Untermietvertrag WG

  • Hallo Leute,

    ich hab eine Frage zu meinem Untermietvertrag. Und zwar ist es so, dass ich in einer 3er WG wohne. Mein Mitbewohner ist der Hauptmieter und meine Mitbewohnerin und ich sind die Untermieter.

    Der Untermietvertrag ist genau wie der Hauptmietvertrag fristlos und die beiden Zimmer wurden an uns jeweils unmöbliert vermietet, steht auch so im Untermietvertrag drin. Somit entfällt ja die verkürzte Kündigungsfrist bis zum 15. eines Monats. Soweit liege ich da richtig oder?

    Meine Frage ist nun: Unser Mitbewohner (Hauptmieter) hat in unseren Untermietvertrag unter dem Paragraph Mietzeit und Kündigung geschrieben: "Das Kündigungsrecht des Hauptmieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Die Frist beträgt somit zwei Wochen."

    Diese Klausel ist doch nicht rechtens oder? Da die Mietzeit unbefristet ist und die Zimmer unmöbliert vermietet wurden, liege ich da richtig oder? Oder kann er sich auf diesen Absatz berufen, welcher so nicht im Hauptmietvertrag steht sondern nur in unserem Untermietvertrag.

    Wäre super wenn ihr mir zu dieser einen Unsicherheit helfen könntet.

    LG

  • Somit entfällt ja die verkürzte Kündigungsfrist bis zum 15. eines Monats. Soweit liege ich da richtig oder?


    Sehe ich auch so.

    Unser Mitbewohner (Hauptmieter) hat in unseren Untermietvertrag unter dem Paragraph Mietzeit und Kündigung geschrieben: "Das Kündigungsrecht des Hauptmieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Die Frist beträgt somit zwei Wochen."

    Diese Klausel ist doch nicht rechtens oder? Da die Mietzeit unbefristet ist und die Zimmer unmöbliert vermietet wurden, liege ich da richtig oder?


    Offen gestanden verstehe ich nicht einmal, was die Klausel eigentlich ausdrücken soll. :rolleyes:

    So wie ich das aufgrund Deiner Beschreibung verstehe, gilt die normale Kündigungsfrist nach § 573c (1) BGB bei Euch. Nimmt der Vermieter sein m.E. hier bestehendes Recht zur sog. erleichterten Kündigung nach § 573a (2) BGB wahr, so verlängert die Frist sich sogar noch. In den betreffenden Paragraphen sind anderslautende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters für unzulässig erklärt.

  • Zitat

    "Das Kündigungsrecht des Hauptmieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Die Frist beträgt somit zwei Wochen."

    Ein bischen eigenartig formuliert.

    Das Kündigungsrecht des Vermieters (denn das ist der Hauptmieter) richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften ... müßte das heißen.

    Allerdings hat sich Euer Vermieter (der Hauptmieter) mit dem Satz Die Frist beträgt somit zwei Wochen ein gewaltiges Eigentor geschossen.

    Denn diese Frist gilt, da nicht zum Nachteil, für den Mieter (also Euch Untermieter), aber nicht für Euren Vermieter. Für ihn gelten die Fristen gemäß § 573c Abs. 1 oder § 573a

    Und da in der Klausel lediglich 2 Wochen steht, könnt Ihr zu jedem xbeliebigen Ende von 2 Wochen kündigen.

    Zitat

    Oder kann er sich auf diesen Absatz berufen, welcher so nicht im Hauptmietvertrag steht sondern nur in unserem Untermietvertrag.

    Haupt- und Untermietvertrag haben rein gar nichts miteinander zu tun.

  • Hey,
    danke für die Antworten. Soweit versteh ich alles bis auf diese Sache hier von dir Anitari


    Allerdings hat sich Euer Vermieter (der Hauptmieter) mit dem Satz Die Frist beträgt somit zwei Wochen ein gewaltiges Eigentor geschossen.
    Denn diese Frist gilt, da nicht zum Nachteil, für den Mieter (also Euch Untermieter), aber nicht für Euren Vermieter. Für ihn gelten die Fristen gemäß § 573c Abs. 1 oder § 573a
    Und da in der Klausel lediglich 2 Wochen steht, könnt Ihr zu jedem xbeliebigen Ende von 2 Wochen kündigen.

    Wieso gilt diese Frist nicht zum Nachteil für uns wenn es nur 2 Wochen sind? Das ist ja das worum ich mir Sorgen mache. Dass er uns dank dieser Klausel eine Frist von 2 Wochen zum ausziehen geben kann. Wir wollen nämlich raus. Bzw. hat er einfach so meine Mitbewohnerin "rausschmeissen" wollen ohne Grund und ohne schrifltiche Kündigung und hat ihr erst mal dieses Ultimatum von 2 Wochen vor den Latz geknallt. Kann er das so machen und sich auf diese Klausel berufen?
    Für uns Untervermieter steht dann direkt nach der Klausel für ihn als HAuptmieter eine eigene Klausel. In der wird uns dann das normale Kündigungsrecht von Monaten zugesprochen.
    Das verwirrt mich halt was er mit dieser Klausel für sich im Bezug auf 2 Wochen machen kann noch.
    ICh hoffe ihr könnt mir da folgen. Das macht mir ein wenig Sorgen, auch für meine Mitbewohnerin. Und ich möchte durch die ganzen Umstände jetzt halt auch raus. Das ist nicht mehr tragbar.

    Danke für Eure Hilfe bis jetzt!!

  • Wenn Sie schnell raus wollen, dann kündigen Sie mit einer Frist von 2 Wochen. Nur der Vermieter könnte das nicht tun.

    Wo ist denn nun das Problem? @ anitari hat Ihnen das doch schon erläutert.

  • Wenn Sie schnell raus wollen, dann kündigen Sie mit einer Frist von 2 Wochen. Nur der Vermieter könnte das nicht tun.

    Wo ist denn nun das Problem? @ anitari hat Ihnen das doch schon erläutert.

    Mein Problem ist, dass ich dachte, dass unser Mitbewohner (HAuptmieter) uns dank dieser oben beschriebenen Klausel uns mit einer Frist von 2 Wochen kündigen kann. Ich verstehe nicht warum das jetzt nur andersrum für uns Untermieter gilt.

    Und ich hatte Angst, dass er sich auf diese Klausel berufen kann und uns eine Frist von 2 Wochen setzt obwohl dies eigentlich nicht möglich ist, da die Zimmer unmöbliert vermietet worden sind und das diese gesetzliche Regelung durch diese Klausel in unserem Untermietvertrag aufgehoben wird. Das ist aber trotz dieser Klausel von ihm weiterhin der Fall oder?

    Diese beiden Dinge verstehe ich nicht und machen mir Sorgen.
    Entschuldigt bitte, wenn ich da nochmal so nachhacken muss. Will da nur auf der sicheren Seite sein.

  • Für einen Mietvertrag von Vermieter zu Mieter und für Mieter zu Untermieter gelten die gleichen Bedingungen, bis auf wenige Ausnahmen.
    Diese spielen aber bei Ihren Problem keine Rolle.

  • @ Kolinum Es tut mir leid aber ich habe das Gefühl, dass wir ein wenig aneinander vorbeireden. Mir gehts darum, dass er diese Klausel in unseren Untermietvertrag geschrieben hat und wir den ja unterschrieben haben. Normalerweise kann er uns nicht die verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen geben, da die Zimmer unmöbliert vermietet worden sind. Das ist mir klar. Aber dadurch, dass wir den Untermietvertrag unterschrieben haben in dem diese oben beschriebene Klausel von ihm steht, dachte ich, dass die gesetzliche Regelung im Bezug auf unmöblierte Vermietung nicht mehr der Fall ist und aufgehoben wird. Das ist, wenn ich Sie richtig verstehe @ Kolinum aber nicht der Fall? Wenn Sie mir nochmal darauf genau eine Antwort geben könnten wäre ich beruhigter.

  • § 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung

    (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

    (2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

    (3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Begreifen Sie das nun endlich mal oder muß ich erst mit dem Knüppel vorbeikommen.

  • @ Kolinum Haha nein sie müssen nicht mit dem Knüppel vorbeikommen. Ich habe es jetzt begriffen. Tut mir leid, dass ich sie nerven musste. ICh wollte einfach nur auf der sicheren Seite sein und die Sachlage war für mich bis hierhin nicht ganz ersichtlich. Ich danke ihnen für ihre Geduld und natürlich auch den anderen Mitgliedern für die Hilfe!!

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