Untermietvertrag, Einzug des Lebenspartners

  • Ich hab folgendes Problem:
    Ich wohne seit Juli des letzten Jahres mit meinem Kind(3Jahre) auf 57.94 Quadratmeter mit 2 Zimmern.
    Mein Freund und ich würde nun gerne einen Untermietvertrag machen und zusammen ziehen, jedoch wurde die Anfrage beim Vermieter abgelehnt aufgrund von angeblicher Überbelegung der Wohnung .Wir leben seit ca. 2 1/2 Jahren zusammen und ziehen meine Tochter gemeinsam groß. Unser Zusammenleben entspricht einer eheähnlich Gemeinschaft .
    Meines Erachtens liegt daher berechtigtes Interesse auf Untervermietung vor.
    Meine Frage wäre dazu:
    Wie viel Quadratmeter Wohnfläche bracht eine Person mindestens in Brandenburg?
    Ist die Ablehnung des Untermietvertrages bei vorliegen der oben genannten Umstände der Lebensgemeinschaft gerechtfertigt oder kann ich die Zustimmung zur Untervermietung trotzdem erwirken?
    Die Alternative wäre leider nur der Auszug aus der Wohnung für uns. :(

    vielen Dank im voraus für die Antworten :)

  • Der Zuzug des Lebenspartners ist vom Vermieter i.a.R. zu genehmigen, da es zum "berechtigten Interesse" eines Mieters gehört. Es sind lediglich die persönlichen Daten des Partners an den Vermieter zu übermitteln.

    Das Argument der Überbelegung zieht hier nicht. Je Erwachsenem werden 10 m² und je Kind 6m² als Mindestwohnfläche bei der Ermittlung einer Überbelegung angenommen.

    Eine Genehmigung zur Untervermietung ist m.E. nicht erforderlich.

  • Eine Genehmigung zur Untervermietung ist m.E. nicht erforderlich.


    I.d.R. bedürfen Untervermietungen der schriftlichen Genehmigung des VM. So steht's in (fast) jedem Mietvertrag.
    Ob der VM die Untervermietung versagen kann, steht auf einem anderem Blatt.
    Wenn die Fragestellerin ihren Bekannten heiraten würde, würde eine schriftliche Mitteilung an den VM mit Identifizierung des "Neuen" genügen.

  • Mit heirat hat dies nichts zu tun.
    Die Aufnahme eines Lebensgefährten hat zwar nach § 540 BGB eine Genehmigung zur Folge, aber nach § 553 BGB genügt in diesem Fall das " berechtigte Interesse" um vom Vermieter die Erlaubnis zu erhalten - das bedeutet, er hätte die Genehmigung zu erteilen.
    Zumindest ist dass die Ansicht der gängigen Rechtsprechung.

    Und darum ging es doch in diesem Fall.
    Eine Erlaubnis zur Untervermietung ist daher gar nicht erforderlich. Der Partner kann, wie oben beschrieben, einziehen.

  • Mit heirat hat dies nichts zu tun.
    Die Aufnahme eines Lebensgefährten hat zwar nach § 540 BGB eine Genehmigung zur Folge, aber nach § 553 BGB genügt in diesem Fall das " berechtigte Interesse" um vom Vermieter die Erlaubnis zu erhalten - das bedeutet, er hätte die Genehmigung zu erteilen.


    Ich werde Dir nicht widersprechen - überleg' mal, was Du geschrieben hast.

  • Ich weiß nicht, auf was Du hinaus willst. Habe auch keine große Lust auf Rätselraten.

    Ich beantworte die Frage nach dieser Situationsbeschreibeung:

    Zitat

    Ist die Ablehnung des Untermietvertrages bei vorliegen der oben genannten Umstände der Lebensgemeinschaft gerechtfertigt oder kann ich die Zustimmung zur Untervermietung trotzdem erwirken?

    Und meine Antwort lautet dazu, dass in diesem Fall überhaupt keine Untervermietung vereinbart werden müsste, weil der Vermieter die Erlaubnis zum Einzug erteilen muss.