Sanierung nach Wasserschaden. Umzugskosten?

  • Moin! Wir sind am 21.08.2015 aufgefordert worden auszuziehen. Ein paar Wochen vorher wurde bekannt, dass wir einen nicht unerheblichen Wasserschaden in unserer gemieteten Wohnung haben, der durch ein defekten Badewannenanschluss aufgetreten ist (nachweislich unverschuldet). Daraufhin muss die gesamte Wohnung saniert werden. Am 21.08. Kam dann die mitteilung, dass die Handwerker schnellstmöglich anfangen sollen und wir ausziehen müssen für voraussichtlich 3 Monate.


    Unter kommen wir glücklicherweise familiär in einer Wohnung, wo wir nun das selbe zahlen. Die Miete zahle ich nun seither einvernehmlich nicht mehr. Weshalb es mir meines Erachtens (wahrscheinlich auch durch rechtssprechung) zuzumuten ist die Miete in der Ersatzwohnung selber zu tragen.


    Meine Frage geht allerdings nun um den Blitz-Umzug. Da keine Zeit war am Wochenende noch kurzfristig eine Umzugsfirma zu beauftragen, oder rechtsberatung einzuholen, zogen wir mit kompletter Einrichtung aus. Wer kommt für die kosten des Umzugs auf? Fahrtkosten, Aushilfslohn, Zwischenlager weil die Wohnung zu klein ist?


    Vielen Dank.

  • Hallo Berny. Danke, das macht Mut. Auf was können Sie Ihre Aussage stützen? Gibt es da Rechtsgrundlagen?


    Für Mängel an der Mietsache haftet grundsätzlich der Vermieter, es sei denn, dass der Mangel von einem Dritten verursacht wurde. In erster Linie ist also der VM der Anbrechpartner.


  • Unter kommen wir glücklicherweise familiär in einer Wohnung, wo wir nun das selbe zahlen. Die Miete zahle ich nun seither einvernehmlich nicht mehr. Weshalb es mir meines Erachtens (wahrscheinlich auch durch rechtssprechung) zuzumuten ist die Miete in der Ersatzwohnung selber zu tragen.


    Vielen Dank.


    Hallo,


    es kommt wohl im wesentlichen darauf an, wie die einvernehmliche Vereinbarung aussieht, ist mit der Nichtzahlung der Miete vereinbart, dass alle Ersatzansprüche gegenüber dem Vermieter abgedeckt sind, dann zahlt der Mieter den Umzug selber.


    Wieder einmal hat man höchstwahrscheinlich nichts schriftliches in der Hand, stimmt´s?


    Meiner Meinung nach gibt es einen bestehenden Mietvertrag, aus diesem erwachsen den Vermieter Pflichten, auch wenn das heissen mag, dass der Mieter einen Anspruch auf Ersatzwohnung hat und der Vermieter diesen zu tragen hat!


    Im wesentlichen wird es darauf ankommen, was hier einvernehmlich vereinbart wurde und ob der Mieter wieder in die Wohnung zurück möchte?


    Gruß


    BHShuber