Beiträge von anonym2

    Hallo Marwoe,

    Sie haben einen Vetrag, den Sie fristgerecht kündigen können. Hier also 3 Monate Frist.

    Ein "Sonderkündigungsrecht" habt ihr hier nicht - warum auch?

    Ich gehe mal stark davon aus, dass sich die dann unvermietete Wohnung wesentlich leichter verkaufen lassen wird.

    Als Käufer einer vermieteten Wohnung kauft man ja immer das Risko mit, dass der Mieter nicht ausziehen möchte und alle Register zieht, die das BGB so hergibt. Das blebt einem Käufer nun erspart.

    Viele Grüße,

    anonym2

    Hallo Magnus,

    wenn ich die Rechtslage richtig einschätze, würde ich in eurem Fall folgendes tun:

    1. SOFORT mit dem Vermieter sprechen und einen Aufhebungsvertrag zu dem von euch gewünschten Datum SCHRIFTLICH vereinbaren.

    2. sollte 1. nicht zeitnah klappen, UNBEDINGT rechtzeitig (bis zum 3. Werktag im März beim Vermieter nachweisbar eingehend) eine eigene Kündigung mit 3monatiger Frist erklären. Dies wäre dann fristgerecht zum 31.05.2018 - und so lange müsstet ihr natürluch auch Miete zahlen.

    Viele Grüße,

    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche, laienhafte Meinung - keine Rechtsberatung.

    Hallo Magnus,

    wenn ich die Rechtslage richtig einschätze, würde ich in eurem Fall folgendes tun:

    1. SOFORT mit dem Vermieter sprechen und einen Aufhebungsvertrag zu dem von euch gewünschten Datum SCHRIFTLICH vereinbaren.

    2. sollte 1. nicht zeitnah klappen, UNBEDINGT rechtzeitig (bis zum 3. Werktag im März beim Vermieter nachweisbar eingehend) eine eigene Kündigung mit 3monatiger Frist erklären. Dies wäre dann fristgerecht zum 31.05.2018 - und so lange müsstet ihr natürluch auch Miete zahlen.

    Viele Grüße,

    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche, laienhafte Meinung - keine Rechtsberatung.

    Hallo zusammen,

    die Frage ist ja auch, warum flocke88 keinen Möbelgutschein oder Darlehen vom Jobcenter erhalten hat.... wahrscheinlich sind anderswo bereits Möbel vorhanden?

    an flocke88: Wie viele Monate warst du nicht in dieser (von der Allgemeinheit finanzierten) Wohnung?

    Ich könnte mir gut vorstellen, dass das Jobcenter hellhörig werden könnte und möglicherweise auch die Mietzahlungen zurückverlangen wird, da der "Hilfsbedürftige" gar nicht dort gewohnt hat? flocke88 wohnt ja seit Monaten woanders...vielleicht bei einem ebenfalls vom Jobcenter finanzierten Freund (=Solidargemeinschaft)?

    Ich weiß, dass sind nur Vermutungen (vielleicht auch Klischeedenken, aber jedes Klischee entsteht durch gehäufte, gleichartige Vorkommnisse) und im Sozialrecht diesbezüglich kenne ich mich gar nicht aus, aber...

    Vielleicht einmal daran denken, dass am anderen Ende des Computers ein

    verletzlicher Mensch mit Gefühlen sitzt und man ihn so behandeln sollte,

    wie man auch selber behandelt werden möchte.

    .. auch der hart arbeitende Mensch, die gerade mal so "viel" verdient, dass er eben keine staatlichen Zuschüsse nutzen kann, ist "ein verletzlicher Mensch mit Gefühlen." Es ist schwer, in so einem Fall unparteiisch bzw. emotionslos zu argumentieren....man fühlt eben eine gewisse Ungerechtigkeit.

    Wichtig: Ich bin sehr für unseren Sozialstaat und finde es sehr gut, Menschen in Not zu helfen - wohlgemerkt aber auch nur den TATSÄCHLICH Hilfsbedürftigen..

    Dennoch und trotz allem halte ich das Vorgehen des Vermieters (nach Darstellung im Eingangstread) für gesetzeswidrig.

    VieleGrüße,

    anonym2

    Hallo HB Bremer,

    Pflichtlektüre eines jeden Vermieters sollte das BGB sein - und zwar explizit die §535-§577a.

    z.B. §573c:

    Zitat Gesetzestext:

    " Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 573c Fristen der ordentlichen Kündigung

    (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate."

    Gruß,

    anonym2

    Hallo Sky,

    soweit es sich um einen unbefristeten Mietvertrag handelt:

    Ich könnt/konntet natürlich jederzeit kündigen - allerdings liegen hier meines Erachtens nicht die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung vor. Ihr habt also eine ganz normale Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten. Das Zurücksenden der Schlüssel entbindet euch nicht einfach von euren Pflichten.

    Wenn im Rahmen eines Vertrags Mängel am Vertragsgegenstand (hier: Mietwohnung) auftreten, muss man dem Vertragpartner die Gelegenheit zur Mängelbeseitigung geben. Erst, wenn diese Gelegenheit zur Behebung der Mängel vom Vertragspartner nicht wahrgenommen wird, kann man weitere Schritte einleiten (z.B. Mietminderung).

    Ich vermute mal ganz stark, dass ihr die Wohnung einfach nicht mehr haben wolltet undeinen "passenden" Weg gesucht habt, das Mietverhältnis rasch zu beenden.

    Ich frage mich zum Beispiel, wo ihr nun - da ihr so kurzfistig ausgezogen (oder gar nicht erst eingezogen) seid, überhaupt wohnt...

    Gruß,

    anonym2

    Hallo Coby,

    du könntest der Dame einfach einen netten Brief schreiben, dass du der Forderung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen widersprichst bzw. eine Zahlung ablehnst.

    Als Grund hierfür kannst du das "WoVermG - Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung" anführen, hier explizit den §2 (Absatz 1+1a):

    Zitat aus Gesetzestext: "(1) Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume steht dem Wohnungsvermittler nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt. Der Vermittlungsvertrag bedarf der Textform.

    (1a) Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten (§ 6 Absatz 1)."

    Da die Maklerin das Objekt WÄHREND eines (anderweitigen) Termins mit euch nannte, beweist dies, dass sie die Immobilie bereits zu diesem Zeitpunkt kannte und also eben NICHT EXPLIZIT für euch (und NACH einer -hier ja nie stattgefundenen Beauftragung- ) gesucht und gefunden hat.

    Zweiter Punkt ist die fehlende Beauftragung zur Wohnungssuche in Textform.

    Zudem kannst du in deinem Brief an die Maklerin den §8 anführen (Ordnungswidrigkeit + Geldbuße).

    Punkt. Aus. Fertig. - und erst einmal die Anwort der Maklerin abwarten.

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    Bei der Anwaltsuche muss man auch vorsichtig sein. Wenn ich im Internet auf einer Seite, die explizit daruf verweist, einen Anwalt zu fragen ;) manchmal die Anworten der Anwälte zu Fragen der Maklerprovison lese, sträuben sich mir die Haare. In einer Anwort schrieb eine Anwältin beispielsweise, dass das Bestellerprinzip auch für Gewerberäume gilt - was ja absolut falsch ist. In einem anderen Fall schrieb der Anwalt, die Fragenden müssten die Maklerprovision zahlen, obwohl dies im geschilderten Fall nicht so war. Das fand ih ganz schlimm und seitdem ist mein Vertrauen in Anwälte dahin. Es lohnt sich in jedem Fall, selbst ausfühlich zu recherchieren - allerdings vorzugsweise direkt in Gesetzestexten und Urteilsverkündungen.

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    Viele Grüße,

    anonym2

    Hinweis: alles nur meine absolut unverbindliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung.

    Nachtrag:

    Zudem würde ich den Vermieter darum bitten, einen geeigneten (rechtssicheren) Nachweis für die Zusendung der neuen Kontaktdaten/Bankverbindung vorzulegen, denn dann könntest du Recherchen im Bereich der Mitnutzer des Gemeinschaftsbriefkastens durchführen, um den Verbleib des Briefes zu klären;)

    Hallo Ulrika,

    zu der Besichtigung:

    Lies dir nochmal deinen Mietvertrag durch: Meist steht dort auch etwas zum Betreten der Wohnung/Besichtigungen durch den Vermieter. Dort findest du sicher auch den Passus: "in angemessener Frist anzumelden" (oder so ähnlich).

    Diesen Passus aus deinem Mietvertrag würde ich als Antwort an den Vermieter mailen, mit dem Hinweis, dass dies eben aufgrund deiner Berfstätigkeit zu kurzfristig ist.

    Inwieweit die fristlose Kündigung eine Rolle spielt (weil es in diesem Fall ja bereits jetzt keinen Mietvertrag mehr gäbe, auf den man sich berufen kann), kann ich leider nicht sagen.

    Ob die fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, wird wohl nur ein Gericht entscheiden können.

    Ich würde dem Vermieter auf jeden Fall mitteilen, dass du der Meinung bist, dass die Kündigung unberechtigt ist. Er möchte/soll bitte den Rechtweg einschlagen, damit die Situation rechtlich einwandfrei geklärt werden kann. (oder so ähnlich)

    In all deinen Schreiben unbedingt streng höflich bleiben und nicht den gleichen Ton anlegen, wie dein Vermieter.

    Viele Grüße,

    anonym2

    Hinweis: Meine Ausführungen sind völlig unverbindlcih und stellen keinesfalls eine Rechtsberatung dar.

    Hallo Coby,

    die Ausführungen von BHShuber sind korrekt. Du musst definitiv keine Maklerprovision bezahlen.

    Der Makler hat sich hier leider "ins eigene Fleisvh geschnitten".

    Die Widerrufsbelehrung ist auch Nonsens, da es ja (wie aus dem Text zu erlesen) um "Käufer" geht - und du ja Mieter wirst;)

    Bei Vermietung ist die Widerrufsbelehrung an den Mietinteressenten unsinnig, da der Makler von ihm ja gar keine Maklerprovision erhält (sofern der Wohnungssuchende den Makler nicht VORAB explizit beauftragt hat).

    Die Widerrufsbelehrung hat der Makler hoffentlich -in seinem eigenen Interesse- eher an den (Privat-)Vermieter geschickt - wenn nicht, könnte dieser nämlich den Vertrag noch widerrufen und der Makler geht ganz leer aus.

    Viele Grüße,

    anonym2

    (Immobilienmaklerin)

    Hallo zusammen,

    ich möchte das Gegenteil behaupten: Es gilt die Zeit, die man in der Wohnung gewohnt hat.

    Bei 11 Jahren zusammenhängendem Wohnen gilt nach meinem Wissen eine Kündigungsfrist (seitens des Vermieters) von nunmehr 9 Monaten.

    Zu klären wäre, ob die Eigenbedarfskündigung überhaupt rechtlich in Ordnung ist (Inhalt des Kündigungsschreibens).

    Viele Grüße,

    anonym2

    Hallo zusammen,

    hier mal mein "Senf" dazu;)

    Seit wann kann man eine Kündigung "zurücknehmen"? (man kann vielleicht schon - die Gegenpartei muss das aber nicht akzeptieren)

    Ich denke auch nicht, dass die Dame argumentieren kann, dass sie nichts versteht, von dem, was sie unterschreibt, denn:

    1. ist sie wohl über 18 Jahre und voll mündig

    2. gerade, wenn man einen Text nicht lesen kann, unterschreibt man ihn nicht => grob fahrlässiges Handeln

    3. da die Ehepartner in Trennung sind/gehen, ist erst recht nicht davon auszugehen, dass der (Noch-)Ehemann der (Noch-) Ehelfrau nur "Gutes" will und alles seine Richtigkeit hätte...

    Alles in allem denke ich, dass die Dame keine guten Karten hat....ich halte die Kündigung für rechtens.

    Es wäre natürlich möglich, mit dem Vermieter ins Gespräch zu kommen. Möglicherweise kann die Dame ja einen eigenen, neuen Mietvertrag abschließen - falls der Vermieter damit einverstanden wäre.

    Soweit meine völlig unverbindliche Meinung zu diesem Thema;)

    Viele Grüße,

    anonym2

    Hallo Liana,

    hui, ich habe mich nun endlich bis zum 14. Post durchgelesen -ganz schön viel Text.

    Dabei konnte ich allerdings nirgends eine Info finden, über welche HundeRASSE wir hier eigentlich reden. Wenn es nicht gerade BEIDE "Taschenhunde" wären, würde ich dir raten:

    Sei vernüftig - und weniger egoistisch - insbesondere den Hunden gegenüber, aber auch den (künftigen) Mitbewohnern gegenüber.

    2 Hunde in einer kleinen WG -dass geht nicht lange gut. Gerade in einer WG ist gegenseitige Rücksichtnahme unabdingbar.

    Wie lange studierst du denn noch? Was machst du danach? Hast du bedacht, dass die Hunde betreut werden müssen, sobald du einen "richtigen" Job hast (sprich: 6-8 Stunden gar nicht zuhause bist)?

    Schon allein aus diesen Gründen würde ich von einem 2. Hund dringend abraten - ganz egal, was mietrechtllich möglich wäre.

    Viele Grüße,

    anonym2

    Hallo bea64,

    die neue Spülmaschine und der neue Kühlschrank sind natürlich dein Eigentum, welches du bei Auszug mitnehmen kannst. Es entsteht dir also kein finanzieller Schaden.

    Wichtig: bei Auszug unbedingt wieder die alten Geräte (die ja Eigentum des Vermieters sind) wieder einbauen - es sei denn, mit dem Vermieter wurde etwas anderes vereinbart.

    Viele Grüße,

    anonym2

    Sehr schlecht, nachdem eine beweisbare Kündigung Deinerseits nicht vorhanden ist. Wie der VM zur mündlichen Kündigung steht sieht man ja. Eine Mahnung für Mietrückstand ist nicht erforderlich. Da hast Du Fehler gemacht die dieser VM schamlos ausnutzt.

    Hallo Banane,


    das ist ja eben das Interessante an diesem Fall: es geht eben NICHT darum, eine KÜNDIGUNG zu beweisen, sondern den einvernehmlichen "Aufhebunsgvertrag" - der NICHT schriftlich erfolgen muss. Da es Zeugen gibt - auch bei der Schlüsselübergabe, finde ich schon, dass man um sein Geld kämpfen sollte.

    Hier wäre z.B. auch ein wichtiger Aspekt, ob die Wohnung (bzw. das Zimmer) zwischenzeitlich vom Vermieter anderweitig vermietet wurde und falls ja, ab wann.

    Gruß,

    anonym2

    Hallo zusammen,

    also ich als absoluter "Gerechtigkeitsfanatiker" würde mich sehr schwer damit tun, die 700,-- EUR einfach so dem Vermieter zu überlassen.

    Der Klügere gibt immer nur so lange nach, bis er der Dumme ist.

    Es gab ja eine beiderseitig einvernehmliche Vereinbahrung: einen (mündlichen ) Aufhebungsvertrag. Schlüsselübergabe mit Zeugen (wenn auch der Gegenpartei). Das Mietverhältnis wurde also einvernehmlich beendet. Die Kaution darf vom Vermieter nur für gerechtfertigte, offene Forderungen herangezogen werden (z.B. Nachzahlungen BK-Abrechnung, Schäden usw.). Mietrückstände (für die zeit nach der Wohnungsübergabe) bestehen ja eben NICHT, da das Mietverhältnis zu dem bestimmten Termin beendet wurde.

    Mein unverbindlicher Tipp: Erst ein Schreiben mit Nennung der Forderung, Fristsetzung zur Zahlung (und evl. noch einmal der Hinweis auf den mündlichen Aufhebungsvertrag) anden Vermieter schicken. Die genze Sache mit der Kündigung (vermieter- oder mieterseits) würde ich hier völlig außen vor lassen und nicht erwähnen, da nicht relevant.

    Nach Verstreichung der Zahlungsfrist: Mahnbescheid (kostet, glaube ich ca. 18 EUR?) beim Amtsgericht beantragen (sprich: Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides stellen). Formulare für den Antrag gibts im Bürobedarfs-Geschäft.

    Wichtig: irgendwo im Antrag muss man ein Kreuz machen, wenn man bei einem Widerspruch des Schuldners direkt klagen will. Das würde ich erst einmal NICHT machen. Ob man klagen möchte, kann man später immer noch entscheiden.

    Dann erst einmal schauen, wie seitens des Vermieters reagiert wird. Wenn man Glück hat, beeindruckt der Mahnbescheid von allein und er zahlt.

    Wenn nicht, kann man sich immer nochüberlegen, wie man weiter verfahren möchte.

    So leicht würde ich jedenfalls nicht af 700,-- EUR verzichten.

    Gruß,

    anonym2

    Hinweis: meine Ausführungen sind absolut unverbindlich und stellen keinesfalls eine Aufforderung zur entsprechenden Handlung dar.

    Einige Jahre süäter hat dann der damalige Vermieter modernisiert und saniert, auch das Bad.


    ...


    Herd und Spüle sind laut in Berlin vom Vermieter zu stellen, ist aber bei mir auch nciht der Fall.

    Hallo MieterOhneAhnung,

    zum 1. Satz:

    Damit ist doch deine Modernisierung bei der Berechnung hinfällig. Es wird ja ein Zustand herngezogen, den dein (Vor-)Vermieter getätigt hat.

    zum 2. Satz:

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass in Berlin die Vermieter verpflichtet sind, nur Wohnungen mit Einbauküche zu vermieten. Es mag vielleicht vorwiegend Wohnungen mit EBK geben, aber sicher nicht verpflichtend.

    Gruß,

    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindlche, private Meinung.

    , ich habe extra wegen meiner Schichtarbeit drauf hingewiesen dass mir eine ruhige Wohnung extrem wichtig sei...

    Hallo Timme91,

    wenn du diese Aussage beweisen kannst (z.B.durch Zeugen oder Schriftverkehr), dann hast du gute Karten vor Gericht, Recht zu bekommen.

    Dann wäre nämlich der Vermieter verpflichtet gewesen, dich darauf aufmerksam zu machen - glaube ich;)

    Frag am besten (d)einen Anwalt für Mietrecht.

    Gruß,

    anonym2

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