Beiträge von anonym2

    Hallo Nathalija,

    da habt ihr und der Vermieter aber einen großen Gedankenfehler:

    Wenn ihr doch die Kaution mittlerweile "abgewohnt" habt, also mit regulären Mietzahlungen verrechnet und ergo weniger Miete gezahlt habt, so hat der Vermieter doch gar keine Kaution mehr, die er anlegen könnte. Ihr müsstet ihm also den Betrag, um den ihr die Miete wegen Kautionsverrechnung gemindert habt, erst einmal wieder zurückzahlen, damit er diese dann anlegen kann.

    Gruß,
    anonym2

    Hallo,

    zuallererst: Hier müsste man wirklich mal die Version des Vermieters hören, um sich ein realistisches Bild machen zu können.

    1. Die Reparatur der Dusche hat 1/2 Jahr gedauert???? Dann war das Problem scheinbar doch nicht so gravierend, sonst hätten Sie viel mehr Druck gemacht (z.B. schriftlich Reparatur angemahnt mit Fristsetzung; falls Frist verstreicht: Mietminderung um Betrag xy.).

    2. Die Kaution wird für Sie erst wieder bei Auszug relevant. Letztendlich kann es Ihnen ja egal sein, was der Vermieter damit macht. (natürlich ist die Rechtslage so, dass er es insolvenzsicher anlegen muss, schon klar..) dennoch: es ist erst einmal für Sie egal. Woher wissen Sie denn, dass er (genau) dieses Geld schon ausgegeben hat?

    3. Sie haben die Miete (unrechtmäßig) gekürzt (um den Kautionsbetrag). Wenn Sie mit 2 Kaltmieten (bzw. 1 KM + xy) im Rückstand sind, kann Ihnen fristlos gekündigt werden.

    4. Bevor Sie sich die Katzen zugelegt haben, hätten Sie den Vermieter um Erlaubnis fragen müssen. Ich bin mir sicher, dass dies auch in ihrem Mietvertrag steht. Bitte nachschauen! Der Vermieter kann zwar nur in wenigen Fällen der Katzenhaltung ablehnen, allerdings handelt es sich hier um ein Zweifamilienhaus (oder EFH mit ELW), in dem der Vermieter mit wohnt. Hier gibt es sicher mehr Spielraum für den Vermieter - weiß ich nicht genau, müsste man sich informieren.

    5. Haben Sie den Garten mit gemietet? Falls darüber nichts im Mietvertrag steht, können Sie auch nicht einfach einen Sandkasten aufstellen. Den Rasen müssten Sie dann natürlich dementsprechend auch nicht mähen.

    Zusammenfassend möchte ich damit sagen, dass auch Sie durch ihre vielen eigenmächtigen Handlungen sich doch sehr "unnachbarschaftlich" verhalten haben - wenn auch die Vermieterin möglicherweise ihren Anteil dazu beigetragen hat.

    Wie das alles rechtlich zu werten ist: fragen Sie einen Fachanwalt (Mietvertrag mitnehmen nicht vergessen).

    Viele Grüße,
    anonym2

    Ich kann mir also - nach Absprache mit den potenziellen Nachmietern - aussuchen zu wann ich außerordentlich kündigen möchte. Ohne Einhaltung irgendeiner Frist.

    Kleiner Haken an der ganzen Sache: Da die Wohnung verkauft werden soll, wird es keinen Nachmieter geben (er riskiert ja, kurz nach Einzug wegen Eigenbedarf o.a. vom Käufer gekündigt zu werden. Das macht kein Mensch, glaube mir.

    Du MUSST den potentiellen Nachmieter, den du suchtst, aber über den geplanten Verkauf informieren!

    War dein Fachanwalt denn vom Mieterbund? Ich befürchte es fast....Ich habe auch schon (nachweislich!) eine gravierende Falschbeurteilung eines Fachanwaltes auf einer bekannten Online-Anwalts-Seite gefunden (dort, wo man einen Anwalt fragen kann;) ! Ich würde mich nicht darauf verlassen. Beim Besuch eines Anwaltes vor Ort ist es auch wichtig, dass man ihm nicht nur die Dinge erzählt, die einem zum vermeintlichen Vorteil sind, sondern ihn vollumfänglich über jeden kleinsten Umstand informiert.

    Eine Möglichkeit der gütlichen Einigung wäre tatsächlich ein Aufhebungsvertrag - allerdings nicht wie von dir gewünscht in z.B. 3 Monaten, sondern man könnte sich gerechterweise z.B. in der Mitte der restlichen Laufzeit treffen.

    Das wäre meine Meinung zum Thema, jedoch keine Rechtsberatung.

    Gruß,
    anonym2

    Hallo Myrona,

    Fakt ist:
    Auskünfte zu finanziellen Verhältnissen, die das Mietverhältnis direkt betreffen, MÜSSEN offen gelegt werden (also z.B. Schulden, gerichtliche Titel, EV, baldiger Arbeitsplatzverlust (von dem man bereits vor Mietvertragsabschluss weiß) usw.) - sogar, wenn der Vermieter nicht explizit danach fragt!

    Da Ihr Vermieter aber sogar explizit nach Schulden usw. gefragt hat, MÜSSEN Sie erst recht dies mitteilen - sonst kann der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und damit ungültig machen.

    Bitte einfach im Internet nach Urteilen usw. googlen.

    Tipp an alle Vermieter: IMMER eine Bonitätsauskunft einholen/lassen.

    Gruß,
    anonym2

    Hinweis: nur meine Meinung - keine Rechtsberatung

    "Die Markise am Wintergarten wird in 2016 ersetzt.".

    Hallo CHoix,

    ich will ja ncht die Pferde scheu machen, aber ich kann in dem Satz nur erkennen, dass die Markise ersetzt werden soll, nicht jedoch, durch was. Es muss also (wahrscheinlich) keine Markise sein, sondern könnte (möglicherweise) leider auch nur eine Fensterfolie sein. Der prinzipielle Sinn (Reduzierung der Wärmezufuhr im Sommer) dürfte ja dennoch erfüllt sein.

    Besser wäre gewesen, wenn im MV stehen würde: "Die Markise am Wintergarten wird in 2016 durch eine neue Markise ersetzt."

    Ist nur so ein Gedankenspiel von mir....

    Gruß,
    anonym2

    Hallo neospin,

    meine Meinung zum Thema:

    1. Kündigungsverzicht für 2 Jahre ist wirklich völlig okay. Mieter können ja stets mit 3monatiger Frist kündigen - ein riesiger Aufwand für den Vermieter. Gerade in Zeiten des Bestellerprinzips, wo möglicherweise dein Vermieter auch noch Maklerprovision zahlen musste (wollte), ist das absolut üblich und auch legitim.

    2. Verträge sind dazu da, dass man sie einhält. Immerhin besteht ja auch für dich der Vorteil, dass du wenigstens 2 Jahre lang "save" bist und z.B. eben nicht wegen Eigenbedarf o.ä. gekündigt werden kannst.

    3. Der Vermieter wird aus gegebenen Anlass (Verkauf) keinen Mieter akzeptieren. Das ist auch sein gutes Recht als Vermieter.

    4. Es dürfte sich keiner (!) deiner potentiellen Nachmieter auf das Risiko einlassen, in Kürze bereits wieder aus der Wohnung ausziehen zu müssen. (du musst die iNfo, dass die Wohnung verkauft werden soll, auf jeden Fall erwähnen. Tust du dies nicht, hast du viel Zeit in "nichts" investiert, denn spätestens im Gespärch mit dem Vermieter würde es ja erwähnt werden.)

    5. Ich halte es übrigens auch nicht für richtig, dass der Nachmieter in deinen Vertrag einfach "eintritt", sondern er schließt einen ganz normalen neuen Vertrag ab (möglicherweise wieder mit Kündigungsverzicht für beide Seiten). Das müsste sich der Vermieter aber ganz genau überlegen, da er so potentielle Käufer vergraulen könnte (nämlich die, die die Wohnung selbst nutzen möchten). Mit dir würde dein jetztiger Vermieter einen Aufhebungsvertrag abschließen.

    6. Wenn es dir also irgendwie (finanziell) möglich ist, würde ich in der Wohnung wohnen bleiben. Früher oder später kommt vielleicht/hoffentlich dein (neuer oder alter) Vermieter und fragt, ob du nicht ausziehen würdest (damit sich die Wohnung besser verkaufen lässt oder damit der neue Eigentümer selbst einziehen kann). Dann hast du einen großen Trumpf in der Hand: du könntest eine schöne Entschädigugssumme verlangen. Das ist völlig üblich.

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hinweis: nur meine Meinung - keine Rechtsberatung

    So einfach ist das nicht. Hier der Verweis auf § 94 BGB.
    Die Bepflanzungen sind fest mit dem Grundstück verbunden und folglich in das Eigentum des Vermieters übergegangen.

    Ich bin relativ sicher, dieser Paragraph gilt nicht fürs Mietrecht und diesen speziellen Fall hier. Solange der Baum nicht 10-15 Jahre und entsprechend groß und verwurzelt ist, kann man seine Pfanzen sehr wohl einfach wieder wegnehmen - es sei denn, der Vermieter zahlt einem dafür einen angemessenen Betrag. Und Pflanzen sind ja -im Gegensatz zu einer gealterten Küche- mit den Jahren nicht weniger, sondern eher mehr wert.

    Gruß,
    anonym2

    Hinweis: nur meine Meinung- keine Rechtsberatung.

    tja, so habe ich mir das schon gedacht. Nun gut, dann suchen wir weiterhin ein neues Heim. Danke für eure Antworten.

    Warum?

    Solange ja noch nicht einmal ein Käufer in Sicht ist, würde ich es nicht als ganz so eilig ansehen. Da ihr auch noch in einem 3-Familien-Haus wohnt, könnte es nämlich auch gut sein, dass der neue Eigentümer die Immobilie als Renditeobjekt weiterhin vermieten möchte. Somit würde sich für euch ja nichts ändern.

    Andererseits: Ich würde mich wahrscheinlich auf die Suche nach etwas "eigenem" machen - falls es finanziell möglich ist. Die aktuelle Zinslage spricht ja wirklich dafür.

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hallo Clothar,


    Meine Frage nun:
    gibt es bei Verkauf und dann vom Käufer vielleicht eine Kündigung wegen Eigenbedarf, ein längere als übliche Kündigungsfrist. Normal wäre das 3 Monate.


    Ihr hättet in eurem Fall 3 Monate Kündigungsfrist. Bei einer Mietzeit von mind. 5 Jahren wärenes 6 Monate Kündigungsfrist, bei Mietzeit ab 8 Jahre 9 Monate.

    nachzulesen hier: BGB §573c (1).

    Die Rosen und Obstbäume sind euer Eigentum und könnten bei Auszug natürlich mitgenommen werden.

    Fazit:
    Als Mieter besteht eigentlich (fast) immer das Risiko, dass die Immobilie verkauft wird und dann Eigenbedarf angemeldet wird. Da hilft nur (gerade fürs Alter): selbst ein Häuschen kaufen (muss ja nicht in der Großstadt sein) oder eine Wohnung bei einer größeren Wohnungsbaugesellschaft anmieten. Dann würde Eigenbedarf entfallen.

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hallo,

    nach Ihrem Ablaufplan ist es definitiv KEINE Beauftragung des Maklers durch Sie. Es fallen also für Sie keine Kosten an.

    Die Gewerbeaufsicht würde ich aber erst nach unterschriebenem Mietvertrag informieren (ggf. dann gleich mit einer Kopie der unrechtmäßigen Rechnung). Das sollte helfen...

    Dann alle Fakten sammeln:
    - Haben Sie irgend etwas beim Makler unterschrieben? Was steht da drin? Schreiben aufheben als Nachweis.
    - Haben Sie den Makler auf die neue Rechtslage (Bestellerprinzp) hingewiesen? Was hat er gesagt?
    - zeitlichen Ablauf der gesamten Angelegenheit (von Kenntnis der Vermietungsofferte bis hin zum Mietvertrag) nachweisbar protokollieren

    Meines Wissens nach können Sie erst einmal getrost auf das "Spiel" eingehen und nach Mietvertragsunterzeichnung (und -falls gezwungenermaßen notwendig war- Bezahlung der Maklerrechnung) dann die Behörden informieren und in einem Schreiben an den Makler die Rückzahlung fordern. Bei Verstreichung der von Ihnen gesetzten Rückzahlungsfrist => Mahnbescheid beantragen beim Amtsgericht (kostet nicht viel, ich glaube 18,--EUR; diese Kosten muss Ihnen der Makler später auch erstatten)

    Gruß,
    anonym2

    Hinweis: Keine Rechtberatung, nur meine unverbindliche Meinung.

    Hallo fragender1234567890,

    um diese Frage zu beantworten, muss man erst einmal wissen, wer den Makler beauftragt hat.

    Also:
    Haben Sie auf ein Inserat des Maklers in Zeitung oder Internet geantwortet oder haben Sie selbst einen Makler explizit mit der Wohnungssuche beauftragt und der Makler hat Ihnen erst dannach eine Immobilie angeboten?

    Haben Sie auf ein Inserat geantwortet, müssen Sie keine Maklerprovision (oder irgendeine anderslautende Gebühr) bezahlen - schon gar keine 2 Kaltmieten => das ist das beste Zeichen für eine versteckte Maklerprovision. Wenn es sich um 30-40 EUR handelt, könnte es schon wieder anders aussehen - dann muss dies aber vorher explizit vereinbart worden sein.

    Haben Sie selbst den Makler mit der Suche nach einer Wohnung beauftragt und er hat sich anschließend (!) auf die Suche gemacht und konnte Ihnen eine Wohnung vermitteln/nachweisen, dann müssen Sie selbstverständlich die vereinbarte (!) Maklerprovision bezahlen.

    Da der Makler erst nach Mietvertragunterzeichnung die Rechnung schreiben kann (ohne Rechnung sollten Sie keinesfalls etwas bezahlen!), können Sie die Zahlung einfach verweigern. Sollten Sie sie jedoch direkt bei Mietvertragsunterzeichnung bezahlen sollen, so können Sie diese im Nachhinein zurückfordern (Verjährung des Anspruchs: 3 Jahre)

    googlen Sie mal: WoVermG - da steht alles drin;)

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur meine unverbindliche Meinung.

    Hallo Aqua,

    wegen Mietern wie Ihnen wird es langsam aber stetig sowieso immer weniger Menschen geben, die sich als Vermieter dies antun wollen. Ergo finden Menschen wie Sie noch schwerer eine Wohnung.

    Sie widersprechen sich übrigens selbst:
    Im 1. Tread schreiben Sie, dass Sie sowohl eine Abfindung, als auch eine Frist von 6 Monaten für den Auszug zugestanden bekommen haben. In einem späteren Tread schreiben Sie dann jedoch:

    Ihr Zitat:
    "Es geht um etwas ganz anderes:
    Ich denke man sollte als Vermieter/Eigentümer einfach immer bemüht sein, mit dem Mieter eine gütliche Einigung zu finden. Denn wenn man auf Gutsherrenart versucht sein Recht durchzusetzen, um den Mieter unmenschlich auf die Straße zu setzen, dann kann der Schuß voll nach Hinten losgehen. BUmm..."

    Das passt irgendwie nicht zusammen, gell!

    Außerdem müssen Sie selbstverständlich (!) für alle Schäden aufkommen, die Sie verursacht haben.

    Sie vergessen hier die Kleinigkeit, dass der Vermieter mit einem rechtswirksamen Titel 30 Jahre lang gegen Sie vollstrecken kann. Da ich davon ausgehe, dass Sie noch relativ jung sind (hoffe ich, sonst scheint mir Hopfen und Malz verloren) und irgendwann in Ihrem Leben Ihr Rechtsverständnis wieder auf die richtige Bahn gelenkt wird, kann man also z.B. in 20 Jahren (wenn Sie reifer geworden sind) immer noch an Ihre Tür klopfen und den offenen Geldbetrag einfordern.

    Weiter wäre zu klären, warum Sie nie bei der Wohnungssuche erfolgreich waren - auch wenn es schwer ist, in Großstädten etwas zu finden.:
    - Sind Sie berufstätig? Wenn nicht -> schleunigst eine Arbeit suchen - das verbessert schon mal die Chancen.
    - Wie treten Sie bei der Wohnungsbesichtigung auf?
    - Müssen Sie denn unbedingt in einer konkreten Stadt/Stadtteil wohnen? Im näheren Umkreis von Großstädten gibt es auch schöne Wohnungen....

    usw. usw.

    Und zu guter letzt:

    Es ist immer sinvoll, sich mal in die Lage des Gegenüber zu versetzen. Was würden Sie tun, wenn Sie der Vermieter wären und Sie sooooo einen "netten" Mieter haben?

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hallo zusammen,

    Sachen gibt´s, die gibt´s gar nicht... ich wäre gespannt, wie die Gerichte diesen sonderbaren Fall entscheiden....

    Meine Gedankenspiele dazu:

    1. Es steht eindeutig ein Betrag für die Kaltmiete im Mietvertrag.
    2. Es steht eindeutig ein Betrag für die Nebenkosten im Mietvertrag.
    3. Es steht (zusätzlich!) ein falscher Gesamtbetrag im Mietvertrag.

    Punkt 3 macht meiner Meinung nach Punkte 1+2 nicht "ungültig" bzw. "nicht beachtenswert".

    Streng genommen hätte man also den Gesamtbetrag bezahlen müssen UND ZUSÄTZLICH die Differenz zu Punkt 1+2, um auch diese Vertragspunkte zu erfüllen.

    Der Vermieter hat hingegen -streng genommen- den Mietrückstand von monatlich 100 EUR einfach erst jetzt entdeckt und daher auch erst jetzt eingefordert. Meines Wissens nach verjähren Mietzahlungsansprüche erst nach 3 Jahren.

    Man müsste sich wahrscheinlich auch über das Stichwort "Irrtum" (gem. BGB, Anfechtung des Mietvertrags usw.) Gedanken machen.

    Möglicherweise kann man sich aber auch des lieben Friedens willen einfach gütlich einigen (z.B. die Hälfte des Betrages bezahlen?) Immerhin seid ihr ja mit der Kaltmiete (siehe Punkt 1) und den Nebenkosten (siehe Punkt 2) einverstanden gewesen.....

    Viele Grüße,
    anonym

    Hallo, Kolinum,

    ich glaube, der Fragesteller möchte wissen, ob die 3-monatige Kündigungsfrist erst nach ab Ablauf des Kündigungsausschlusstermins gilt oder ob er schon 3 Monate vor Ablauf dieses Kündigungsausschluss kündigen kann (nämlich direkt zum letzten Tag des Kündigungsausschlusstermins).

    Ich selber kann dazu nur so viel sagen, dass man bei einer 4-jährigen Kündigungsausschlussklausel DEFINITIV 3 Monate vorher kündigen kann und somit dann pünktlich zum Ablauf der 4 Jahre das Mietverhältnis endet.

    Grund: Die Klausel darf nur für maximal 4 Jahre vereinbart werden.

    Ich weiß leider nicht, wie dies bei nur 2 Jahren ist. Vom Wortlaut des Fragestellers her würde ich meinen, dass der Vertrag erst mit Ablauf der 2 Jahre (also August) gekündigt werden kann - und zwar für November. Allerdings gilt doch eigentlich immer 30./31 des Monats?

    Und noch etwas:

    "...2 Jahre ab Vertragsbeginn..." bedeutet nicht (!) "Mietbeginn". Wenn Du den Mietvertrag also z.B. bereits im Juli 2014 abgeschlossen hast, ist meines Wissens nach der Ablauf der 2 Jahre dann September/Oktober 2014.

    Viele Grüße,
    anonym

    Hallo Berny,

    bitte nicht immer das Klischee vom "bösen Makler" bedienen.

    Der Makler macht -mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit- die Termine erst so spät, weil die INTERSSENTEN eben auch berufstätig sind und daher erst nach der Arbeit überhaupt besichtigen können. (Alternativ wäre hier samstags die bessere Variante für Besichtigungen.)

    Wenn er könnte, würde der Makler ganz sicher auch lieber tagsüber Besichtigugen durchführen und am Abend dann bei seiner Familie sitzen.

    Ich würde dem Makler alle 14 Tage eine Zeitfenster von ca. 2 Stunden anbieten (mal Samstag, mal abends). Ein guter Makler richtet sich übrigens immer am meisten nach dem jetzigen Mieter, da Besichtigungen für diesen die größte Belastung darstellen (Einsicht in Privatsphäre usw.). Ein "positiv gestimmter Mieter" ist aber für einen erfolgreichen Verkauf extrem wichtig -nicht zuletzt auch für das künftige Verhältnis zwischen Mieter und neuem Vermieter.

    Gruß,
    anonym2

    Hallo nochmal,

    mir lässt der Sachverhalt irgendwie keine Ruhe - mein Gerechtigkeitssinn will nicht mit euren Meinungen konform gehen;(

    Daher fiel mir gerade folgendes ein:

    Hätte nicht der VERMIETER die Zahlung der Versicherung erhalten müssen (als Eigentümer der Tür). Dann wäre es nämlich wieder logisch, was IHR schreibt: der Vermieter kann sich nun eine neue Tür anschaffen - egal, wie hoch der Kaufbetrag ist, den Zeitwert hat er ja erstattet bekommen.

    Allerdings wäre ich dann nicht mit dem Betrag der Versicherung (nur "Kulanzbetrag von 50% des Zeitwertes") einverstanden, sondern würde den vollen Zeitwert verlangen.

    In dieser Konstellation macht dann alles wieder Sinn, was ihr schreibt. Was meint ihr?

    Gruß,
    anonym.

    Hallo nochmal, Akkarin,

    zu deinem Zitat: "Der VM ist ungerechtfertigt bereichert neue Tür."

    Das hat der Vermieter ja nicht selbst aktiv bewirkt, das wurde ihm ja praktisch "aufgezwungen".

    Dann hat der Mieter eben bei Auszug die Möglichkeit SEINE teurere Tür mitzunhmen und eine dem Wert der alten Tür entsprechende Tür einzubauen.

    Meine Meinung.