Beiträge von Guenni

    Hallo Sunbabe,

    Überleg Dir, was Du willst. Wenn Du auf eine Mietminderung aus bist, mach einfach so weiter wie bisher. Wenn Du allerdings möchtest, dass die Zustände baldmöglichst beendet werden, solltest Du nach besten Kräften Deinen Vermieter unterstützen.

    Aufhören wird das in aller Regel nämlich erst dann, wenn der Störenfried ausgezogen ist. Einem Mieter wegen Fehlverhalten zu kündigen, ist aber keineswegs einfach für den Vermieter. Wenn Du / Ihr ihn nicht nach Kräften unterstützt, kann sich so etwas auch gerne mal über Jahre hinziehen. Bei versuchter Körperverletzung sind die Richter allerdings deutlich weniger kulant, daher vermutlich auch die Nachfrage des Anwalts.

    cu

    Guenni

    Hallo rolmy,

    wie darkshadow schon schrieb, kommt drauf an. Normale Dübel in eine normale Wand sind sicherlich kein Problem. Wenn für Dein Hangboard aber z.B. 14er Langdübel oder gar Anker in den Türsturz gesetzt werden müssen und das dann vielleicht eine tragende Wand ist, sieht das wieder ganz anders aus.

    Wird Dir also keiner hier im Forum wirklich beantworten können. Im Zweifel würde ich mich an die Vorgabe halten. Dass die nicht einfach aus Prinzip nein sagen, beweist ja schon die Tatsache, dass sie Unterlagen angefordert haben und die anderen Sachen genehmigt haben.

    cu

    Guenni

    Hallo,

    meine Einschätzung:

    Die Verpflichtung zur Rückgabe liegt bei Dir. Das heißt, Du musst dem Vermieter oder seinem Bevollmächtigten Besitz über die Wohnung verschaffen (alle Schlüssel übergeben). Tust Du das nicht fristgerecht, musst Du zumindest Nutzungsentgelt für die zusätzlichen Tage zahlen (auch wenn der Rückgabetermin wie in diesem Fall ein Samstag ist und Du ein Recht auf Rückgabe am nächsten Werktag hast). Unter Umständen kann daraus sogar eine Schadenersatzpflicht werden, was dann recht teuer sein kann. Insbesondere dann, wenn Du die Rückgabe der Schlüssel absichtlich verzögerst.

    Nicht verpflichtend ist hingegen eine persönliche Übergabe der Wohnung und ein Übergabeprotokoll. Allerdings doch sehr empfehlenswert. Wenn Du also auf eine persönliche Übergabe mit Protokoll wert legst, solltest Du in den sauren Apfel beissen und einen Tag frei nehmen. Ist ja im Endeffekt egal, ob Du das nun am Freitag oder am Montag machst, einen Tag Urlaub kostet es Dich sowieso. Alternativ kannst Du auch einen Bevollmächtigten schicken. Hat aber auch seine Nachteile.

    Ansonsten kannst Du Deiner Rückgabeverpflichtung auch durch nachweisliche!, fristgerechte Übergabe aller Schlüssel nachkommen.

    cu

    Guenni

    Hallo Dennis,

    ich würde der Hausverwaltung mitteilen, dass es sich nicht um eine Untervermietung handelt, sondern um den Zuzug deiner Lebensgefährtin. Eventuell gib auch gleich Ihre persönlichen Daten bekannt, die Frage kommt sowieso und muss beantwortet werden.

    In Berlin ist dann eine Kündigung äußerst unwahrscheinlich, die Gerichte sind dort sehr mieterfreundlich. Ähnliches wurde schon ausgeurteilt, suche mal nach LG Berlin, Beschluss v. 16.05.2017, Az.: 67 S 119/17

    cu

    Guenni

    ich habe doch Jemanden dafür gefunden, der fristgerecht die Whg übernehmen könnte.

    Unerheblich. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, an denjenigen zu vermieten, den Du gefunden hast. Er darf sich seinen Mieter frei aussuchen.

    Genauso könnte ich doch eigentlich es auch untervermieten...

    Die Untervermietung einer ganzen Wohnung ist eine Wohnraumüberlassung, die genehmigungspflichtig ist. Wenn Du eine Genehmigung vom Vermieter hast, kannst Du die Wohnung für den Monat untervermieten, sonst nicht. Ändert aber nichts daran, dass niemand den Vermieter zwingen kann, Deinem Nachmieter zuzustimmen und Dich vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen.

    cu

    Guenni

    Mal ganz ehrlich. Rechtlich gesehen mag das ja alles möglich sein. Wenn ich einem Freund anbieten würde, kostenlos bei mir unterzuschlupfen und der kommt mir dann mit "aber ich will einen Vertrag", würde ich ihm freundlich lächelnd die Adresse des nächsten Boarding Houses geben und ihm sagen, da kann er sichere Veträge abschließen, wenn das so wichtig für ihn ist.

    Musst Du halt dann entscheiden: kostenlos mit Restrisiko oder risikolos kostenpflichtig.

    cu

    Guenni

    Wenn Du einen Zeugen hast, der bezeugt, dass die Drohung ernst gemeint war, glaube ich schon, dass das für eine fristlose Kündigung ausreicht. Schließlich gibt es genügend Urteile, dass der Vermieter bei einer Drohung fristlos kündigen kann, warum sollte das für einen Mieter nicht gelten?

    Fristlos heißt dann aber auch wirklich fristlos, also sofort. Erstmal einen Monat warten und dann wenn man eine neue Bleibe hat fristlos kündigen, dürfte in aller Regel nicht gehen.

    cu

    Guenni

    Hallo Max,

    wirklich beantworten kann man das nur, wenn man den Elektroplan vor Ort kennt. In der Regel duerfte das aber nicht oder zumindest nicht ohne Weiteres moeglich sein. Ein Anschluss fuer einen Grossverbraucher wie Waschmaschine / Geschirrspueler laeuft ueblicherweise direkt vom Sicherungkasten an die Steckdose. Da sollen und koennen keine Anderen Verbraucher Last auf der Leitung/Sicherung erzeugen.

    Die anderen Steckdosen in der Kueche sind jedoch in der Regel nicht gesondert abgesichert, sonden laufen in der Wand auf ein Kabel, das dann zum Sicherungskasten geht. Schliesst Du daran nun mit der Verlaengerung den zweiten Grossverbraucher an, hast Du wieder die Gefahr, dass zu viel Last auf der einen Leitung zur Sicherung erzeugt wird, wenn z.B. Wasserkocher, Mikrowelle, Kuehlschrank, Mixer oder was Du sonst noch in der Kueche betreibst gleichzeitig laufen.


    Deswegen werden Grossverbraucher eigentlich immer an einer eigenen Leitung / Sicherung angeschlossen. Ich kann Dir jetzt nicht sagen, ob das gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht. Aber Brandursache Nr. 1 in einer Wohnung ist nunmal das Betreiben von unzulaessig hoher Last an Steckdosen / Mehrfachsteckern. Ich hatte keine grosse Lust dazu, mir selbst die Bude unter dem Hintern wegzufackeln.

    cu

    Guenni

    Hallo Max,

    er darf nicht nur, er muss das sogar verbieten. Sonst ist naemlich seine Brandschutzversicherung futsch. Zwei Grossverbraucher, und Geschirrspueler und Waschmaschine sind das nunmal, duerfen nicht gleichzeitig an einer Leitung/Sicherung laufen. Wenn beide Geraete gleichzeitig laufen, fliegt mit Glueck nur laufend die Sicherung. Mit etwas weniger Glueck verusacht das aber einen Kabelbrand in der Wand.

    Theoretisch ist das zwar moeglich, wenn immer nur eines der beiden Geräte betrieben wird und nicht beide gleichzeitig eingeschaltet werden. Das kann der Vermieter aber nicht gewaehrleisten, schliesslich wohnt er nicht selbst da. Also darf er es nicht erlauben.

    Was die Kosten angeht: Die muss der Vermieter nur dann uebernehmen, wenn eine Vereinbarung existiert, dass Ihr beide Geraete gleichzeitig in der Kueche betreiben koennt. Ansonsten muesst Ihr das selber zahlen.

    cu

    Guenni

    Hallo,

    Haustiere koennen weder in muendlichen noch in schriftlichen Mietvertragen grundsaetzlich verboten werden. Das ist hier aber gar nicht das Problem. Die Frage ist vielmehr, ob hier tatsaechlich ein muendlicher Mietvertrag geschlossen wurde oder nicht. Wenn ja, haben die 3 Verzweifelten wenigstens einen Mietvertrag. Wenn nein, haben sie derzeit keine neue Wohnung.

    Ich tendiere eher zu nein. Muendliche Mietvertraege sind heutzutage bei normalen Wohnraummietverhaeltnissen die absolute Ausnahme. Davon geht kein Richter mehr als Standard aus. Auch die Tatsache, dass ein schriftlicher Mietvertrag vorgelegt und vom Mieter unterzeichnet wurde, spricht dagegen. Wenn jetzt noch Vermieter oder Makler aussagen, dass im Gespraech erwaehnt wurde, dass noch ein Mietvertrag unterzeichnet werden soll, ist das Thema durch. Dann heisst es, ohne Unterschrift des Vermieters kein Mietvertrag, Ohne Mietvertrag keine Wohnung.

    Wenn also nicht schon Tatsachen geschaffen wurden, etwa durch Uebergabe der Wohnungsschluessel, wuerde ich mich schnellstens auf die Suche nach einer anderen Wohnung machen. Denn selbst wenn Ihr vor Gericht recht bekommen solltet, das dauert. Und bis dahin steht ihr ohne Wohnung da. Und Euch am besten schriftlich geben lassen, dass Ihr die Wohnung nicht bekommt. Nicht dass der Vermieter in Kuerze unterschreibt und Ihr dann die Kosten an der Backe habt.

    cu

    Guenni

    Hallo 00Schneider,

    1. Bleibe ich wirklich auf meinem - von mir gänzlich unverschuldeten - Schaden sitzen, weil ich keine Hausratversicherung habe?

    vermutlich ja. Ausnahme ist, Du kannst ein Verschulden des Vermieters nachweisen. Ob das bei Dir schon alleine durch das Nichtbeheizen des Zimmers gegeben ist, kann Dir von uns aus der Ferne niemand beantworten.

    2. Welche Möglichkeiten habe ich hier?

    Mehrkosten kannst Du im Wege des Schadenersatzes geltend machen. Fuer die Kosten der Ersatzwohnung ist aber auf Angemessenheit zu achten. Auch sonst herrscht Schadenminderungspflicht. Du musst die Kosten also so gering wie moeglich halten.

    3. Verschiebt sich nicht die Kündigungsfrist bis dass ich in der Wohnung wohne?

    nein. Der Vetrag lauft ja weiter, egal, ob Du die Wohnung nutzt oder nicht. Und eben jener Vertrag wird halt mit der entsprechenden Frist gekuendigt.

    4. Was wenn die neuen Vermieter die Renovierungsarbeiten immer näher zum Kündigungstermin verschiebt?

    Dann ist die Wohnung weiter fuer Dich nicht nutzbar und Du kannst weiterhin die Miete mindern und evtl. Schadenersatz fuer Deine Mehrkosten geltend machen.

    5. Kann der neue Vermieter verlangen, dass ich Speicher und Schuppen räume bevor er meine Wohnung fertig renoviert hat?

    Vermutlich ja. Solange sie nicht im Mietvertrag verankert ist, kann Dir das freiwillig gewaehrte Nutzungsrecht auch wieder entzogen werden. Allerdings duerfte der neue Vermieter dann auch zumindest den Umzug der Moebel in Deine neue Wohnung oder aber die Einlagerung zahlen muessen.

    6. Gelten die mündlichen Absprachen neben dem schriftlichen Mietvertrag auch nach dem Eigentümerwechsel?

    Solange Du sie beweisen kannst, ja. Allerdings sind nicht alle Vereinbarungen bindend bis zum Vertragsende, sondern koennen teilweise auch wieder entzogen werden.

    7. Auch wenn die Eigentümer jetzt noch nicht im Haus wohnen gilt hier die Sonderregelung mit der Verlängerung der Kündigungsfrist?

    Die gilt nur dann, wenn der Vermieter seine Kuendigung darauf stuetzt. Dir wurde allerdings wegen Eigenbedarf gekuendigt, also gelten auch die normalen Kuendigungsfristen.


    Wenn ich es zu entscheiden haette, wuerde ich mit dem Vermieter eine Vereinbarung treffen, dass der Mietvertrag aufgeloest wird, sobald Du eine neue Wohnung gefunden hast. Die Mehrkosten der Ersatzwohnung muessten schon erheblich und vollkommen unvermeidlich gewesen sein, dass ich sie einklagen wuerde. Ein Ziehgeld in einer mittleren vierstelligen Hoehe koennte ich mir durchaus auch noch vorstellen. In der von Dir genannten Hoehe ist das vollkommen illusorisch.

    Bezueglich des Schadenersatzes fuer deine defekten Moebel wuerde ich einmal eine Erstberatung bei einem Anwalt in Anspruch nehmen. Die kostet 190 Euro plus Maerchensteuer. Und wenn Dein Schaden wirklich so hoch liegt, wuerde ich das zumindest mal abklopfen, ob da etwas geht. Geld duerfte beim alten Vermieter ja vorhanden sein, wenn er das Haus verkauft hat.

    cu

    Guenni

    edit: toll. Wieder mal zu langsam. Ich sollte echt an meine Schreibmaschinenskills arbeiten X(

    Zahlt einen Teil an und versucht dann mit dem Vermieter fuer den Rest eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Die meisten Vermieter nehmen das durchaus positiv auf, zeigt es doch, dass sich die Mieter kuemmern.

    Ihr solltet allerdings dringend darauf achten, dass das in den naechsten 2 Jahren nicht noch einmal vorkommt. Dann kann man es naemlich nicht mehr durch Nachzahlung heilen.

    cu

    Guenni

    Hallo Krupps,

    mein letzter Grundbucheintrag in Muenchen dauerte geschlagene 8 Monate, wobei ich nicht genau sagen kann, welchen Anteil der Notar daran hatte. Aber wenn der Grundbucheintrag angeblich erheblich schneller stattgefunden haben soll und Du bis dahin nichts gefunden hast, rentiert sich ein Blick ins Grundbuch durchaus.

    Ansonsten musst Du nicht zwingend pruefen, ob der Vermieter auch tatsaechlich zur Kuendigung berechtigt ist. Wenn der Vermieter selber kuendigt, sich aber hinterher darauf berufen will, dass die Kuendigung aufgrund fehlendem Grundbucheintrag ungueltig ist, ist das meiner Ansicht nach ein klarer Verstoss gegen Treu und Glauben. Das wird ihm jeder Richter um die Ohren hauen.

    Ansonsten wuensche ich Dir viel Erfolg bei der Suche, Muenchen ist derzeit wirklich uebel.

    cu

    Guenni

    Hallo,

    das Konzept einer WG hat der Gesetzgeber nicht wirklich beruecksichtigt, so dass das immer von den Richtern ausgelegt wird. Wohnt der Vermieter mit in der Wohnung, wird das Betreten der Zimmer ueblicherweise nicht beanstandet. Und selbst wenn es mal anders ist: Das wuerde Dich nur zur Kuendigung berechtigen, mehr nicht.

    Zum Thema Rauchen: Bei einer im Ganzen gemieteten Wohnung kann das nicht untersagt werden. Ist lediglich ein Zimmer in einer WG vermietet, haengt das von den Umstaenden des Einzelfalls ab. Hier muss naemlich Dein Recht auf Rauchen mit dem Recht der uebrigen Mitbewohner auf Unterlassen von Geruchsbelaestigung / Gesundheitsfgefaehrdung abgewogen werden. Das ist eine Einzelfallentscheidung. Meines Erachtens duerftest Du den Kuerzeren ziehen, wenn es nicht gerade aus irgendwelchen Gruenden vollkommen unzumutbar ist, zum Rauchen vor die Tuer zu gehen.

    Vorausgesetzt, das halbe Jahr Mietdauer ist gueltig vereinbart, steht es dem Vermieter vollkommen frei, ob er den Vertrag verlaengert / erneuert oder nicht. Es sei denn, Du hast das schriftlich von ihm, dass der Mietvertrag verlaengert wird.

    cu

    Guenni

    Frage:
    Da wir ohne EB-Kündigung nicht in Erwägung gezogen hätten etwas neues zu suchen, macht sich der Vermieter dennoch Schadenersatzpflichtig wenn er nach unserem Auszug nicht selbst einzieht und die Wohnung z.b. neu vermietet?

    Wenn Du nachweisen kannst, dass Du nur aufgrund der Eigenbedarfskuendigung selbst gekuendigt hast und der Vermieter nicht nachweisen kann, dass sein Eigenbedarf zum Zeitpunkt der Kuendigung tatsaechlich bestanden hat, ist der Vermieter wohl schadenersatzpflichtig.

    So hat der BGH zumindest in einem Fall entschieden, bei den nach einer Eigenbedarfskuendigung der Mietvertrag mit einem Aufhebungsvertrag beendet wurde. Ob nun Aufhebungsvertrag oder Eigenkuendigung duerfte hier keinen grossen Unterschied machen.

    cu

    Guenni