Übergabe der Wohnung in mängelfreiem & ordnungsgemäßem Zustand

  • Kann der Vermieter eine Übergabe der Wohnung in mängelfreiem & ordnungsgemäßem Zustand bei erheblichen - bislang unerledigten Mängeln an der Mietsache überhaupt fordern?

    Zum Sachverhalt folgendes:

    Letzten Juni (2014) habe ich einen komplett neuen, farbneutralen (polarweiss matt) Anstrich in allen Zimmern der Wohnung vorgenommen, habe den nach dem Sturm entstandenen Wasserschaden der Wand unter dem defekten Küchenfenster selbst saniert....die Heizungen wurden abgeschliffen und neu mattweiss lackiert, die Türrahmen waren seinerzeit in Silberlack gestrichen, der nach wie vor wie neu aussieht.

    Jetzt verlangt der Vermieter vor Übergabe der Whg. unter anderem das Wiedereinsetzen der Türen (liegen luftdicht in Folie eingepackt im Keller), obwohl in den Zargen die Einhänger nicht vorhanden sind bzw. auch nie waren.
    Dann sollen Holzdecken abgemacht werden, obwohl im Mietvertrag explizit eingetragen wurde, dass wenn der Mieter den vom Vermieter bezahlten Laminat in allen Räumen verlegt, eine Entfernung der Holzdecken dann entfällt (im Wohnzimmer haben wir seinerzeit diese Holzdecke trotzdem entfernt und durch eine glatte Rigipsplattendecke ersetzt, die Holzdecke ist somit nur noch im Kinderzimmer vorhanden).
    Außerdem haben wir damals sämtliche Tapeten entfernt, die Wände glatt verputzt und in einem polarweiß-matt gestrichen. Der Anstrich aller Wände einschließlich Bad, Küche und Abstellkammer wurde letzten Juni (2014) zuletzt durchgeführt. Jetzt sollen wir Raufasertapeten auf Stoß anbringen und diese doppelt streichen.

    Die Wohnung MUSS von mir in bezugsfertigen Zustand gebracht werden (sonst würde man mir den Schadenersatz in Anspruch bringen & in Rechnung stellen), aber kongruent dazu bestehen seit 3 Jahren nicht behobene Mietmängel (u. a. 2 defekte, undichte und erblindete Fensterscheiben, die Gastherme ist intermittierend fehlermeldend, die Haustüre ist nach Einbruch/Vandalismus nur mit Pappe abgeklebt, es besteht seit mehr als 4 Wochen eine 24-stündige Dauerbeleuchtung des 4-Stöckigen Hauses, durch defekte Fenster im Hausflur zieht es an allen Ecken und Enden, Dachstuhl steht unter Wasser bei wohl defektem Dach, Wasserschaden an den Wänden im Hausflur diesbezüglich).

    Ich will mich keinesfalls vor Renovierungsarbeiten drücken, aber 9 Monate nach letztem Anstrich und den jetzigen Ansprüchen des Vermieters passen nicht zusammen. Oder muss ich trotzdem neu streichen bzw. die Wohnung in bezugsfertigen Zustand bringen?

  • Hallo,

    Zitat

    Die Wohnung MUSS von mir in bezugsfertigen Zustand gebracht werden

    Das hätte der Vermieter wohl gern.
    Was besagt denn die Klausel zu Schönheitsreparaturen bei Auszug im Mietvertrag? Nur das zählt für Dich.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Sanny2711:

    "Kann der Vermieter eine Übergabe der Wohnung in mängelfreiem & ordnungsgemäßem Zustand bei erheblichen - bislang unerledigten Mängeln an der Mietsache überhaupt fordern?"
    - Nein, eine Verbesserung der Mietsache kann der VM nicht fordern.
    Zu den einzelnen (parteiisch von Dir) geschlderten Fakten werde ich keine Stellung beziehen, da das jeder anders sehen bzw. interpretieren könnte.
    PS: Ich erlaube mir, auf einen anderen Thread hinzuweisen: http://www.mietrecht-hilfe.de/mietrecht-forum/nebenkosten-betriebskosten/8625-betriebskostenabrechnung-ueberhaupt-gueltig.html

  • Hallo,


    Das hätte der Vermieter wohl gern.
    Was besagt denn die Klausel zu Schönheitsreparaturen bei Auszug im Mietvertrag? Nur das zählt für Dich.

    Klausel im Mietvertrag:
    Schönheitsreparaturen nach gesetzlichen Vorgaben (alle 3, 5 oder 7 Jahre)
    Heizkörperlackierung: in 2014 erfolgt
    Türrahmenlackierung in Silber
    ausgehangene Türen (folienversiegelt im Keller aufbewahrt) können mangels Türscharniere nicht eingehangen werden
    Zusätzlich:
    Laminatbodenverlegung in der gesamten Whg. (außer Bad) durch den Mieter, Kostenübernahme Vermieter.
    Vorhandene Holzdecke weiß zu streichen (nur noch in einem Zimmer vorhanden, im Wohnzimmer derweil bereits Entfernung der Holzdecke in der Vergangenheit und Ersatz durch glatte Rigipsdecke)

  • Ich gehe nur mal recht pauschal auf diese "Klausel" ein.


    - Eine Klausel über Schönheitsreparaturen ist unwirksam, wenn sie nur an einen Zeitrahmen und nicht an den tatsächlichen Bedarf angebunden ist.
    - Grundsätzlich ist der Mieter verpflichtet seine bauliche Veränderungen zurück zu bauen.
    - Ansonsten gilt - gemietet wie gesehen - !

    Der Laminatboden wurde vom Vermieter bezahlt. Ein Nachweis dürfte wohl leicht erbracht werden. Damit ist er dessen Eigentum. Hier wären nur durch den Mieter verursachte Schäden zu beheben.

    Es sieht nicht so aus, als hätte hier der Vermieter versucht mit einer individuellen Vereinbarung Teile des Mietrechts zu umgehen. Wenn ich das richtig beurteile, dann gehören diese aufgezählten Klauselinhalte ausnahmslos zu den AVB des Mietvertrages. Und damit wären die meisten Forderung unwirksam.

  • Ich gehe nur mal recht pauschal auf diese "Klausel" ein.

    - Eine Klausel über Schönheitsreparaturen ist unwirksam, wenn sie nur an einen Zeitrahmen und nicht an den tatsächlichen Bedarf angebunden ist.
    - Grundsätzlich ist der Mieter verpflichtet seine bauliche Veränderungen zurück zu bauen.
    - Ansonsten gilt - gemietet wie gesehen - !

    Der Laminatboden wurde vom Vermieter bezahlt. Ein Nachweis dürfte wohl leicht erbracht werden. Damit ist er dessen Eigentum. Hier wären nur durch den Mieter verursachte Schäden zu beheben.

    Es sieht nicht so aus, als hätte hier der Vermieter versucht mit einer individuellen Vereinbarung Teile des Mietrechts zu umgehen. Wenn ich das richtig beurteile, dann gehören diese aufgezählten Klauselinhalte ausnahmslos zu den AVB des Mietvertrages. Und damit wären die meisten Forderung unwirksam.

    Bauliche Veränderungen aber doch nur, wenn auch welche vorgenommen wurden.
    Die Holzdecken waren bei Einzug 2003 bereits drin. Die Türen seinerzeit ebenfalls ausgebaut.

    Grundsätzlich soll ich jedoch jetzt aktuell eine Wohnungsabnahme mit dem Hausmeister des Verwalters vornehmen, der jedoch über den Ursprungszustand der Wohnung nichts weiss.

    Der Mietvertrag wurde 2003 mit einem damals privaten Vermieter geschlossen, der 2008 verkaufte und seither ist die 6. Verwaltergesellschaft damit betraut.

    Früher wurde weder Hausmeister, noch Gartenpflege oder Hausreinigung bzw. Winterdienst und Behältermanager in den Nebenkosten abgerechnet und das Haus regelmäßig gewartet und Instandgehalten.

    Ist der Hausmeister überhaupt berechtigt, die Wohnungsabnahme durchzuführen?

  • Sanny2711:

    "Bauliche Veränderungen aber doch nur, wenn auch welche vorgenommen wurden.
    Die Holzdecken waren bei Einzug 2003 bereits drin. Die Türen seinerzeit ebenfalls ausgebaut."
    - Kein Thema, wenn das alles von Dir zu beweisen ist.

    "Grundsätzlich soll ich jedoch jetzt aktuell eine Wohnungsabnahme mit dem Hausmeister des Verwalters vornehmen,"
    - Wenn der dazu legitimiert wurde, ok.

    "der jedoch über den Ursprungszustand der Wohnung nichts weiss."
    - Nicht Dein Problem.

    "Der Mietvertrag wurde 2003 mit einem damals privaten Vermieter geschlossen, der 2008 verkaufte und seither ist die 6. Verwaltergesellschaft damit betraut."
    - Toll... :(

    "Früher wurde weder Hausmeister, noch Gartenpflege oder Hausreinigung bzw. Winterdienst und Behältermanager in den Nebenkosten abgerechnet"
    - Wenn die Kosten jedoch umlegbar sind, i.O., denn es gibt diesbzgl. kein Gewohnheitsrecht.

    "und das Haus regelmäßig gewartet und Instandgehalten."
    Tja, die Zeiten haben sich nicht positiv geändert...

    "Ist der Hausmeister überhaupt berechtigt, die Wohnungsabnahme durchzuführen?"
    - s.o.