Einbehaltung Mietkaution nach Verkauf der Wohnung

  • Hallo,

    mein Vermieter hat die Wohnung verkauft. Im Mietvertrag ist eine Kaution vereinbart, die damals auf ein Sparbuch angelegt wurde auf Namen des Vermieters zu meinen Gunsten. Er hat alleiniges Verfügungsrecht.
    Es gibt keine Mietrückstände, Käufer und Verkäufer haben sich geeinigt, dass die Nebenkostenabrechnung für das gesamte Jahr über den neuen Eigentümer abgewickelt wird.


    Der Eigentumsübergang an den neuen Eigentümer ist längst erfolgt, der alte Vermieter zahlt jedoch trotz mehrmaliger Aufforderungen die Kaution nicht zurück (die beiden haben sich geeinigt, dass der neue Eigentümer die Kaution ausgehändigt bekommt).

    Meine Fragen
    a) Muss die Kaution nicht eigentlich zunächst an mich ausbezahlt werden?
    b) Wer (ich oder der neue Eigentümer) muss rechtliche Schritte gegen den alten Eigentümer einleiten, wenn er die Kaution nicht zurückzahlt.
    C) lt. Gesetzgebung tritt der neue Vermieter in die Pflichten des alten Vermieters ein, dh. theoretisch ist er dann am Schluss des Mietverhältnisses zur Kautionsrückzahlung an mich verpflichtet. Was aber, wenn der alte Vermieter die Zahlung nicht geleistet hat? Muss ich dann meine Ansprüche wiederum gegen den alten Vermieter geltend machen?

    Danke schon mal im voraus!

  • Im Falle des Verkaufs einer Wohnung ist eine Rückzahlungspflicht einer Kaution an den Mieter durch den Verkäufer nicht vorgesehen.

    Wurde, wie in Ihrem Fall die Mietkaution auf einem Sonderkonto angelegt, wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend angenommen, dass ein gesetzlicher Kontoinhaberwechsel eintritt, und somit der Erwerber kraft Gesetzes Inhaber der Forderung des Veräußerers aus dem Kautionskonto wird. Sie haben also einen Anspruch gegen den Erwerber auf Rückgewähr der Kaution und müssen sich zunächst, notfalls auch gerichtlich, an den Erwerber halten. Stellt sich heraus, dass dies aufgrund Zahlungsunfähigkeit des Erwerbers nicht möglich oder von vornherein erfolglos erscheint, muss der frühere Vermieter zahlen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Mieter mit der Aushändigung der Kaution an den Erwerber ausdrücklich einverstanden war, der Vermieter also das Einverständnis des Mieters eingeholt hat.

    Umstritten ist derzeit, ob der Mieter vom Erwerber Schadensersatz verlangen kann, wenn dieser es unterlässt, den Veräußerer auf Aushändigung der Mietkaution in Anspruch zu nehmen.

    Einmal editiert, zuletzt von Gruwo (15. Oktober 2010 um 13:22)