Klausel zur Kostenübernahme

  • Hallo liebe Community,

    ich habe vor mit einem Kumpel eine Wohnung für eine 2er-WG zu mieten. Ich bin Auszubildender und 19 Jahre, er ist Student und 21 Jahre alt. Wir haben auch schon den Mietvertrag vorliegen, den jedoch nicht nur wir, sondern auch unsere Eltern unterzeichnen sollen. Grund dafür ist folgende Klausel, die der Vermieter unten angefügt hat:

    "Die Eltern beider Mieter verpflichten sich gegebenenfalls die Miete und Nebenkosten, sowie durch den Mieter verursachte Schäden in voller Höhe, zu übernehmen!"

    Ist so eine Klausel überhaupt rechtlich vertretbar, da hier ja einfach Kosten auf Dritte übertragen werden.
    Außerdem hat er ergänzt:

    "Bagatellschäden bis zu 1 zu 1 Monatsmiete (=520€) pro Jahr werden vom Mieter getragen!"

    Ist diese Höhe angemessen?

    MFG
    Nico

  • WG gründen und Eltern sollen Kosten übernehmen. Da ist Chaos schon vorprogrammiert.
    Ich rate dringend ab. Früher oder später werdet ihr euch satt haben.

  • Zitat

    "Die Eltern beider Mieter verpflichten sich gegebenenfalls die Miete und Nebenkosten, sowie durch den Mieter verursachte Schäden in voller Höhe, zu übernehmen!"

    Das soll wohl eine Bürgschaft darstellen. Ich bezweifel das dies in dieser Form wirksam ist.

    Zitat

    "Bagatellschäden bis zu 1 zu 1 Monatsmiete (=520€) pro Jahr werden vom Mieter getragen!"

    Das ist komplett unwirksam. Eine wirksame Kleinreparaturklausel sieht anders aus.

  • Danke für eure Antworten. Hoffe es kommen noch ein paar dazu.

    Kleiner Tippfehler meinerseits:
    "Bagatellschäden bis zu 1 Monatsmiete (=520€) pro Jahr werden vom Mieter getragen!"

    Da war ein "zu 1" zu viel ;)

  • Grundsätzlich besteht ein Recht auf die Vertragsfreiheit.
    Wenn die Parteien dies akzeptieren und auch unterschreiben, ist ein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen.

    Den in der Praxis durchzusetzen und auch Recht zu bekommen, kann langwierig sein (x > 1 Jahr) und Nerven kosten.

  • Welche nach deutschem Mietrecht jedoch sehr stark eingeschränkt ist. Vor allem dann wenn sie zum Nachteil des Mieters ist.

    In Formularmietvertraegen zweifelsohne. In Individualmietvertraegen gilt aber in der Regel das, was im Vetrag steht, es sei denn im jeweiligen Paragraphen im HGB sind Abweichungen ausgeschlossen. Und die obigen Formulierungen findet man sicherlich in keinem der gaengigen Formularmietvertraege. Damit steigen die Chancen, dass das als Individualmietvertrag zu sehen ist und die Vereinbarungen gueltig sind.

    Daher solltet Ihr vorsichtshalber davon ausgehen, dass die Bedingungen gueltig sind und Euch ueberlegen, ob Ihr den Mietvertrag unter diesen Bedingungen auch abschliessen wollt.

    cu
    Guenni

  • In Formularmietvertraegen zweifelsohne. In Individualmietvertraegen gilt aber in der Regel das, was im Vetrag steht, es sei denn im jeweiligen Paragraphen im HGB sind Abweichungen ausgeschlossen. Und die obigen Formulierungen findet man sicherlich in keinem der gaengigen Formularmietvertraege. Damit steigen die Chancen, dass das als Individualmietvertrag zu sehen ist und die Vereinbarungen gueltig sind.

    Daher solltet Ihr vorsichtshalber davon ausgehen, dass die Bedingungen gueltig sind und Euch ueberlegen, ob Ihr den Mietvertrag unter diesen Bedingungen auch abschliessen wollt.

    cu
    Guenni

    tut mir leid, aber das ist nicht richtig.

    Individualvereinbarungen liegen ganz ganz selten vor. Sobald einer der Vertragsparteien den Vertragsinhalt vorgibt, ohne das ein Aushandeln statt fand (eine einfache Zustimmung alleine reicht in den allermeisten Fällen nicht aus), liegt eine Formularvereinbarung vor.


    zum Sachverhalt: der Fragesteller sollte drauf achten, wer hier Vertragspartner wird und ob die Eltern mit als Mieter eingetragen werden. Das wäre nicht zu empfehlen. Alle Mieter würden gesamtschuldnerisch haften und hätten die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag zu erfüllen. Die o. g. Vereinbarung soll ich eine Sicherung darstellen, gleich Kaution. Die Kautionshöhe ist gesetzlich geregelt, § 551 BGB. Die Kautionsvereinbarung verstößt gegen die gesetzl. Regelung, so dass § 551 Abs. 4 BGB greift. Mithin müssten die Eltern gar keine Sicherheiten leisten (im Fall der Fälle).

    Die Regelung zum Bagatellschäden ist ebenfalls unwirksam. Auch hier müssten im Ernstfall ncihts geleistet werden.

    Daraus folgt, der Vertrag könnte bedenkenlos unterschrieben werden. Es besteht aber die ernstliche Gefahr einer zukünftigen strittigen Auseinandersetzung mit dem Vermieter.

  • tut mir leid, aber das ist nicht richtig.

    Individualvereinbarungen liegen ganz ganz selten vor. Sobald einer der Vertragsparteien den Vertragsinhalt vorgibt, ohne das ein Aushandeln statt fand (eine einfache Zustimmung alleine reicht in den allermeisten Fällen nicht aus), liegt eine Formularvereinbarung vor.

    Hallo toffer2105,

    mutig, in einem derartigen Fall eine so definitive Aussage zu treffen. Warum ist das denn so, dass man in Individualvereinbarungen fuer den Mieter wesentlich unschoenere Dinge unterbringen kann als in Formularmietvertraegen? Weil fuer Formularmietvertraege aus dem Handel / von Vermietervereinen das AGB-Recht gilt. Im AGB-Recht sind Klauseln bereits dann ungueltig, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Ansonsten gilt, dass nur Klauseln ungueltig sind, die gegen geltende Gesetze ("Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam"), gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben verstossen.

    Und wann unterliegt nun ein Mietvertrag dem AGB-Recht? Nach §305ff BGB sind AGB "alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt" (Hervorhebung von mir). Die vom Vermieter in diesem Fall gewaehlten Formulierungen lassen mich vermuten, dass er keinen vorgefertigten Mietvertrag benutzt und auch keine "Vielzahl" von Vertraegen abgeschlossen hat, die waeren ihm dann naemlich schon laengst um die Ohren geflogen.

    Die o. g. Vereinbarung soll ich eine Sicherung darstellen, gleich Kaution. Die Kautionshöhe ist gesetzlich geregelt, § 551 BGB. Die Kautionsvereinbarung verstößt gegen die gesetzl. Regelung, so dass § 551 Abs. 4 BGB greift. Mithin müssten die Eltern gar keine Sicherheiten leisten (im Fall der Fälle).

    Die Regelung zum Bagatellschäden ist ebenfalls unwirksam. Auch hier müssten im Ernstfall ncihts geleistet werden.

    Daraus folgt, der Vertrag könnte bedenkenlos unterschrieben werden. Es besteht aber die ernstliche Gefahr einer zukünftigen strittigen Auseinandersetzung mit dem Vermieter.

    Auch hier frage ich mich, wo Sie die Bestimmheit Ihrer Aussage hernehmen. Es gibt bereits Gerichtsurteile, nach denen eine zusaetzliche Buergschaft gueltig ist, wenn sie nicht vom Mieter selbst und freiwillig geleistet wird und wenn sonst der Mietvertrag nicht zustande kaeme. Das einzige, was hier strittig ist, ist das "freiwillig". Aber auch hier gibt es schon Urteile, das die Eltern ja schliesslich nicht gezwungen waeren zu unterschreiben und das somit freiwillig ist.

    Daher belibe ich bei meiner Aussage. Die Vereinbarungen sind unter Umsatenden durchaus gueltig.

    cu
    Guenni

  • Es gibt bereits Gerichtsurteile, nach denen eine zusaetzliche Buergschaft gueltig ist, wenn sie nicht vom Mieter selbst und freiwillig geleistet wird und wenn sonst der Mietvertrag nicht zustande kaeme.


    ... oder beendet werden würde bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung (bspw. Kdg. wg. Mietrückständen).

  • Servus,
    zunächst einmal darfst du mich gerne dutzen.

    Ansonsten kann ich natürlich nachvollziehen, dass du meiner Meinung nicht blind folgst, da ich ja auch bisher keine Beweise für meine Aussage geliefert habe. Anbei ein Link, der darstellt, dass eine Individualvereinbarung selten vorliegt : BGH: AGB-Klausel oder Individualvereinbarung - Mieterverein K .

    Sollte der Vermieter ebenfalls Unternehmer sein, dann verweise ich auf § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Da steht geschrieben, dass die AGB-Inhaltskontrolle nach den Vorschriften §§ 305 ff. BGB immer dann Anwendung findet, wenn ein Unternehmer einen Vertragsinhalt vorgibt, unabhängig davon, ob der Unternehmer den Vertragsinhalt nur einmal und somit individuell vorgibt.

    Aus alledem folgt, dass meine Aussage in keiner Weise mutig war.


    Über die Freiwilligkeit der Bürgschaft möchte ich an dieser Stelle nicht diskutieren. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist gesetzlich gedeckelt und bedarf bestimmter Anforderungen, damit die Sicherheitsleistung wirksam vereinbart wird. Da aber hier die Bürgschaft der Eltern mietvertraglich festgehalten werden soll, erfolgt die Übernahme der Bürgschaft nicht wirklich freiwillig.