den Vertrag unterschrieben hast.

    Vielleicht hast du aber auch die Möglichkeit und machts den gleichen Deal mit deinem Nachmieter.

    Gruss

    Seltsam? Aber so steht es geschrieben...


    Diese ist keine Rechtsberatung und auch keine verbindliche Empfehlung irgendetwas zu tun oder zu unterlassen. Seltsam? Aber so steht es geschrieben...

  • zur Sicherheit würde ich hier nochmal den kompletten Mietvertrag posten, schwärze dann aber persönliche Daten ;)

    laut gegebenen Sachverhalt liegt hier eine ungültige Schönheitsreparaturklausel vor. Die Fristen sind hier starr. Es steht, es sind alle 5 Jahre .... durchzuführen. Das ist nicht rechtens. Von daher bist du in diesem Fall von der Schönheitsreparatur befreit. Aber wie gesagt, zur Sicherheit würde ich hier den MV nochmal posten.

    falls jetzt hier wie Hamburger einer mimimimimimii schreibt. Der Grundsatz lautet nach § 535 BGB das Vermieter für den Erhalt der Sache zuständig ist. Eine Abwälzung ist auf den Mieter möglich, dazu bedarf es einer wirksamen Vereinbarung, die in diesem Fall nicht vorliegt. Somit ist ein mimimimmii nicht angebracht, nach dem Motto: "Eigentum verpflichtet".

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