NK Mehrfam.Haus mit Gewerbe

  • Hallo,
    habe mal eine Frage zu den Nebenkosten.Wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus mit 4 Parteien. Dazu gehört im Anbau eine Versicherung mit einen großen Kundenparkplatz, Ein großes Schild zeichnet dieses aus.Um den Parkplatz ist eine Grünanlage mit Bodendecker.Jetzt haben wir durch die Hausverwaltung die Nebenkostenabrechnung erhalten und für die Gartenpflege wurde ein Betrag von 730 € berechnet. Belege sind natürlich nicht beigefügt worden. Weder für Grundstücksteuer, Wasser, Müllabfuhr usw.
    Meine Frage: Ist es richtig, dass wir Mieter für den Kundenparkplatz die Gartenpflege anteteilig übernehmen müssen?
    Und kann ich die Originalbelege für die Nebenkosten einsehen?


    Vielen Dank im Voraus für die Antworten.
    LG Privat

  • Es ist unüblich, dass bei der Abrechnung der Betriebskosten Rechnungskopien beigefügt werden. Sie haben aber als Mieter das Recht, Einsicht in die Unterlagen beim Vermieter zu nehmen.


    Dort können Sie dann auch prüfen, in wie weit dieses Bürogebäude mit den Kosten für Grundsteuer und Hausversicherungen belastet wird, weil diese Steuer und die Versicherung bei Gewerbevermietung höher sind.


    Mietrecht, die Betriebskostenabrechnung bei gemischter Nutzung

  • Danke für den Link. Da bin ich schon ein Stück weiter.


    Eine frage muss ich dennoch stellen.
    In den Nebenkosten sind auch Kosten für Wasseracht von 15,02 Euro enthalten.
    Ist das überhaupt umlagefähig?


    LG Privat

  • Wasserachten sind genauso wie Sielachten Körperschaften des öffentlichen Rechts. Wasserachten sind in erster Linie zuständig für:
    - Unterhaltung von Gewässern II. und III. Ordnung,
    - Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau von Gewässern,
    - Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern,
    - Schutz von Grundstücken vor Hochwasser,
    - Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen, Biotopsystemen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und der Landschaftspflege.


    Veranlagt werden alle Grundstückseigentümer, die sich im Einzugsbereich befinden. Die Gebühren zählen somit zu den öffentlichen Lasten und Abgaben und sind demgemäß umlagefähig.


    Wenn die Parkplätze der Versicherung zur alleinigen Nutzung als Kundenparkplatz zur Verfügung gestellt sind, so sollten die Kosten für die Pflege der Parkplätze auch nur der Versicherung berechnet werden.

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