Mieterhöhung ohne Begründung / ohne Aufforderung zur Zustimmung

  • Guten Morgen!

    Ich wohne seit Mitte 2011 in einer Doppelhaushälfte (Neubau 2011) mit 140 qm Wohnfläche.

    Am 09.04.2015 bekam ich vom Vermieter ein Mieterhöhungsschreiben, in dem mir mitgeteilt wurde, dass sich die Miete ab 01.08.2015 um 90,00 € monatlich erhöht. Das Schreiben erhielt keine Begründung nach § 558a BGB und ich wurde auch nicht zur Zustimmung aufgefordert.

    Ich antwortete im Rahmen der Überlegungsfrist am 30.06.2015 (fristgerechte Zustellung per Einschreiben mit Rückschein).

    In meinem Schreiben wies ich auf die fehlende Begründung nach § 558a BGB hin und forderte den Vermieter auf, mir diese nachzureichen. Ich teilte ihm mit, dass ich davon ausgehe, dass der die Erhöhung mit dem vorhandenen qualifizierten Mietspiegel der Stadt begründen wird und wies in einer detaillierten Berechnung nach, dass ich bereits jetzt mehr als die maximale ortsübliche Miete bezahle und eine Erhöhung daher unter den Umständen ablehnen würde.

    Ich machte dem Vermieter dann ein Vergleichsangebot: Beiderseitiger Ausschluss der Kündigung für weitere 5 Jahre und Verzicht auf eine erneute Mieterhöhung für die nächsten 5 Jahre. Im Gegenzug würde ich der Mieterhöhung dann zustimmen.

    Der Vermieter reagierte nicht.

    Am 01.08. überwies ich die ürsprüngliche Miete. Den Erhöhungbetrag überwies ich separat mit dem Vermerk "Zahlung unter Vorbehalt".

    Am 03.08.2015 schrieb ich den Vermieter erneut an (Zustellung erneut als Einschreiben mit Rückschein). Ich mahnte erneut die weiterhin fehlende und gesetzlich vorgeschriebene Begründung an und setzte ihm eine Frist bis 18.08.2015, mir diese endgültig nachzureichen. Ich teilte ihm mit, dass ich den Erhöhungsbetrag vorbehaltlich der Rückforderung überwiesen habe. Abschließend teilte ich ihm mit, dass mein Vergleichsangebot nach wie vor gültig sei.

    Vermieter erscheint am 20.08.2015 und misst die Terrasse aus.

    Am 25.08.2015 erhalte ich anwaltliche Post. Brief ist datiert auf den 21.08.2015, Poststempel vom 24.08.2015. Ein beauftragter Fachanwalt für Mietrecht teilt mir mit, man wolle auf Veranlassung des Vermieters die Sache vorerst außergerichtlich klären. Inhalt des Schreibens: Mein Vergleichsangebot wird abgelehnt. Mir wird im Gegenzug vorgeschlagen, einer Mieterhöhung von 70,- € monatlich ab 01.08.2015 zuzustimmen. Eine Begründung für die Erhöhung erhält das Schreiben nicht. Es wird um Zustimmung bis 27.08.2015 (!) gebeten. Sollte meine schriftliche Zustimmung nicht bis zum 25.08.2015 (!) (Tag der Zustellung) vorliegen, würde dem Mandaten empfohlen, weitere rechtliche Schritte einzuleiten.

    Was nun? :confused:

    Offensichtlich hat der Anwalt nicht viel in der Hand und blufft. Eine gesetzlich vorgeschriebene Begründung liegt nicht vor, trotz mehrmaliger Aufforderung, zu der ich gar nicht verpflichtet gewesen wäre. Auch das Vergleichsangebot des Anwaltes liegt über der maximalen ortsüblichen Miete laut dem qualifizierten Mietspiegel.

    Ich neige dazu, das Schreiben der Gegenseite zu ignorieren und zum 01.09.2015 die vertraglich vereinbarte Miete ohne Erhöhung zu zahlen und damit meine "Nichtzustimmung" zu signalisieren.

    Bereits jetzt vielen Dank für eure Hilfe!

    Beste Grüße
    Waldorf :)

  • Hallo,

    ich würde hier vermutlich auch auf ein formell und inhaltlich korrektes Mieterhöhungsverlangen bestehen. Hier besteht dann sicher die "Gefahr", dass der Anwalt dieses nachreicht.
    Dahingehend würde ich prüfen, inwiefern ein Mieterhöhungsbetrag von 70,00 € vielleicht doch zulässig ist. Grundsätzlich darf die neue Miete auch bis zu 10% über dem entsprechenden Preis im Mietspiegel liegen.

    Wäre der Betrag so in Ordnung, würde ich die Erhöhung ggfs. sogar akzeptieren.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Vielen Dank für die rasche Antwort. Das die Miete auch bis zu 10% über dem Mietspiegel liegen darf, ist mir neu. Hast du da eine Quelle wie z.B. eine Rechtsvorschrift oder ein Urteil zur Hand?

    Ich hatte noch überlegt, dem Anwalt eine gestaffelte Mieterhöhung bis 90,- € zu je 30,- € / Jahr vorzuschlagen. Das hätte den Vorteil, dass ich die nächsten drei Jahre Ruhe hätte und danach auch die oberste Grenze, also +10% wie du sagst, erreicht wäre.

    Beste Grüße
    Waldorf

  • Habe mal nachrecherchiert: Die 10% über der ortsüblichen Miete gilt nur für Neuvermietungen, nicht für bestehende Mietverhältnisse. Würde ich ausziehen und der Vermieter neu vermieten, dürfte er bis zu 10% mehr verlangen in Städten, in denen eine Mietpreisbremse gilt.

  • Habe mal nachrecherchiert: Die 10% über der ortsüblichen Miete gilt nur für Neuvermietungen, nicht für bestehende Mietverhältnisse. Würde ich ausziehen und der Vermieter neu vermieten, dürfte er bis zu 10% mehr verlangen in Städten, in denen eine Mietpreisbremse gilt.

    Korrekt. Mein Fehler.
    Grundsätzlich sind dies aber alles Einzelfallentscheidungen. Es kann schon mal AG-Richter geben, die da völlig anderer Meinung sind.

    Ansonsten würde ich vermutlich erst einmal die alte Miete weiterzahlen und die Erhöhung ignorieren. Je nach dem, was da noch kommt, kannst Du immer noch einen Anwalt in die Spur schicken.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Das mit dem Mietspiegel und der ortsüblichen Vergleichsmiete ist eine Wissenschaft für sich, ich wäre mir da nicht zu sicher. Da kommt es halt auf alle möglichen Faktoren an. 90€ innerhalb von 4-5Jahren erscheine mir auf den ersten Blick erst mal als nicht unlogisch. Klär doch erst mal sicher ab, was an Mieterhöhung überhaupt möglich wäre, dann fallen die weitern Entscheidungen auch leichter.

  • Der VM hat m.E. nur wenig bzw. keine Ahnung und ist stur.
    Sein RA scheint m.E. auch nur wenig Ahnung zu haben und sieht in erster Linie seinen Profit durch Prozessiererei - so meine Gedanken...
    Ich hätte das Mieterhöhungsverlangen wegen Rechtsunwirksamkeit ohne weiteren Kommentar abgelehnt.

  • Hallo,

    rein rechtlich, sitzt du momentan möglicherweise am längeren Hebel. Aber deine Argumenztation mit dem Mietenspiegel ist eher schwach. Du wohnst in einer Doppelhaushälfte und solche werden vom allgemeinen Mietenspiegel nicht erfasst. In der Rechtsprechung gilt aber eine Haushälfte als höherwertig, als eine Etagenwohnung (ich wohl kaum überraschend).

    Wenn es erst einmal zum Verfahren kommt, wird ein Sachverständiger den Mietwert eher anhand von Vergleichwohnungen festlegen. Dann wird sich zeigen, ob du wirklich schon zuviel bezahlst.

    Wenn ich das Rechtliche mal außen vor lasse, sehe ich ein Mieterhöhungbegehren von 90Euro für eine 140qm DHH und das nach 4 Jahren. Klingt eher als zu wenig, denn als zu viel. Statt zu überlegen, ob es nicht sogar berechtigt sein könnte, willst du es krachebn lassen und deinen Vermieter zwingen "aus Prinzip" den rechtlich korrekten Weg einzuschlagen. Das Verhältnis Mieter/Vermieter ist für beide Seiten wichtig. Das würde ich nicht aus "Prinzip" beschädigen.

    Inzwischen ist ein Anwalt im Spiel und dein Vermieter sicher alles andere als gut auf dich zu sprechen. Ich würde die 70 Euro akzeptieren und mich für das Entgegenkommen bedanken. Aber einige Menschen leben wahrscheinlich gern in der Gewissheit, dass der eigene Vermieter einen am Liebsten rausschmeißen würde.

    Also voll drauf, aber hinterher nicht rumjammern, wenn der Vermieter nächstes Jahr Eigenbedarf anmeldet.

    Gruss
    H H

  • Zitat

    Du wohnst in einer Doppelhaushälfte und solche werden vom allgemeinen Mietenspiegel nicht erfasst.


    Das stimmt so nicht. Es gibt durchaus Mietspiegel, die auch für Häuser gelten. Kommt völlig auf den Mietspiegel an.


    Zitat

    In der Rechtsprechung gilt aber eine Haushälfte als höherwertig, als eine Etagenwohnung (ich wohl kaum überraschend).


    Ja und? Was ändert das daran, dass eine Begründung völlig fehlt?

    Zitat

    Statt zu überlegen, ob es nicht sogar berechtigt sein könnte, willst du es krachebn lassen und deinen Vermieter zwingen "aus Prinzip" den rechtlich korrekten Weg einzuschlagen. Das Verhältnis Mieter/Vermieter ist für beide Seiten wichtig. Das würde ich nicht aus "Prinzip" beschädigen.


    Mir scheint es eher so zu sein, als würde sich der Vermieter "aus Prinzip" über irgendetwas hinwegsetzen.

    Zitat

    Also voll drauf, aber hinterher nicht rumjammern, wenn der Vermieter nächstes Jahr Eigenbedarf anmeldet.


    Sowas schüttelt man nicht mal eben aus dem Ärmel. Und wenn Streitigkeiten vorangegangen sind, schauen Richter sehr genau hin.


    Aber abgesehen davon, würde ich mir im Netz mal anschauen was für vergleichbare Objekte verlangt wird. Nicht das der Vermieter entsprechende Vergleichsobjekte ins Spiel bringt und noch mehr verlangt als die 90€.

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