Wartungskosten Heizung - 800Euro

  • Moin,
    hab mal eine Frage zu meinen Mietnebenkosten.
    Vor einem Monat bekam ich meine Mietnebenkostenabrechnung, mir viel sofort auf hier stimmt was nicht.
    Für die Wartungskosten der Heizung stand der Betrag 800Euro, im Vorjahr waren es noch 150 Euro.
    Auf nachfrage beim Vermieter wie sich die Wartungkosten zusammensetzen bekam ich die information das hier der austausch eines Wärmemengenzählers mit abgerechnet wurde.
    Die Rechnung hab ich jetzt auch als Kopie bei mir zuhause.
    Kann mein Vermieter diesen austausch des Wärmemengenzähler auf die Mieter umlegen.

    PS: Wohne im Mehrfamilienhaus mit 7 Mietpateien.
    Die Wartungskosten werden immer durch 7 geteilt.
    Sind aber immerhin 100 Euro

  • Die Kosten für den Austausch des Wärmemengenzähler darf ihr Vermieter den Mietern nicht in Rechnung stellen. Ihr Vermieter hat die Messeinrichtungen offensichtlich gekauft und nicht gemietet. Kaufkosten sind allerdings nicht abrechnungsfähig. Anders sieht es bei der Miete der Meßeinrichtungen aus. Diese dürfen abgerechnet werden.

    Ebenfalls halte ich die Verteilung der Wartungskosten auf die sieben vorhandenen Wohnungen nach dem Einheitenschlüssel für fragwürdig.

  • Hier irrt mein Vorredner. Die Kosten für die Messgeräte sind sehr wohl umlagefähig, dabei spielt es kine Rolle, ob Sie sich im Besitz des Vermieters befinden oder geleast werden. Wobei das Leasing der Geräte wesentlich teurer ist, als der Kauf.

    Auszug aus der Heizkostenverordnung :

    Ausnahme: Ist bei Ablauf der Eichperiode (in der Regel 5 Jahre) von Wärmezählern deren Austausch kostengünstiger als das Nacheichen, so sind die Austauschkosten entsprechend HeizkV § 7 Abs 2 umlagefähig. LG Berlin 65. Zivilkammer, Urteil vom 31. Januar 1992, Az: 65 S 177/91. Die Geräte können in aller Regel nicht vor Ort geeicht werden, sodass immer ein Austausch erforderlich sein wird.
    In mehrjährigem Abstand anfallende Kosten können ungekürzt für die Abrechnungspe-riode in Ansatz gebracht werden, in der sie dem Vermieter entstanden sind.

  • Ich irre mich nicht Mainschwimmer.

    § 7 Abs 2 der Heizkostenverordnung ist eigentlich ziemlich eindeutig.

    Zitat

    (2)
    Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung.

    In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf die Anmerkungen des Sachverständigen in dem von Ihnen geposteten Link zu § 2

    Zitat

    Diese Einspruchsmöglichkeit wurde geschaffen, weil Miete oder Leasing u.U. teurer als ein Kauf sein können und diese Kosten auf den Nutzer umlagefähig sind.

    Die Anschaffungskosten für die Heizkostenverteiler dürfen bei einem Kauf nicht abgerechnet werden. Die von Ihnen zitierte Ausnahme bezieht sich auf die regelmäßig erforderliche Eichung der Geräte. In diesem Fall können vorhandene Geräte durch Kauf ausgetauscht werden, wenn der Kauf günstiger als die gesetzlich vorgesehene Eichung ist. In diesem Fall dürfen dann auch die Kaufkosten abgerechnet werden.

    Da in diesem Fall allerdings nur ein Heizkostenverteiler von sieben ausgetauscht wurde, gehe ich davon aus dass dieser defekt gewesen ist. Der Austausch defekter Meßgeräte ist ím Falle eines Kaufs der Meßgeräte zu den Reparaturkosten zu zählen und ebenfalls nicht umlagefähig.

    Werden die Meßgeräte angemietet, erfolgt dies in der Regel in Verbindung mit einem Wartungsvertrag. Das Risiko defekter Geräte trägt in diesem Fall der Anbieter. Durch den Wartungsvertrag wird dann auch der Austausch der Geräte innerhalb der Eichfristen sicher gestellt. Sowohl die Miete/Leasing, als auch die Kosten für den Wartungsvertrag sind in diesem Fall umlagefähig.

    3 Mal editiert, zuletzt von Gruwo (6. September 2010 um 14:18)

  • Bitte genauer lesen, was der Fragesteller geschrieben hat. Ea wurden für das ganze Haus Kosten in Höhe von 800,- Euro als Wartung berechnet.

    Für 7 Wohnungen dürften also die Kosten von insgesamt 800,- Euro in Ordnung gehen. Ja, und eine Neuanschaffung der Meßuhren dürfte auch nicht vorliegen, also ist alles im grünen Bereich.

  • Zitat

    Auf nachfrage beim Vermieter wie sich die Wartungkosten zusammensetzen bekam ich die information das hier der austausch eines Wärmemengenzählers mit abgerechnet wurde.
    Die Rechnung hab ich jetzt auch als Kopie bei mir zuhause.
    Kann mein Vermieter diesen austausch des Wärmemengenzähler auf die Mieter umlegen

    .

    Wenn bei sieben Wohnungen nur ein Wärmemengenzähler ausgetauscht wurde ist das für mich keineswegs im Grünen Bereich.

  • haehnchen schreibt:

    PS: Wohne im Mehrfamilienhaus mit 7 Mietpateien.
    Die Wartungskosten werden immer durch 7 geteilt.
    Sind aber immerhin 100 Euro

    Wer die preise solcher Zähler kennt, der weiß, dass ein einzelner unter 100,- Euro kostet.

  • Lassen Sie sich die Rechnung zeigen, denn alle Teile, die an der Heizung ersetzt werden müssen (Reparaturen) muss der Vermieter bezahlen.

    Aber, Wärmemengenzähler werden bei der Verteilung der Heizkosten zu den einzelnen Wohnungen benötigt. An der Heizungsanlage selbst ist solch ein Teil nicht erforderlich.

    Entweder hat Ihr Vermieter keine Ahnung, was da gewechselt wurde, oder er wollte seine Mieter betuppen.

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