Auf falsches Konto überwiesen

  • Hallo, meine Freundin hat von ihrem Vermieter (gleichzeitig ihr Ex, und Vater ihrer 3 Kinder ...) eine fristlose Kündigung erhalten. Mit der Begründung das die Miete in den letzten 2 Monaten auf ein falsches Konto überwiesen wurde. Das Konto auf das sie überwiesen hat ist aber ein Konto des Vermieters, nur halt nicht das auf welches er die Miete überwiesen haben wollte.
    Ist diese Kündigung wirksam, oder kann meine Freundin dagegen Widerspruch einlegen?

    mfg Daniel

  • Hallo,

    so lange das Konto auf den Namen des Vermieters läuft, wird sich aus der Überweisung auf ein "falsches" Konto kein Zahlungsverzug herleiten lassen.

    Selbst wenn im Mietvertrag ausdrücklich ein anderes Konto genannt ist, würde es sich max. um eine kleine Verfehlung bei den Nebenpflichten handeln. Und so etwas kann erst nach mehrmaliger Abmahnung zur fristgerechten Kündigung führen (wenn überhaupt). Die fristlose Kündigung dürfte daher keinen Bestand haben.

    Ich würde der Kündigung dennoch widersprechen und sowohl das Konto auf das das Geld gezahlt wurde und den Zahlungszeitpunkt angeben. Ihr solltet euch aber sicher sein, dass es das Konto noch gibt, sonst würde ich das Geld möglichst schnell auf das richtige Konto überweisen. Eine Zahlungseingang vor der Rechtsanhängigkeit des Verfahrens würde die frislose Kündigung heilen (BGB §543 und BGB §569)

    Gruss
    H H

    Dies ist meine Meinung und keine Rechtsberatung

    Einmal editiert, zuletzt von H Hamburg (15. April 2015 um 07:36)

  • Diese Kündigung ist mit ziemlicher Sicherheit ungültig.

    Wesentlich ist nicht das richtige Konto, sondern ledigleich die pünktliche Mietzahlung an den Vermieter.
    Da die Miete pünktlich auf ein Konto des Vermieters eingegangen ist, besteht zu einer Kündigung kein Grund.

    Auch wurde der Mieter im Vorfeld der Kündigung nicht abgemahnt, die Miete auf das richtige Konto zu überweisen.

    Aus diesen Gründen erwcheint mir die ganze Sache als haltlos.

  • Der Vermieter hat Sie nicht mal informiert, dass die Mieterin im Zahlungsverzug sei. Woher hätte die Mieterin wissen können, dass sie auf das falsche Konto überwiesen habe und das ohne Kenntnis vom Vermieter?

    Das ist das 1. Argument FÜR den Mieter.

    Das 2. Argument ist die Tatsache, dass sie sehr wohl dem Vermieter anscheinend die Miete pünktlich überwiesen hat. Wenn Sie Dokumente von der Überweisung darlegen kann, so würde dies definitiv keine fristlose Kündigung auslösen können. Es handelt sich hier um einen fahrlässigen Fehler ohne Aufklärung seitens des Vermieters. Da die Handlung nicht bewusst vollzogen wurde und kein Recht auf Nachbesserung gewährt wurde, ist der Fall damit ziemlich einfach.

    Das 3. Argument und damit auch teilweise erheblich ausschlaggebend: KEINE Mahnung oder Abmahnung vom Vermieter, dass die Mieterin im Zahlungsverzug sei! Sollte die Mieterin nicht mal ansatzweise Hinweise bekommen haben, dass die Miete nicht angekommen sei, ist die fristlose Kündigung UNGÜLTIG!

    Ergo, ist die fristlose Kündigung völliger Mumpitz. Die Mieterin sollte nach § 574 einen Widerspruch erheben und dies schriftlich dem Vermieter klar machen, dass das so nicht akzeptierbar sei!

    Sie sollte das außergerichtlich versuchen, zu lösen, dass das so ungültig ist. Vielleicht überlegt es sich der Vermieter und zieht seine Kündigung zurück und alles ist wie beim Alten.

    Falls der Vermieter sich dennoch auf die Kündigung beruft und ihr droht, sollte deine Freundin schleunigst nen Anwalt holen, oder direkt beim Mieterschutzbund dies vorlegen. Sie haben sehr gute Karten und kriegen damit auch Kohle!

    Angekommen, die Mieterin ist zu 100% im Unrecht, hat sie immer noch das Recht der Schonfrist :D

    ZITAT:
    Die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges kann durch Zahlung innerhalb der Schonfrist – bis zu zwei Monat nach Zugang der Räumungsklage – abgewendet werden
    (Source: http://www.anwalt.de/rechtstipps/wegen-mietschulden-gekuendigt-was-tun_059170.html)

    Disclaimer: Nur meine Meinung, keine anwaltliche Beratung, keine Gewähr für meine Aussagen, nur Überlegungen und Spekulationen und passive Zitate aus Gerichtsurteilen!

    9 Mal editiert, zuletzt von Nightmehr (15. April 2015 um 17:18) aus folgendem Grund: .

  • Nightmehr:

    "Der Vermieter hat Sie nicht mal informiert, dass die Mieterin im Zahlungsverzug sei."
    - Muss er auch nicht.

    "Woher hätte die Mieterin wissen können, dass sie auf das falsche Konto überwiesen habe und das ohne Kenntnis vom Vermieter?"
    - Dies sinngemäss von mir gestellte Frage hat der Fragesteller bis jetzt noch nicht beantwortet.

    "Das 2. Argument ist die Tatsache, dass sie sehr wohl dem Vermieter anscheinend die Miete pünktlich überwiesen hat."
    - Das wisen wir bis jetzt noch nicht.

    "Wenn Sie Dokumente von der Überweisung darlegen kann, so würde dies definitiv keine fristlose Kündigung auslösen können."
    - Doch, falls (versehentlich) auf ein fremdes Konto überwiesen wurde. Die Banken überprüfen NICHT die Kontoinhabernamen auf Übereinstimmung.

    "Es handelt sich hier um einen fahrlässigen Fehler ohne Aufklärung seitens des Vermieters."
    - Der VM hat keine Aufklärungspflicht. Er stellt fest, dass zwei MM Rückstand bestehen, also fristlose Kündigung ohne Vorwarnung.

    "Das 3. Argument und damit auch teilweise erheblich ausschlaggebend: KEINE Mahnung oder Abmahnung vom Vermieter, dass die Mieterin im Zahlungsverzug sei! Sollte die Mieterin nicht mal ansatzweise Hinweise bekommen haben, dass die Miete nicht angekommen sei, ist die fristlose Kündigung UNGÜLTIG!"
    - Falsch. Der VM hat keine vorherige Abmahnpflicht. Er stellt fest, dass zwei MM Rückstand bestehen, also fristlose Kündigung ohne Vorwarnung.

    "Ergo, ist die fristlose Kündigung völliger Mumpitz."
    - Nein, sie besteht erstmal. Und Mumpitz ist in keiner Rechtsvorschrift näher definiert...

    "Die Mieterin sollte nach § 574 einen Widerspruch erheben und dies schriftlich dem Vermieter klar machen, dass das so nicht akzeptierbar sei!"
    - ... weil...?

    "Sie sollte das außergerichtlich versuchen, zu lösen, dass das so ungültig ist. Vielleicht überlegt es sich der Vermieter und zieht seine Kündigung zurück und alles ist wie beim Alten."
    - Das wünsche ich ihr (ebenfalls).