Fragen zu zwei Klauseln im Mietvertrag

  • Hallo liebe Community,
    ich werde eventuell in Kürze meinen ersten Mietvertrag unterschreiben und informiere mich schon seit einigen Tagen über verschiedene Mieterschutzseiten und diesem Forum. Für mich ist das komplette Gebiet Neuland. Die meisten Klauseln wie bspw. Schönheitsreparaturen konnte ich über diesen Weg bereits klären, aber es blieben dennoch 1-2 Fragen offen, welche ich nicht über das Internet rausfinden konnte.

    Rückgabe der Mietsache
    „Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Die sanitären Einrichtungen sind zu entkalken und zu reinigen, sowie auf Funktionsfähigkeit 7 „
    Ist der zweite Teil mit den sanitären Einrichtungen denn üblich?


    Eine Frage konnte ich auch beim Thema Schönheitsklauseln nicht abschließend klären:
    „Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen frei.“

    Ist dies gängig, dass der Vermieter sich von allen Ansprüchen von Schönheitsreparaturen freistellt? Zumal aktuell einige Dinge noch nicht renoviert sind wie z.B Boden und Eingangstüre

    Vielen Dank im Voraus für eure Unterstützung!

  • Zitat

    Die sanitären Einrichtungen sind zu entkalken und zu reinigen, sowie auf Funktionsfähigkeit

    Halte ich grundsätzlich für wirksam. Das Entkalken von Armaturen würde ich sowieso regelmäßig machen.
    Ist die Funktionstüchtigkeit der Sanitärgegenstände beeinträchtigt, ist dies dem Vermieter im Zuge der Obhutspflicht sowieso mitzuteilen. Hinsichtlich der Instandsetzung könnte dann eine Kleinstreparaturklausel greifen, sofern vereinbart.

    Zitat

    Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen frei

    Wenn eine Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter wirksam im Vertrag vereinbart wurde, ist der Vermieter ja hiervon freigestellt.
    Bei einer unwirksamen Vereinbarung greifen immer die gesetzlichen Regelungen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo chris58,

    "„Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Die sanitären Einrichtungen sind zu entkalken und zu reinigen, sowie auf Funktionsfähigkeit 7 „ Ist der zweite Teil mit den sanitären Einrichtungen denn üblich?"
    - "Üblich" nicht unbedingt, jedoch m.E. eine gültige Vereinbarung.

    "„Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen frei.“"
    - Nach § 535 BGB hat der VM die Mietsache i.O. zu halten. Um hier eine Grenze zu ziehen, hat der VM die Mietsache nur technisch i.O. zu halten, derweil der Mieter für die Schönheitsreparaturen zuständig ist.

    "Ist dies gängig, dass der Vermieter sich von allen Ansprüchen von Schönheitsreparaturen freistellt?"
    - Gegenfrage: Soll er beim Mieter auch noch die anstreichen?

    "Zumal aktuell einige Dinge noch nicht renoviert sind wie z.B Boden und Eingangstüre"
    - Nicht renoviert ODER eher defekt?
    Falls Letzteres, dann sollte der VM da unbedingt vor Übergabe der Mietsache i.O. bringen.
    Tipp: Macht unbedingt ein Übergabe-Protokoll, zweifach, mit beider Unterschriften.

  • Vielen Dank für eure sehr schnelle Hilfe

    Leipziger82: Ja eine solche Klausel gibt es. Diese darf 100€ nicht überschreiten.
    Berny: Okay, die Abgrenzung zwischen technisch und optisch war fü mein Verständnis nochmal wichtig.

    Die Eingangstüre ist defekt und der Boden ist zum teil kaputt. Ich treffe mich diesen Samstag mit dem Vermieter um abschließend zu klären, dass diese Sachen renoviert/repariert werden.
    Ein Übergabeprotokoll ist ebenfalls vorgesehen an diesem Tag.

    Vielen Dank für eure Unterstützung

  • Ein weitere Frage ist aufgekommen. In der Wohnung befindet sich eine EBK. Im Mietvertrag ist jedoch die Rede von einer Kücheneinrichtung. Gibt es einen Unterschied zwischen EBK und Kücheneinrichtung? Nicht das ich nachher meine Töpfe abgeben muss :D? oder schützt mich davor wieder das Übergabeprotokoll?

    folgende Formulierung
    Die Mietsache ist mit einer Kücheneinrichtung ausgestattet, welche im Eigentum des Vermieters steht. Diese Einrichtungsgegenstände und Einbauten sowie alle weiteren Einbauten im Mietobjekt sind Be-standteil der Mietsache und werden dem Mieter zur Nutzung überlassen. Einbaugeräte und sonstiges siehe Übergabeprotokoll.

  • Zitat

    Die Mietsache ist mit einer Kücheneinrichtung ausgestattet, welche im Eigentum des Vermieters steht. Diese Einrichtungsgegenstände und Einbauten sowie alle weiteren Einbauten im Mietobjekt sind Be-standteil der Mietsache und werden dem Mieter zur Nutzung überlassen.

    Wenn Du deine Töpfe als Einrichtungsgegenstände oder Einbauten ansiehst, musst Du die in der Wohnung lassen. :p
    Für mich sind das eher Haushaltsgegenstände.

    Anders würde es aussehen, wenn Du eine Käsereibe zu Dekorationszwecken an die Wohnzimmerdecke gehangen hättest. Das wäre dann ein Einrichtungsgegenstand.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Mich verwundert die Fragerei schon etwas.
    Natürlich nehmen Sie das wieder mit, was Sie eingebracht haben. Was schon da war, bleibt da.
    Da muß man nicht erst alle juristischen Tiefen ausloten.

    Prüfen Sie lediglich, was im Übernahmeprotokoll bei Ihrem Einzug gelistet war; das es keine Differenzen gibt.

    Einmal editiert, zuletzt von Kolinum (27. Februar 2015 um 15:57)

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