Welche Kündigungsfrist ist zutreffend?

  • Hallo Forum,

    ich habe folgende Konstellation: Ich bin in einem Untermietverhältnis in einer Wohnung, die hälftig auch vom Hauptmieter mit genutzt wird. Die Wohnung ist vom Hauptmieter möbliert eingerichtet und mein Zimmer ist teilmöbliert (Tisch, Stühle). Ich möchte nun schnellstmöglich aus dem Untermietvertrag heraus. Darin ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart. Nun habe ich im BGB gelesen, dass es auch bei möblierten Mietverhältnissen, wo der Hauptmieter auch selbst in der Wohnung wohnt eine Frist bis zum 15.d.M. zum Ende des Monats (§ 573c - Fristen der ordentlichen Kündigung(?)). Trifft dies nur auf den Vermieter zu, oder kann ich mich als Mieter auch auf diese Frist berufen? Und gilt die Regelung im Mietvertrag vor der gesetzlichen Regelung im BGB?
    Für Hilfe bin ich sehr dankbar.

    LG Fledermaus

  • Die sehr kurze Kündigungsfrist gilt nur wenn die Mietsache (das Zimmer) überwiegend und nachweisbar mit Möbeln des Vermieters ausgestattet, der Vermieter selbst in der Wohnung wohnt und das Zimmer an nur eine Person vermietet ist.

    Auf diese K-Frist können sich Vermieter, wenn diese keine längere vertraglich für sich vereinbart haben, und Mieter berufen.

    Tisch und Stühle sind aber keine überwiegende Möblierung.

    Folglich gilt Abs. 1 § 573c für Mieter und Vermieter.

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