Aufteilung Heizgrundkosten b. sukzessivem Wechsel v. Nachtspeicher a. Zentralheizung

  • Der Sachverhalt:

    In einem Mietshaus mit fünf nachtspeicherbeheizten Wohnungen wird eine neue Zentralheizung installiert. In den einzelnen Wohnungen wird jeweils bei Mieterwechsel die Nachtspeicherheizung gegen an die Zentralheizung angeschlossene Heizkörper ausgetauscht. Um die Diskussion einfach zu halten sei angenommen, daß alle Wohnungen die gleiche Fläche haben und pro Heizperiode eine weitere Wohnung umgestellt wird. Im ersten Jahr ist also nur eine Wohnung angeschlossen, im zweiten Jahr zwei usw. bis nach fünf Jahren alle Wohnungen Zentralheizung haben. Die Heizungsgrundkosten sollen nach Wohnfläche aufgeteilt werden.

    Die Frage:

    Welche Gesamtwohnfläche ist bei der Verteilung der Heizungsgrundkosten in den fünf Jahren jeweils zugrunde zu legen? Von Anfang an die gesamte Wohnfläche des Hauses oder nur die der jeweils angeschlossenen Wohnungen?

    Ich freue mich auf Eure Kommentare!

  • Als Grundlage der Berechnung dienen alle Kosten welche im Zusammenhang mit dem Betreiben der Heizung anfallen.
    Wenn bei 10 Wohneinheiten im Haus 5 über einen Nachspeicherofen betrieben werden und dieser auf eigene Stromrechnung erfolgt, fallen auch keine Kosten an. Demzufolge sind diese bei den Heizungskosten nicht zu berücksichtigen.
    Es wäre das Gleiche als wenn diese 5 Wohnungen keine Heizung hätten.
    Es dürfen natürlich nur die Wohnungen herangezogen werden, welche mit diesem zentralen Heizungssystem ausgestattet sind.

  • Es geht wohlgemerkt nur um die verbrauchsunabhängigen Kosten, die eben nicht nach Nutzer oder Verbrauch sondern nach Wohnfläche aufgeteilt werden. Die Zentralheizung ist für alle fünf Wohnungen dimensioniert. Sollten Wohnungen, die noch keine Heizung haben, nicht ebenso behandelt werden wie leerstehende Wohnungen, in denen die Heizung abgestellt ist?

    Ich nehme zur Verdeutlichung an, es seien nicht fünf sondern hundert Wohnungen, die nach und nach umgerüstet werden. Dann hätte die erste umgerüstete Wohnung im ersten Jahr die Grundkosten einer für hundert Wohnungen dimensionierten Heizanlage zu tragen. Das scheint mir unangemessen.

    Einmal editiert, zuletzt von FairMieter (2. Dezember 2014 um 11:23)

  • Es geht wohlgemerkt nur um die verbrauchsunabhängigen Kosten, die eben nicht nach Nutzer oder Verbrauch sondern nach Wohnfläche aufgeteilt werden. Die Zentralheizung ist für alle fünf Wohnungen dimensioniert. Sollten Wohnungen, die noch keine Heizung haben, nicht ebenso behandelt werden wie leerstehende Wohnungen, in denen die Heizung abgestellt ist?


    Nein, denn eine leerstehende Wohnung ist ja wohl an die ZH angeschlossen, sodass Grundkosten entstehen, jedoch weniger bzw. kaum Verbrauchskosten.

  • Eine abgestellte Heizung hat keine Verbrauchskosten, sie ist ja abgestellt. Für die Verteilung der Grundkosten werden andererseits auch Räume berücksichtigt, die über keine Heizkörper verfügen, beispielsweise Wohnungsflure oder Abstellkammern.

    @ Berny: Wären Deiner Argumentation folgend also im Beispiel die Grundkosten im ersten Jahr komplett von der ersten Wohnung zu tragen?

  • FairMieter:

    "Eine abgestellte Heizung hat keine Verbrauchskosten,"
    - Falsch.

    "Für die Verteilung der Grundkosten werden andererseits auch Räume berücksichtigt, die über keine Heizkörper verfügen, beispielsweise Wohnungsflure oder Abstellkammern."
    - Eher weniger.

    "@ Berny: Wären Deiner Argumentation folgend also im Beispiel die Grundkosten im ersten Jahr komplett von der ersten Wohnung zu tragen?"
    - Nein, lediglich Mietflächen-anteilmässig.

  • FairMieter: "Eine abgestellte Heizung hat keine Verbrauchskosten,"
    Berny: "- Falsch."

    Mitnichten. Wir reden von abgestellt, nicht von Frostwächter.

    FairMieter: "Für die Verteilung der Grundkosten werden andererseits auch Räume berücksichtigt, die über keine Heizkörper verfügen, beispielsweise Wohnungsflure oder Abstellkammern."
    Berny: "- Eher weniger."

    Da solltest Du Dich vielleicht nochmal schlau machen.

    FairMieter: "Wären Deiner Argumentation folgend also im Beispiel die Grundkosten im ersten Jahr komplett von der ersten Wohnung zu tragen?"
    "Berny: "- Nein, lediglich Mietflächen-anteilmässig.

    Hier widersprichst Du Dir, denn flächenanteilmäßig heißt ja gerade, auch die anderen, noch nicht angeschossenen Wohnungen mitzuberücksichtigen.

  • "Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde gelegt werden."

    So die HzKV!

    In einer Wohnung werden die Grundkosten nach der Fläche berücksichtigt, auch Räume ohne Heizung, solange diese -sie oben-.
    Ob man die Heizung in Betrieb nimmt oer nicht, ist egal.

    In einer Wohnung, in welcher keine Heizungsanlage vorhanden ist, können keine Heizungskosten, gleich welcher Art, berechnet werden.
    Wäre ja auch absurd.

  • Die Heizkostenverordnung spricht eben gerade nicht von "In einer Wohnung ...". Sinn der Grundkosten ist es, energetische Vor- und Nachteile einzelner Hausteile, Leitungsverluste, etc. einigermaßen gerecht aufzuteilen.

    Die Heizungsanlage sei für das gesamte Haus gedacht und dimensioniert. Wenn es hilft, können wir annehmen, daß der sukzessive Einbau der Heizkörper bei Mieterwechsel erfolgt, weil die jeweiligen Altmieter den Einbau verweigern.

    @ Kolinum: Würdest Du Deinen Standpunkt auch im auf hundert Wohnungen veränderten Beispiel beibehalten, also die erste umgerüstete Wohnung im ersten Jahr die Grundkosten einer für hundert Wohnungen dimensionierten Heizanlage tragen lassen?

  • @ Kolinum: Würdest Du Deinen Standpunkt auch im auf hundert Wohnungen veränderten Beispiel beibehalten, also die erste umgerüstete Wohnung im ersten Jahr die Grundkosten einer für hundert Wohnungen dimensionierten Heizanlage tragen lassen?


    ... und wie würde Deine Problemlösung aussehen...?

  • Da die Heizungsanlage für alle Wohnungen gedacht ist, würde ich die Grundkosten nach Anteil an der gesamten Wohnfläche aufteilen, in den Beispielen also je Wohnung 1/5 bzw. 1/100. Ob die Anteile, die auf die Wohnungen mit Nachtspeicherheizung entfallen, von deren Mietern zu tragen sind, weil sie den Einbau verweigern, oder vom Vermieter, weil sie einem Leerstand vergleichbar sind, ist schwierig zu entscheiden. Ich unterstelle vereinfachend, daß die aus der Heizungsmodernisierung resultierende Mieterhöhung und die Heizkostenersparnis sich ausgleichen. Dann halte ich es für angemessen, wenn die Mieter der Wohnungen mit Nachtspeicherheizungen den auf ihre Wohnungen entfallenden Anteil tragen.


  • Die Heizungsanlage sei für das gesamte Haus gedacht und dimensioniert. Wenn es hilft, können wir annehmen, daß der sukzessive Einbau der Heizkörper bei Mieterwechsel erfolgt, weil die jeweiligen Altmieter den Einbau verweigern.

    @ Kolinum: Würdest Du Deinen Standpunkt auch im auf hundert Wohnungen veränderten Beispiel beibehalten, also die erste umgerüstete Wohnung im ersten Jahr die Grundkosten einer für hundert Wohnungen dimensionierten Heizanlage tragen lassen?

    Was glauben Sie wohl, wer die Grundkosten in einem 1-Familienhaus trägt?

    Nochmal: Es kann nur derjenige anteilmäßig mit Heizkosten belegt werden, welcher auch Nutznieser ist. Für die 99 anderen Wohnungen trägt der Vermieter das Risiko; keinesfals aber Unbeteiligte.

  • Im Einfamilienhaus gibt es - das liegt in der Natur der Sache - kein Problem mit der Aufteilung der Grundkosten.

    Dann sind wir ja einer Meinung. Mein Interesse gilt der Frage, welchen Anteil die eine erste Wohnung trägt. Ob der Anteil für die anderen 99 Wohnungen von deren Mietern oder dem Vermieter getragen wird, ist sowohl aus Sicht der ersten Wohnung als auch im Hinblick auf die Höhe des Anteils irrelevant. Ich hatte Deine bisherigen Beiträge was das betrifft anders verstanden.