Besuch allein in der Wohnung?

  • Meine Vermieter haben mir eröffnet, dass sie es nicht wünschen wenn sich ein Besucher in der Wohnung aufhält während ich für ein paar Stunden nicht da bin und der Besucher somit einen Schlüssel für Wohnung und Haus in seinen Händen hält. Als ich anmerkte, dass es für mich ganz selbverständlich ist, dass sich z.Bsp. Angehörige (wohnen nicht mit in der Wohnung)bei mir aufhalten dürfen verwiesen sie auf den Mietvertrag, an dessen Ende handschriftlich und von mir unbemerkt ergänzt wurde, dass die Vermieter in meiner Abwesenheit keinen Besuch in meiner Wohnung wünschen. Außerdem, dass die Vermieter in längerer Abwesenheit lüften oder die Heizung bei Minusgraden hochdrehen dürfen. Sind solche Ergänzungen rechtskräftig, vor allem die, die meinen Besuch betreffen?
    Fühl mich total unfrei und kontrolliert in meiner Wohnung.
    Ich wäre so dankbar für eine Antwort....


    amaryllis

  • Hallo amaryllis,

    "Mietvertrag, an dessen Ende handschriftlich und von mir unbemerkt ergänzt wurde, dass die Vermieter in meiner Abwesenheit keinen Besuch in meiner Wohnung wünschen."
    Wünschen können sie viel...
    Ist dieser Zusatz in beiden Ausfertigungen des MV vorhanden?

    "Außerdem, dass die Vermieter in längerer Abwesenheit lüften oder die Heizung bei Minusgraden hochdrehen dürfen."
    "Längere" Abwesenheit müsste klar definiert werden.
    Die Heizkörperthermostaten haben ausserdem eine Frostschutzstellung: "*".
    Haben die VM (legal) einen Wohnungsschlüssel?

  • Die Vermieter hätten auch in den Mietvertrag hinein schreiben können, dass Sie freitags nur Fisch essen dürfen. Das ist aber genau so ungültig wie der Zusatz mit dem Besuch, der in der Wohnung nach dem Rechten sieht.

    Lassen Sie sich also nicht unter Druck setzen und leben Sie Ihr Leben, so wie Sie es möchten.

  • Zitat

    dass die Vermieter in längerer Abwesenheit lüften oder die Heizung bei Minusgraden hochdrehen dürfen

    Hmm in der eigenen Wohnung können die Vermieter das ja machen. Aber in einer vermieteten Wohnung? - Das wäre quasi ein Freibrief für Hausfriedensbruch.

    Und was die Besucher betrifft. Wünschen können sich die Vermieter vieles. Aber vorschreiben dürfen sie so etwas nicht.

    Um es kurz zu fassen: Beide Ergänzungen sind ungültig.

  • Der Zusatz im Mietvertrag ist in beider Ausfertigungen enthalten und ich habe ihn unterschrieben. Und ja, die Vermieter haben einen Schlüssen zurückbehalten. Als ich das Mietverhältnis eingegangen bin war ich noch unerfahren.
    Es steht zum Thema des Lüftens und Heizungandrehens bei miener Abwesenheit auch kein genauer Zeitraum.
    War wohl sehr naiv.
    Kann das Unterschriebene denn Gültigkeit haben oder widerspricht der Zusatz schon einer Definition von Mietwohnung und ist deshalb ungültig?
    Komm mir vor wie in einem Mädcheninternat...

    Danke für die prompte Rückmeldung an alle.


    amy

  • Hallo Mainschwimmer,
    gibt es zu Ihrer überzeugenden Darstellung vielleicht einen Rechtstext bzw. eine Definition zur Mietwohnung, auf die ich mich berufen könnte?


    Vielen Dank, Sie konnten mich bereits beruhigen.


    amy

  • Sagen wir es mal ganz einfach. Ohne Ihren Willen hat der Vermieter nicht das Recht, Ihre Wohnung zu betreten. Macht er es trotzdem begeht er Hausfriedensbruch. Den Schlüssel den er von Ihnen einbehalten hat, muss er natürlich rausrücken.

    Da er sich weigern wird, sollten Sie den Schließzylinder an dieser Tür austauschen (das ist wirklich sehr einfach, man braucht dazu nur einen Schraubenzieher). Beim Auszug tauschen Sie die Zylinder wieder aus und der alte Zustand ist wieder hergestellt.

    Beim Einzug ist der Vermieter ohne ausdrückliche Absprache mit dem Mieter oder einen individuellen Regelung (keine Formularvertrag) mietrechtlich nicht berechtigt Schlüssel für die Wohnung des Mieters zurückzubehalten (LG Kassel WM 1973, 103) Der Vermieter darf auch keine Schlüssel zu der Wohnung nachträglich anfertigen.
    aus: Mietrecht: Wohnungsschlüssel, Schlüsselverlust, Schließanlage

    Mieterschutzbund Berlin e.V. | "Mieterschutz" | 2004 | Besichtigungsrechte