Auszug: Vermieter erscheint nicht zum Übergabetermin

  • Hallo Forum,
    wie im Titel erwähnt kam der VM nicht zur Übergabe. Wir haben 45min gewartet. Das Übergabeprotokoll habe ich mit 2 Zeugen selber ausgefüllt und ein Exemplar werde ich an den VM schicken.

    Was mache ich nun mit den Wohnungsschlüsseln?

    Der VM hat lediglich ein Postfach und telefonisch ist er nicht zu erreichen.
    Viele Grüße

    Grigri

  • Aus Mietrechtslexikon:

    Bemüht sich der Vermieter monatelang nicht, die Schlüssel zu erhalten, verliert er seinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung (OLG Düsseldorf 17.6.04, I-10 U 3/04).

    Falls der Vermieter allerdings die Annahme der Schlüssel zu Unrecht ablehnt, gerät er in Annahmeverzug (LG Osnabrück WM 1984, 2), und verliert dadurch ebenso alle weiteren Ansprüche gegen den Mieter.

    Ich würde den Vermieter schriftlich benachrichtigen, die Schlüssel bei Ihnen abzuholen.

  • Der VM hat lediglich ein Postfach und telefonisch ist er nicht zu erreichen.


    Da stimmt doch was nicht. Wie kann man nur einen MV abschliessen mit einem Postfachbewohner? Und das Finanzamt verzichtet auch grosszügig auf die Deklaration der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung...?

  • Da stimmt doch was nicht. Wie kann man nur einen MV abschliessen mit einem Postfachbewohner? Und das Finanzamt verzichtet auch grosszügig auf die Deklaration der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung...?


    Der VM hat eine ganz normale Adresse. Allerdings werden die Briefe automatisch an ein Postfach weitergeleitet. Schlüssel vorbeibringen ist auch nicht drin, da er ca. 300km entfernt wohnt.
    Der Vertrag wurde ursprünglich mit einem anderen Vermieter geschlossen, doch gab es vor einiger Zeit einen Eigentümerwechsel der Immobilie.
    Die Großzügigkeit des Finanzamtes kann ich nicht einschätzen. Ist aber vermutlich eher gering.

    Kolinum
    Danke für den Hinweis. Das klingt vernünftig.

  • Es gäbe noch die Möglichkeit die Schlüssel per Post zu übersenden.
    Es muss lediglich sichergestellt sein, dass der Umschlag für eine solche Sendung geeignet ist.

  • Wenn sich Beitrag #6 auf meinen Hinweis #5 bezieht, dann darf ich aber noch daran erinnern, dass die Wohnungsübergabe durch den Mieter zu erfolgen hat und dazu gehört auch die Schlüsselübergabe.

  • Wenn sich Beitrag #6 auf meinen Hinweis #5 bezieht, dann darf ich aber noch daran erinnern, dass die Wohnungsübergabe durch den Mieter zu erfolgen hat und dazu gehört auch die Schlüsselübergabe.

    Wenn aber der Vermieter die Übergabe schwänzt; was nun @sense?

    Das ist mir wohl bekannt das der Mieter am letzten Miettag die Wohung zu übergeben hat.
    Wenn aber der Übergebende nicht anwesend ist, bleibt nur diese Möglichkeit.


  • Es muss lediglich sichergestellt sein, dass der Umschlag für eine solche Sendung geeignet ist.

    ...und es benötigt einen Nachweis, dass der Vermieter die Schlüssel tatsächlich erhalten hat.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Wenn aber der Vermieter die Übergabe schwänzt; was nun @sense?

    Das ist mir wohl bekannt das der Mieter am letzten Miettag die Wohung zu übergeben hat.
    Wenn aber der Übergebende nicht anwesend ist, bleibt nur diese Möglichkeit.

    Was soll die Frage nach dem was nun? Das war doch schon längst beantwortet und der Mieter hat m.E. alles richtig gemacht. Bis eben auf die Schlüsselübergabe, die unbedingt erfolgen muss. Das bedeutet, dass die Schlüssel in den Einzugsbereich des Vermieters zugestellt werden müssen. Was ist daran so schwer zu verstehen? Und warum soll dies nicht durch entsprechende Postzustellung geschehen?

  • Was ist daran so schwer zu verstehen? Und warum soll dies nicht durch entsprechende Postzustellung geschehen?

    Ich schrieb:
    Ich würde den Vermieter schriftlich benachrichtigen, die Schlüssel bei Ihnen abzuholen.

    Was ist daran so schwer zu verstehen? Selbstverständlich kann der Schlüssel auch per Post versandt werden oder sonstwie.
    Das entscheidet der Mieter und nicht wir hier.

  • Zitat

    Ich schrieb:
    Ich würde den Vermieter schriftlich benachrichtigen, die Schlüssel bei Ihnen abzuholen.

    Das wird eben nicht funktionieren, da der Mieter zur Übergabe der Wohnung gesetzlich verpflichtet ist. Siehe z.B. § 546 BGB.
    Und, wenn er schon nicht zur Wohnungsübergabe nicht erscheint, warum sollte ihn dann die Abholung der Wohnungsschlüssel reizen?
    Also gut, man könnte das dem Vermieter schreiben...

  • Ja, genau so. Die Pflicht zur Übergabe beinhaltet auch die Pflicht zur Übernahme. Anders geht das garnicht.
    Alleinn der Schlüsseleinwurf erfüllt nicht die Kriterien der Übergabehandlung.
    An das "nicht erhalten" wage ich garnicht zu denken.

  • ***Update***

    Zur Info:
    Das Mietverhältnis wurde von mir fristlos gekündigt. Gleichzeitig habe ich auch ordentlich gekündigt, falls die fristlose Kündigung nicht durchkommt. Ein Übergabetermin für die fristlose Kündigung wurde vereinbart. Zur Wohnungsübergabe ist der Vermieter aber nicht erschienen.

    Die Hausverwaltung hat sich nun telefonisch gemeldet und möchte die Schlüssel bei mir (in meiner neuen Wohnung) abholen. Die Schlüsselübergabe möchte ich mir vom Mitarbeiter der Hausverwaltung quittieren lassen.

    Die ordentliche Kündigung gilt zum 30. April, aber wenn ich nun die Schlüssel der Hausverwaltung übergebe, habe ich ja keinen Zutritt mehr zur Mietsache. Ist die fristlose Kündigung nun mit der Schlüsselübergabe rechtswirksam?

  • Grigri:

    "Die Hausverwaltung hat sich nun telefonisch gemeldet und möchte die Schlüssel bei mir (in meiner neuen Wohnung) abholen. Die Schlüsselübergabe möchte ich mir vom Mitarbeiter der Hausverwaltung quittieren lassen."
    - Logisch. Und der MA sollte Dir unbedingt seine Vollmacht übergeben.

    "Ist die fristlose Kündigung nun mit der Schlüsselübergabe rechtswirksam?"
    - Kann ich leider nicht beantworten, denn die Fristlose war ja wohl schon früher...

  • Zitat

    Die ordentliche Kündigung gilt zum 30. April, aber wenn ich nun die Schlüssel der Hausverwaltung übergebe, habe ich ja keinen Zutritt mehr zur Mietsache. Ist die fristlose Kündigung nun mit der Schlüsselübergabe rechtswirksam?

    Nö, denn Du kannst Dir ja später mal den Schlüssel zurückholen. Allein die Schlüsselübergabe ist nicht mit einer Beendigung des Mietverhältnisses gleichzusetzen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Das Mietverhältnis wurde fristlos gekündigt (siehe ***Update***) und der Vermieter ist zum vereinbarten Zeitpunkt der Schlüsselübergabe nicht erschienen. Damit ist das Mietverhältnis trotzdem beendet.

    Wenn der Schlüssel nicht übernommen wird führt das nicht zu einer automatischen Verlängerung des Mietverhältnisss.

    Die Folgen daraus habe ich in #2 erläutert.

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