Unklarheiten über Kündigungsfrist

  • Hallo zusammen,

    ich wohne erst seit knapp 6 Monaten in meiner jetzigen Wohnung, fühle mich aber aufgrund diverser Umstände nicht komplett wohl, weshalb ich einen nochmaligen Umzug in Erwägung ziehen muss.

    Im Mietvertrag steht wortgenau:

    Das Mietverhältnis beginnt am 01.10.2014 und läuft auf unbestimmte Zeit. Die Vertragsparteien und sich darüber einig, dass das Mietverhältnis frühestens 1 Jahr nach Mietbeginn von beiden Parteien, das heißt frühestens zum 01.10.2015 mit gesetzlicher Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats ordentlich kündbar ist.

    Zu welchem Termin könnte ich nun frühestens kündigen? Einerseits verstehe ich das so, dass ich erst NACH dem 01.10.2015 mit 3 Monaten Frist kündigen kann, also quasi frühestens zum 01.01. (oder 31.12.?). Andererseits steht dort "zum 01.10.2015", was doch eigentlich heißt, dass ich auch schon Ende Juni kündigen kann, sodass ich Ende September raus sein könnte, oder?

    Ich blicke leider nicht durch...

    Vielen Dank für hilfreiche Tipps!

  • Das Mietverhältnis beginnt am 01.10.2014 und läuft auf unbestimmte Zeit. Die Vertragsparteien und sich darüber einig, dass das Mietverhältnis frühestens 1 Jahr nach Mietbeginn von beiden Parteien, das heißt frühestens zum 01.10.2015 mit gesetzlicher Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats ordentlich kündbar ist.


    Hallo, ich sehe das so, dass Du erst zw. dem 01.10. und dem 03.10. (Zugang beim VM) zum 31.12.2015 kündigen kannst.

  • Hier handelt es sich dann um ein unbefristetes Mietverhältnis, das im gegenseitigen Einvernehmen vor Ablauf eines Jahren nicht gekündigt werden kann.

    Bedeutet, der Mieter kann erstmalig nach Ablauf des Jahres kündigen, muss also 15 Monate in der Wohnung bleiben.

    Eine andere Form ist, wenn vereinbart wird, dass das Mietverhältnis erstmalig zum Ablauf eines Jahres gekündigt werden darf.

    Hier muss der Mieter drei Monate vor Ablauf des Jahres kündigen und wohnt nur 12 Monate in der Wohnung.

  • Hier wird die Zeit von einem Jahr durch den Zusatz

    Zitat

    das heißt frühestens zum 01.10.2015

    relativiert. Die Kündigung könnte dem Vermieter bis zum 03. Werktag des Juli mit der Kündigung zum Ablauf September zugestellt werden.

  • Immer zu Gunsten das Angeklagten ... ähm Mieters

    Da steht frühestens zum .... also kannst Du zum 30.09.2015 bis spätestens dem 3. Werktag im Juli kündigen.


  • eigentlich steht es klar und deutlich drin.

    Kündigung = Kündigungsschreiben

    Kündigung ist nicht auszug.


  • Das Mietverhältnis beginnt am 01.10.2014 und läuft auf unbestimmte Zeit. Die Vertragsparteien und sich darüber einig, dass das Mietverhältnis frühestens 1 Jahr nach Mietbeginn von beiden Parteien, das heißt frühestens zum 01.10.2015 mit gesetzlicher Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats ordentlich kündbar ist.

    Zu welchem Termin könnte ich nun frühestens kündigen? Einerseits verstehe ich das so, dass ich erst NACH dem 01.10.2015 mit 3 Monaten Frist kündigen kann, also quasi frühestens zum 01.01. (oder 31.12.?). Andererseits steht dort "zum 01.10.2015", was doch eigentlich heißt, dass ich auch schon Ende Juni kündigen kann, sodass ich Ende September raus sein könnte, oder?

    Eine Kündigungsfrist kann frühestens am 1.10.2015 von beiden Seiten wahrgenommen werden.
    Das Mietverhältnis würde dann am 31.12.2015 enden.

    Das bedeutet aber nicht, das man den Partner nicht schon früher das Kündigungsschreiben übergeben kann. Da kommt schnell mal Unklarheit auf.
    Wichtig ist das die vereinbarte Frist eingehalten wird.

  • ich sehe es wie bei frist bei Mieterhöhung.

    Mieterhöhung nach einem jahr, vollzug 3 Monate später

    Kündigung nach einem jahr, vollzug auch 3 Monate später.

  • Eine Kündigungsfrist kann frühestens am 1.10.2015 von beiden Seiten wahrgenommen werden.
    Das Mietverhältnis würde dann am 31.12.2015 enden.

    Auch falsch verstanden. Laut Fragesteller steht im Vertrag:


    ... das heißt frühestens zum 01.10.2015 ... nicht am oder ab

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