Hauptmieter will gegen Willen zusätzlichen Untermieter aufnehmen

  • Hallo zusammen,

    meine kleine Schwester wohnt in einer Wohngemeinschaft als Untermieterin in einer 3-Zimmerwohnung. Die Hauptmieterin möchte jetzt zum 1.8. eine zweite Untermieterin aufnehmen. Meine Schwester möchte das nicht und hat angeboten auszuziehen. Die Hauptmieterin besteht jedoch auf die 3 monatige Kündigungsfrist.
    Ist es rechtlich erlaubt, dass die Hauptmieterin einfach eine weitere Person aufnimmt? Hat meine Schwester in dem Fall ein Sonderkündigungsrecht oder muss sie die Frist einhalten?

    Danke schon einmal im Voraus für Hilfe =)

  • Laut Untermietvertrag besteht die Wohnung aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad, 1 WC, 1 Flur, 1 Kellerabteil. Untervermietet werden 1,5 Zimmer und Mitbenutzung von Küche Bad WC und Keller vereinbart.. Das dritte Zimmer ist also zu Hälfte an sie vermietet. Ich weiß aber nicht ob man daraus Auslegungssachen drehen kann weil ja das halbe Zimmer vlt auch der Flur oder ähnliches sein könnte.

  • Laut Untermietvertrag besteht die Wohnung aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad, 1 WC, 1 Flur, 1 Kellerabteil. Untervermietet werden 1,5 Zimmer und Mitbenutzung von Küche Bad WC und Keller vereinbart.. Das dritte Zimmer ist also zu Hälfte an sie vermietet. Ich weiß aber nicht ob man daraus Auslegungssachen drehen kann weil ja das halbe Zimmer vlt auch der Flur oder ähnliches sein könnte.


    Dann kann/sollte sie doch ihren MV zum 31.07. kündigen.

  • Erst einmal besten Dank für deine Hilfe...

    Meinst du es ist für eine fristlose Kündigung ausreichend, dass nicht näher definierte 1,5 Zimmer untervermietet sind und jetzt ein halbes davon weggenommen wird? Wenn man eben dieses dritte Zimmer als ,5 zählt..
    Die Hauptmieterin arbeitet bei einer Kanzlei. Wir haben das Gefühl die wird sich das schon irgendwie zu ihrem Vorteil zurechtdrehen können, daher die Nachfrage.

  • Wenn im MV nicht ausdrücklich und individuell entgegen der BGB-Regelung im § 573c (3) eine längere Kündigungsfrist für den Mieter vereinbart wurde, müsste jetzt die Kdg zum 31.07. möglich sein.

  • Da sie nicht Hauptmieterin ist hat sie kein Mitspracherecht über weitere Untermieter.

    Ist das Zimmer unmöbliert vermietet gilt für sie die 3monatige Kündigungsfrist.

    Ein Sonderkündigungsrecht wegen Zuzug weiterer Personen gibt es nicht.

    Nun verstehe ich das aber so das sie ein ganzes und die Hälfte des 3. Zimmers gemietet hat.

    Und dieses 3. Zimmer will die Hauptmieterin nun komplett vermieten. Sprich Deiner Schwester die vertraglich zugesicherte Nutzung entziehen.

    Dann könnte BGB § 543 Abs. 2 Pkt. 1 greifen

    § 543
    Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

    (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

    (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,

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