2Mieter-1 will raus,kommt aber nicht,der andere bekommt alleine kein Vertrag. HILFE!!

  • [size=14][size=24][size=36][B][size=18][COLOR='Blue']Hallo,
    ich habe mich von meinem Partner getrennt und möchte mir eine neue Wohnung suchen. Unsere bisherige Wohnung,in der ich nicht mehr schlafe ist auf 4 jahre festgesetzt und wir stehen beide drauf.Nun ist mein Expartner ohne Arbeit und kann keine Bonität nachweisen,bekommt also allein keinen Mietvertrag.Mein Expartner möchte die Wohnung behalten und nicht ausziehen,deswegen werde ich nicht vom Vermieter aus dem Vertrag gelassen per Aufhebung.

    Kurz gesagt benutzt mich der Vermieter als Sicherheit falls der andere nicht zahlt. Ich fühle mich dazu genötigt,das man keine Lösung finden kann,jedenfalls sehe ich sowas als Nötigung. Ich hatte schon drüber nachgedacht meinem Expartner eine Selbstschuldnerische Bürgschaft parallel zum Mietvertrag unterschreiben zu lassen. Nur ist die Frage ob er diese auch unterzeichnet bzw. ob im Härtefall diese Bürgschaft höhere Priorität hat als der Mietvertrag,wo ja eigentlich jederfür den anderen haftet.

    Ich hoffe sie können mir helfen und ich habe nicht zuviel geschrieben.

    Lieben Gruß Franky

  • Für den Vermieter besteht keine Verpflichtung, Sie alleine aus dem Mietvertrag zu entlassen. Der Vertrag ist mit Ihnen und Ihrem Partner als gemeinsame Hauptmieter geschlossen worden und dementsprechend haften sie beide während der Dauer des Mietverhältnisses gesamtschuldnerisch. Sie können zwar aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, bleiben aber für die Dauer des Mietvertrages in der Haftung.

    Was Sie mit der selbstschuldnerischen Bürgschaft bezwecken wollen, kann ich momentan nicht so ganz nachvollziehen, da ihr Expartner arbeitslos ist wird diese sicherlich nicht den gewünschten Erfolg bringen.

    Sie schreiben allerdings, dass Sie einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von vier Jahren geschlossen haben, was mich stutzig macht. Denn Zeitmietverträge im eigentlichen Sinn gibt es nicht mehr. Die vereinbarte Laufzeit hat nur dann Gültigkeit, wenn es sich um einen qualifizierten Zeitmietvertrag handelt. Und in diesem ist ein verlässlicher Grund für die Beendigung des Mietverhältnisses nach Ablauf der Vertragslaufzeit anzugeben. Als Grund kommen nur Eigenbedarf, Verkauf und Sanierung infrage. Fehlt die Angabe dieses Grunds oder ist er nicht zutreffend, handelt es sich um keinen qualifizierten Zeitmietvertrag und es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Dies sollten Sie zunächst überprüfen.

    Dennoch ändert es nichts an der Tatsache, dass eine Kündigung des Mietverhältnisses nur gemeinsam von Ihnen und Ihrem Ex durchgeführt werden kann. Hier würde ich Ihnen empfehlen, einen Anwalt aufzusuchen um zu klären ob und inwieweit Ihr Ex zu einer gemeinsamen Kündigung bewegt werden kann.

  • Sie schreiben allerdings, dass Sie einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von vier Jahren geschlossen haben, was mich stutzig macht. Denn Zeitmietverträge im eigentlichen Sinn gibt es nicht mehr.

    Neben dem qualifizierten Zeitmietvertrag gibt es für Mieter und Vermieter die Möglichkeit des Kündigungsausschlusses auch in Formularmietverträgen. Und da sind Vereinbarungen bis zu 4 Jahren möglich.

    Mietrecht: Kndigungsverzicht

  • Da gebe ich Ihnen Recht. Wenn es sich um eine zulässige Kündigungsausschlussklausel handelt. Nach den Schilderungen des Teilnehmers zu urteilen, klingt das allerdings anders.

  • Hallo

    Also oben steht Wohnraum-Mietvertrag und darunter steht "zur Nurzung als Wohnraum".

    Weiter dann jede Menge §§§§§§ und mitunter die befristung auf 4 Jahre und das der Vertrag danach 3 Monate kündbar ist.

    Was ist denn genau ein formularmietvertrag bzw. was sind die Besonderheiten soeines Vertrages?

    Mein EX meint ja ,die Miete und alle Kosten in vollem Umfang decken zu wollen und zu können. Dann müsste er ja eigentlich reinen Gewissens diese Bürgschaft unterzeichnen können. Würde ich denn vor Gericht im E-Fall damit durchkommen? Vielleicht bezweckt die Bürgschaft ja für den Fall einer Nichtzahlung die fristlose kündigung des Mietvertrages.Wenn der Vermieter von mir geld einfordern sollte und ich zahle es nicht dann weiß ich nicht ob er es einklagen kann,bevor er fristlos kündigt denn damit hätte er sicher mehr arbeit und würde sich die Hände mehr schmutzig machen.

    man fühlt sich echt schlecht,wwenn man sich immer im Kreis dreht und dabei auch noch genötigt wird.. Danke für die Antworten und Lieben Gruß ... Franky

  • Und für weitere Fragen zum Mietvertrag & Co. sollten Sie in diesem Lexikon blättern: Enzyklopädisches online Lexikon zum gesamten deutschen Mietrecht.

  • Zitat

    Weiter dann jede Menge §§§§§§ und mitunter die befristung auf 4 Jahre und das der Vertrag danach 3 Monate kündbar ist

    Dies hilft bei der Beurteilung ob die vereinbarte Laufzeit zulässig ist, noch nicht wirklich weiter, bestärkt mich aber in meiner Vermutung, dass Ihr Vermieter mit Ihnen einen nicht mehr zulässigen Zeitmietvertrag abgeschlossen hat. Ist im Vertrag neben dem Datum des Mietbeginns auch ein Datum für das Ende eingetragen oder steht dort nur etwas von einer Vertragslaufzeit von vier Jahren? Und ist dort irgendwie von einem Verzicht auf Kündigung während der Laufzeit die Rede?

    Während der Dauer des Mietverhältnisses besteht für Ihren Vermieter keine Verpflichtung, Sie aus dem Vertragsverhältnis zu entlassen. Hier hilft auch keine Klage weiter.

    Eine Bürgschaft durch Ihren Ex würde für das Mietverhältnis absolut nichts bewirken, da diese Sie nicht aus der Haftung befreit. Sinn und Zweck einer Bürgschaft ist salopp ausgedrückt, dass sich jemand für einen anderen verbürgt. In der Regel sind Bürgschaften bei Mietverhältnissen deshalb auch nur durch Dritte (Außenstehende) sinnvoll. Aber auch selbst dann ist und bleibt es die freie Entscheidung des Vermieters, ob er bei Zahlungsrückständen den Bürgen in Anspruch nimmt oder versucht seine Forderung gegen den/die Mieter durchzusetzen.

    Letztendlich hat Sie auch keiner gezwungen, den Mietvertrag gemeinsam mit Ihrem Ex zu unterzeichnen. Dies war noch immer Ihre freie Entscheidung. Deshalb kann hier jetzt auch keine Rede von Nötigung sein.