Beiträge von drei

    ... und Tagsüber nur die obere hälfte des Heizkörpers heiss wurde. da ja nicht ganz stimmen.

    Das könnte die Erklärung sein. Der Heizkörper heizt nur mit halber Fläche und muss dementsprechend heiß werden, der Heizkostenverteiler "sieht" die hohe Temperatur und zeigt dadurch viele Einheiten an. Da die "Anzeige" dieser Heizkostenverteiler (Verdunsterröhrchen) nicht linear ist, erscheint es mir schon denkbar, dass dadurch einzelne besonders heiße Heizkörper überbewertet werden.

    Abhilfe, wie schon mein Vorredner sagt: entlüften.

    Diesen Mangel hätte man dem Vermieter aber rechtzeitig mitteilen müssen. Deshalb nachträglich die Heizkostenabrechnung zu bemängeln halte ich für fraglich bis aussichtslos.

    Es kann aber auch ein Ablesefehler sein. Falls die alten Röhrchen noch am Heizkörper sind (sollten sie eigentlich), lässt sich das nachvollziehen.

    Nun ist ein LNB ja nicht sooo teuer, insbesondere, wenn man von der Sache was versteht, beim Umbau nur das istallieren lässt, was wirklich notwendig ist und sich nicht über's Ohr hauen lässt.

    Wie wäre es denn, vom Fachmann ein Angebot für den Umbau einzuholen und dem Vermieter einen generösen Vorschlag für eine eigene Kostenbeteiligung zu unterbreiten? Ein Umzug in eine andere Wohnung wäre sicherlich teurer, bloß wegen Sat-TV.

    Könnte es sein, dass wir hier über Lappalien streiten? Man kann nicht für jeden Handwerker, der eine Bohrmaschine anschaltet, einen Zwischenzähler einbauen. Der Mehraufwand dafür würde mehr als der Strom kosten, und die Kosten würden dann doch nur der Baumaßnahme zugerechnet und mit der Mieterhöhung aufgeschlagen. Außerdem wird erfahrungsgemäß sowohl der Strom- als auch insbesondere der Wasserverbrauch durch Baumaßnahmen von Laien drastisch überschätzt.

    Ist denn in die eigene Wohnung auch Tauwasser gelaufen? Ich wundere mich ein bisschen über die Konstruktion. Bei fachgerechter Ausführung müsste die Abdichtung ringsum hochgezogen sein. Tiefster Punkt ist dann die Türschwelle zur Wohnung. Wenn das Tauwasser so hoch steht, sollte es da zuerst reinlaufen.

    Mir klingt das mehr nach beschädigter oder nicht fachgerecht ausgeführter Abdichtung. Das könnte aber wohl nur ein Sachverständiger oder Handwerker entscheiden. Jedenfalls ist es Sache des Vermieters, da Gebäudebestandteil.

    Danke für die Antwort. Der Vermieter stellt sich aber auf einen anderen Standpunkt. Er argumentiert, § 556 BGB bezieht sich nur auf die Abrechnung geleisteter Vorauszahlungen. Da hier noch gar keine Vorauszahlung geleistet wurde, könne er auch später abrechnen.

    Gibt es dazu (höchstrichterliche) Urteile, Kommmentare o. ä.? Ist die im Mietvertrag getroffene Vereinbarung überhaupt durchsetzbar (erst gar keine Vorauszahlung, spätere Anpassung möglich "nach Rechnungsvorlage")? Der Mieter wird ja völlig im Unklaren gelassen, in welcher Höhe Forderungen auf ihn zukommen könnten, und das jahrelang.

    Wieso wurde denn 2008 so viel weniger als 2007 verbraucht? Gibt es dafür eine Erklärung? Andere Mitmieter, Ablesefehler, defekter Zähler?

    Gibt es jetzt wieder einen neuen Mitmieter, der vielleicht gerne stundenlang duscht?

    Seit Ende 2009 sind ja schon wieder ein paar Monate vergangen. Wie war denn der Verbrauch im letzten Dreivierteljahr?

    Der Mieter hat 2004 einen Mietvertrag über eine Wohnung geschlossen. In dem Formular-Mietvertrag sind mehrere Nebenkosten-Positionen angekreuzt, aber kein Vorauszahlungsbetrag vereinbart. Der Vermieter hat handschriftlich hinzugefügt, dass Nebenkosten-Vorauszahlungen "nach Rechnungsvorlage" zu leisten sind.

    Jahrelang passiert nichts. Der Mieter zahlt nur die vereinbarte Miete. Strom und Heizung zahlt er selbst an die Versorgungsträger. Er leistet keine Nebenkosten-Vorauszahlung an den Vermieter, der Vermieter fordert ihn nicht zur Vorauszahlung auf und erstellt auch keine Abrechnung. Erst Anfang 2010 schickt der Vermieter eine Nebenkostenabrechnung über die Jahre 2004 bis 2009.

    Was muss der Mieter jetzt zahlen? Inwieweit sind Ansprüche des Vermieters verjährt? Ist die im Mietvertrag getroffene Vereinbarung überhaupt gültig?

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