In diesen Gesetzen geht es um die fristlose Kündigung. Das ist wieder was anderes.
Ah, Ok, Danke. Mein fundiertes Halbwissen wieder...
In diesen Gesetzen geht es um die fristlose Kündigung. Das ist wieder was anderes.
Ah, Ok, Danke. Mein fundiertes Halbwissen wieder...
Hat jemand solche Erfahrungen gemacht? Was kann ich tun?
Grundsätzlich sich an den Vertrag halten. Eine beruflicher Umzug z.Bsp. kann allerdings meines Wissens unter umständen zu einer Vorfristigen Kündigung berechtigen.... ( Stichwort "Wichtiger Grund" BGB 543 oder 569)
Soweit wie ich das dem Zitat schlau werde hört sich das für mich so an als "kann" das Kündigungsrecht des Mieters für höchsten 4 Jahre seid Abschluss des MV ausgeschlossen werden.... ( was ja wohl auch stimmt)
Insofern stellt sich für mich die frage "ist" das Kündigungsrecht ausgeschlossen.... Aus der obigen Formulierung geht das, meiner Meinung, so nicht hervor....?
und zwar sind seid knapp 4 Jahren die Fenster undicht und verzogen (Holzfenster).
Was da möglich ist, und was nicht, hängt vom tatsächlichen Zustand der Fenster ab. Das alte Holzfenster nicht ganz dicht sind und das, wenn z.Bsp. Wind und Regen auf dem Fenster steht es evtl. durchregnen kann ist eigentlich normal bzw. nicht auszuschließen.... Eine Verbesserung diese Zustandes würden da ganz normale Klebdichtungen bringen.
Wenn die Fenster aber natürlich wirklich defekt sein sollten, kann durchaus auch eine entsprechende Mietminderung in Betracht kommen...
Kann ich die Wohnung auch fristlos Kündigen ?
Eher nicht...
Muss der Vermieter mir ein teil der Nebenkosten zurückbezahlen, da der Defekt schon seit Jahren besteht?
Worum es gehen kann ist eine Mietminderung. Die ist allerdings rückwirkend nur sehr eingeschränkt möglich. Voraussetzung dafür wäre mindestens eine nachweisbare Mängelanzeige zu einem eben früheren Zeitpunkt....
Ich bezahle jedes Jahr knapp 1000Euro nach für Nebenkosten als einzelne Person.
Nebenkostenabrechnungen umfassen gewöhnlich mehr als nur die Heizkosten...
Wie kann ich mit PV Anlage den Mieterstrom berechnen?
Die simple Antwort, nur dann wenn der Mieter dich als Stromlieferant akzeptiert, ansonsten gar nicht und du darfst ihn für mickrige Centbeträge ins Netz einspeisen...., oder eben am besten selber verbrauchen.... Kurz gesagt bei eine PV Anlage auf eine Mitfinanzierung durch den Mieter zu setzen, sollte man bleiben lassen, das lohnt sich entweder für einen selber, oder gar nicht.....
Müssen wir außer dem Heizungsmonteuer noch jemand in die Wohnung lassen, wie die Eigentümerin oder ihren Handlanger?
Also grundsätzlich "müsst" ihr erst mal gar keinen in die Wohnung lassen, nur kann das dann dann evtl. zu juristisch unangenehmen Konsequenzen führen. Ansonsten würde ich demjenigen zutritt gewähren der im Rahmen der Montage des Zählers ein berechtigtes Interesse hat die Wohnung zu betreten, als da wären der Monteur und der Auftraggeber und/oder der Vertreter des Auftraggebers.....
Dieses könnte aber vielleicht für die Deckung von Kosten gegeben sein.
Ja, das würde ich auch denken.
Grundsätzlich halte ich diese Konstellation aber für den ausziehenden Hauptmieter auf Dauer für ziemlich unglücklich, denn der bleibt ja nach wie vor mit allem voll in der Haftung, auch für jeden Mietausfalle oder Schaden den ein Untermieter evtl. anrichtet usw. Ich persönliche würde das jedenfalls nicht machen wollen.
Und auch der Hauptmieter der nun noch drin wohnen bleibt, ist im grunde bei jeder größeren Entscheidung vom Wohlwollen des zweiten Hauptmieters abhängig der gar nicht mehr in der Wohnung lebt...
Für mich wäre das alles kein dauerhafter Zustand.
Das kann ich nicht beurteilen. Ich kann dir nur allgemein sagen, dass die Aufnahme eines Lebenspartners bei den Gerichten normalerweise als berechtigtes Interesse anrkannt ist.
Soll hier nicht ein Kollege aufgenommen werden und die Lebenspartnerin ausziehen?
Zumindest würde ich folgende Beschreibung so deuten?
Leider hast du in den Informationen überlesen, dass der eine Mieter gern in der Wohnung bleiben möchte.
Na das war mir schon klar. Deshalb mein Vorschlag mit dem Vermieter zu reden unter welchen Umständen er evtl. einen neuen MV mit dem einen alten und dem neuen Mieter schließt....
Untervermietung wäre evtl. auch ein Möglichkeit, nur bleibt die Person die dann faktisch auszieht ja immer noch Mietvertraglich in diesem Mietverhältnis auch juristische gebunden.
Ob das wirklich dauerhaft im Interesse dieser Person ist? Zumindest langfristig ist das, meiner Meinung, nur die zweitbeste Lösung.
Eine Kündigung soll deshalb nach Möglichkeit vermieden werden, weil an sonsten auch der Mieter ausziehen muss, der bleiben möchte.
Wo habe ich denn gesagt das Sie möglichst kündigen sollen? Mein Vorschlag wäre sich mit dem VM in Verbindung zu setzen und einen neuen MV möglichst in gegenseitigem Interesse auszuhandeln....
Die beiden haben einen laufenden Mietvertrag, genau. C hat aber schon den Vertag für eine neue Wohnung unterschrieben, da nicht absehbar war, dass sich der Vermieter gegen einen Mieterwechsel ausspricht.
Unterschriebene Verträge kann man nun mal leider nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens kündigen.....
Dementsprechend kommt eine Kündigung des Vertrages (zumindest derzeit) nicht in Betracht, wenn wir die Wohnung behalten wollen.
Habe ich was missverstanden? Ich dachte eine Partei des jetzigen Mietverhältnissen möchte die Wohnung nicht behalten?
Ich hoffe, ihr könnt mir helfen!
Mal ein pragmatischer Ansatz. Redet doch mal mit dem Vermieter darüber ob ihr nicht regulär kündigen könntet und dann ein neuer Mietvertrag mit dir und der andern Person zu Stande kommen kann, wenn sich die Miete gleichzeitig an die aktuelle Preise anpassen würde....
Das wäre vermutlich für den Vermieter bedeutend attraktiver als nur für nichts die Mieter zu tauschen.....
So wie ich das verstanden habe gibt es zwei Hauptmieter die bis jetzt nicht gekündigt haben?
Dann müssten normalerweise auch beide Hauptmieter kündigen. Ein recht auf eine separate Kündigung eines der Hauptmieter gibt es, soweit mir bekannt, nicht.
Das ist auch zunächst mal unabhängig von der Möglichkeit einer Untervermietung zu betrachten.
meiner bescheidenen Meinung nach hat Sie auch Recht.
Das wäre auch meine erster Impuls.....
Aber Stuhlmieten und Gewerbemieten sind was anderes als Mietverträge für Wohnraum. Vermutlich wäre da mal eine Beratung bei einem Fachanwalt ganz gut angelegtes Geld?
Vor allem, dass in meinem Mietvertrag nichts über zusätzliche Kosten steht, wenn der Vertrag vor Ablauf der vier Jahre gekündigt wird.
Kann es sein, das ihr eine Mindestmietdauer vereinbart habt? bzw. einen gegenseitigen Kündigungsverzicht?
Meine Frage ist: Sind diese Kosten legitim? Wäre es nicht eher die Aufgabe des Vermieters, sie zu bezahlen?
Ich würde sagen nein. Solltet ihr allerdings eine Mindestmietdauer vereinbart haben, wäre ein vorzeitige Kündigung evtl. auch nicht legitim. Bleibt dann die Frage ob es nicht sinnvoll ist die relativ geringen Kosten zu tragen um die Miete bis zur Erfüllung des Vertrages zu sparen...
Da wir beide eine Arbeit in einer anderen Region gefunden haben, müssen wir umziehen und den Vertrag kündigen.
Möglicher weise eine Grund zur Kündigung eines Vertrages mit Mindestmietdauer.....
Deswegen suche ich nach anderen Anreizformen, um die Marktattraktivität von mir als Mietinteressent für die Vermieterseite zu erhöhen.
Ich würde dir den Tipp geben eine Makler zu beauftragen und zu bezahlen, bzw. wenn die Wohnung von einem Makler vermietet wird, deine grundsätzliche Zahlungsbereitschaft bezogen auf die Provision kund zu tun.
Soweit die mir bekannten Antworten auf die Sachlage
Stellt sich bei einer Mietwohnung heraus, dass die Wohnfläche kleiner ist als vereinbart, können Mieter pro fehlendem Quadratmeter anteilig die Miete mindern – wenn die Abweichung mehr als 10 Prozent beträgt. Auch Vorauszahlungen auf Nebenkosten werden dann günstiger. Zu viel gezahlte Miete können sie für das laufende Kalenderjahr und die drei Jahre davor zurückfordern.
Erhöht der Vermieter die Miete, muss er das auf Basis der tatsächlichen Quadratmeterzahl tun, sofern die Wohnung kleiner als vereinbart ist, auch wenn die Abweichung unter 10 Prozent liegt.
Mieter1 wohnt in mit Person2 in einer Einliegerwohnung, welches Teil des Hauses des Vermieters ist.
Bevor du dir über die korrekte Abrechnung deines Stromverbrauchs Gedanken machst, würde ich mich zunächst über die die erleichterten Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters informieren und ob diese Regelung in eurem Fall zutreffen würde.....
Gut möglich das sich alle anderen Fragen dann von selbst erledigen.
Online habe ich gelesen, dass durch die berufliche Versetzung ins Ausland die Grundlage für eine Kündigung mit kürzerer Frist besteht, da ich "begründetes Interesse" am vorzeitigen Auszug habe.
Das ist, meines Wissens, nicht pauschal zu beantworten sondern immer eine Einzelfallentscheidung. Die Hürden für ein außerordentliche Kündigung sind beiderseitig relativ hoch....
Der Vermieter muss eigentlich einen von mir vorgeschlagenen Nachmieter akzeptieren, sofern dieser "gleichwertig" mit mir ist.
Ein Vermieter "muss" eigentlich keinen Nachmieter akzeptieren, diese Frage ist aber eigentlich auch unabhängig davon ob eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt wäre.
Nun habe ich dummerweise schon die ordentliche Kündigung versendet.
Das dürfte deine juristische Position bezgl. einer außerordentlichen Kündigung evtl. eher schwächen.
Wie gehe ich am besten vor? Sende ich direkt die Kündigung zu Ende Januar hinterher?
Berate dich mit einem Rechtsanwalt.
Könnte der Vermieter mich dafür haftbar machen?
Denke ich nicht. Eher sollte man sich überlegen ob du hier nicht einer Reparatur oder einen Austausch verlangen kannst, wenn die Badewanne nur noch eingeschränkt nutzbar ist.
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