Beiträge von anonym2

    Hallo Hans-Peter-Seefelder,


    Ihre Ausführungen gelten nur für Vertragsverhältnisse, die bis 31.05.2015 mit dem Makler geschlossen wurden.


    Da der Anfrager Loki42 seine Anfrage aber hier im Forum am 02.03.2016 gestellt hat und darin schreibt, dass sie ab seit 01.02. in der Wohnung wohnen, gehen wir mal davon aus, dass sämtliche Kontakte erst AB/NACH dem 01.06.2015 getätigt wurden.


    Somit gilt das neue Recht ("Bestellerprinzip"). Die Textform ist seitdem zwingend erforderlich. Der Fragesteller braucht nach den von ihm geschilderten Punkten KEINE Maklerprovision zu zahlen.


    Viele Grüße,
    anonym2


    Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung, sondern stellt lediglich meine persönliche Meinung dar.

    Hallo else,


    schade, dass Sie auf meine Bemerkung nicht eingegangen sind.


    Warum wollen Sie früher (als mit der 3 monatigen Kündigungsfrist) aus der Wohnung, wenn Sie doch schreiben, dass es sehr schwer ist, eine passende neue Wohnungzu finden? (den höheren Mietpreis mal beisete gelassen - es geht ja erst einmal um ein Dach über dem Kopf)


    Die sog. "Härtefallregelung" ist ja gerade dafür gedacht, dass Sie eben NICHT ausziehen müssen - wenn bestimmte Härten vorliegen.


    Haben Sie möglicherweise einen Mietvertrag mit Kündigungsausschlussklausel für eine bestimmte Zeit?


    Gruß,
    anonym2

    Hallo Else,


    Der Wohungsmarkt ist hier besonders dicht. Es ist fast unmöglich mit Einhaltung der Kündigungsfrist, nahtlos eine neue Wohnung zu bekommen.
    ......
    Ich bat ihn doch anzufragen, ob ich eher aus dem Vertrag kommen kann.



    Das verstehe ich nicht. Das beisst sich doch....


    Gruß,
    anonym2

    Hallo Loki42,


    ihr müsst KEINE Maklerprovision zahlen, wenn:
    1. ihr erst NACH bzw. AB dem 01.06.2015 Erstkontakt zum Makler hattet -wovon ich hier mal ausgehe-
    2. ihr ihn nach/ab 01.06.2015 NICHT explizit (in Textform) mit der Wohnungssuche beauftragt habt.


    Nur, wenn ihr den Makler selbst beauftragt habt und er NACH der Beauftragung eine Wohnung sucht, findet und für die ihr dann tatsächlich einen Mietvertrag unterzeichnet, müsst ihr die vereinbarte Maklerprovision zahlen.


    ACHTUNG: Wenn der Makler euch während der Besichtigung erst ein "Beauftragungsformular" für diese Wohnung unterzeichnen lässt, müsst ihr ebenfalls KEINE Maklerprovision bezahlen, da er die Wohnung schon vor der Beauftragung im Bestand hatte. (neues "Bestellerprinzip")


    Nachzulesen unter:
    Wohnungsvermittlungsgesetz WoVermG §2 (1a) + (5). Textform der Beauftragung ist erforderlich gemäß §2 Punkt (1)



    Bereits gezahlte, unrechtmäßige Provision könnt ihr zurückgefordern.


    Gekündigt werden könntet ihr wegen dieser Provisionsfrage natürlich nicht.



    Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung, sondern lediglich meine unverbindliche Meinung entsprechend meines Kenntnisstandes zum Thema.

    Hallo toffer2105,


    Du hast natürlich recht und das ist ja auch genau mein Problem mit dem "Mietrecht".


    Im BGB zum Mietrecht steht
    "..Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam."


    Was ist mit den für den Vermieter nachteiligen Vereinbarungen? Sind Vermieter nicht ebenfalls schützenswert?


    (Das hat jetzt natürlich nichts mit dem Problem des Fragestellers zu tun, da es ja keine "nachteilige Vereinbarung" für den Mieter war. Ich wollte meinem Unmut trotzdem mal Luft lassen;)

    Hallo, Mieter 1234567,


    dass der Vermieter diese Befristung für den "Problemfall" eingebaut hat, ist eher unrealistisch. Wenn es Probleme gibt, ist man doch eher froh, sich gegenseitig aus dem Weg gehen zu können und sichnicht noch an diesen Problemfall zu binden.


    Wie würden Sie eigentlich reagieren, wenn der VERMIETER Ihnen die vorzeitige Kündigung aussprechen möchte? Sicher würden Sie auf den gemeinsam vereinbarten Vertrag verweisen mit dem Hinweis, dass man Verträge auch einhalten muss.


    Na ja, egal. So, wie ich das Mietrecht in Dtl. (und die Richter) einschätze, werden sie höchstwahrscheinlich zu Ihren Gunsten entscheiden...es gibt seit langem schon kein Gleichgewicht mehr in der Rechtsprechung des Mietrechts bei Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern.


    Hinweis: nur meine Meinung - keine Rechtsberatung.

    Halo zusammen,


    auch, wenn meine Vorredner höchstwahrscheinlich mit ihrer Einschätzung recht haben, möchte ich doch fogendes mal anmerken:


    Die Frage des Fragestellers ist wieder einmal ein wunderbares Beispiel dafür, dass Vereinbarungen immer gerne nur so lange für einen selbst gelten sollen, wie es einem recht ist. Immerhin hat der Fragsteller damals diese Vereinbarung so gewollt - mit all seinen Vor-und Nachteilen...Fairness geht anders.


    Leider reichen meine rechtlichen Kenntnisse nicht aus, um zu bewerten, ob diese explizite Individualvereinbarung (!) nicht eben DOCH seine Gültigkeit hat. Das würde ja ansonsten bedeuten, dass Mieter und Vermieter - als vermeintlich mündige Bürger - KEINESFALLS irgendwelche individuellen Vereinbarungen treffen dürfen. Da könnte man das ja fast als "Entmündigung" verstehen und den Staat verklagen.


    Ist nur so meine Meinung - keine Rechtsberatung;)

    So, ich habe jetzt das Vorabnahmeprotokoll und da seht folgendes drin:


    .... Nachstehende Arbeiten sind vom Vormieter bis zum Vertragsende fachgerecht auf eigene Kosten auszuführen. (das wurde vom Vermieter angekreuzt)..


    Nun wird es wirklich lustig:
    Wenn auf dem Formular tatsächlich VORmieter steht und bei der Unterschrifft Ihrer Bekannten nur MIETER (nicht Vormieter), dann könnten Sie sich den Spaß machen, das wortwörtlich zu nehmen. Sie haben praktisch mit ihrer Unterschrift zugestimmt, dass der VORMIETER die Renovierung übernehmen soll. Das finde ich nachvollziehbar;) Ich bin mal auf die Reaktion des Vormieters gespannt...


    Aber dieser Weg wäre ducrhaus eine Variante, aus der Sache "herauszukommen".


    Also: normal ausziehen - nicht renovieren - auf Nachfrage des Vermieters dann auf Wortlaut des Fomulars verweisen..


    Hinweis: Diese Angaben sind aber ohne Gewähr und nur auf Ihr eigenes Riskio anzuwenden!

    Hallo, Jabulani,


    @ anonym2,


    wenn ich Nebenräume nach 10 Jahren streichen soll aber nach 8 Jahren ausziehe muss ich nach deinem Verständnis trotzdem neu tapezieren? Dann brauche ich doch keine Fristen wenn sie nicht beachtet werden. Fällig wären nach dem Fristenplan nur Bäder und Küche aber eben keine Komplettrenovierung



    Ich finde es immer wieder erstaunlich, wie Mieter versuchen, die Gesetze nach ihrem Geschmack zu interpretieren. Dass es keine starren Fristen mehr gibt, heißt nicht, dass ab jetzt die Frist automatisch immer lääänger gezogen wird. Es kann -je nach den vorliegenden Gebrauchsspuren - nun ebenso möglichsein, die ungefähre Frist KÜRZER anzusetzen...


    Meine Meinung....


    Nachtrag: Ich bin übrigens weder Mieter noch Vermieter und somit vollkommen unparteiisch.

    Hallo Jabulani,


    also wirklich, gerade WEIL sie doch schon einmal negative Konsequenzen aus einer Unterschrift erlitten haben, müssten sie ja um so vorsichtiger sein....- das ist jetzt wirklich langsam zu albern, darauf rumzureiten...


    Was sie hätten tun sollen: sagen: "Bitte entschuldigen Sie, aber das können/möchten wir im Moment nicht unterschreiben. Wir möchten uns da erst einmal kundig machen." dann: "Auf Wiedersheen!" und raus aus der Tür.


    Eine verbale (!) Drohung muss man irgendwie "ertragen " und standhaft bleiben - gerade aufgrund der in der Vergangenheit gemachten schlechten Erfahrung.


    Ich denke, kein Gericht wird hier eine Bedrohungssituation erkennen...



    Hinweis: Dies ist nur meine individuelle Meinung und keine Rechtsberatung.

    Hallo Jabulani,


    entscheidend scheint mir zu sein, dass Ihre Bekannten die Wohnung bei Einzug "renoviert" übernommen haben. Damit dürfte doch alles klar sein. Da bedarf es -meiner unverbindlichen Meinung nach- auch keines Extra-Schriftstückes bezüglich der Renovierung.


    Wer in eine renovierte Wohnung einzieht, darf zu Schönheitsreparaturen herangezogen werden. Nach der Länge der Mietzeit Ihrer Bekannten ist dies nun auch der Fall.


    Hätten Ihre Bekannten die Wohnung "unrenoviert" übernommen, wäre keine Renovierung bei Einzug notwendig. (nach neuesten BGH-Urteilen)


    Außerdem:
    "Unterschrft unter Zwang" halte ich für sehr abwegig...als Erwchsener sollte man sich der Folgen seiner Unterschrift bewußt sein - oder einen Vormund einschalten...



    Hinweis: Dies ist nur meine individuelle Meinung und stellt keine Rechtsberatung dar.

    Bitte erst einmal prüfen, ob das Mieterhöhungsverlangen in dieser gegebenen Form überhaupt korrekt ist (=> BGB §558a+b). Das scheint nämlich nicht der Fall zu sein. Die Zeitspanne von 1 Monat ist ebenfalls nicht rechtens.


    Bezüglich Ihres Sonderkündigungsrechts lesen Sie BGB §561:


    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
    § 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
    (1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
    (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam."


    Wenn sie also jetzt kündigen möchten, dann .meinem Verständnis nach- zum Ablauf den übernächsten Monats = 30.04.2016.


    Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung, sonern lediglich meine persönliche, unverbindliche Meinung zum Thema.

    Hallo,


    der Mietvertrag vom Mieterbund ist -in meinen Augen- eine bodenlose Frechheit!


    Ich kann gar nicht glauben, dass Vermieter diesen so überhaupt unterzeichnen. Da es ein Formularmietvertrag ist (diese Passage also nicht individuell eingefügt wurde), würde ich als Vermieter mal versuchen, wegen "zu starker Beeinträchtigung einer Vertragspartei" diese Klausel für unwirksam erklären zu lassen (vom Gericht).


    So, wie es aussieht, wird diese Wohnung keinen Käufer finden - wenn dieser den Mietvertrag gelesen hat - und das sollte er! Auch als Renditeobjekt absolut unattraktiv, da extrem in eigenen Rechten (des Eigentümers) eingeschränkt.


    Ergo aber auch: der Vermieter könnte, (auch, um euch zu ärgern) Jahre lang trotzdem weiter Besichtigungen durchführen -dann natürlich in größeren Abständen (z.B. 1x pro Monat Zeitfenster von 1 Stunde).


    Ich finde derartige Szenen zwischen Mieter und Vermieter unmöglich. Alle (!) sollten sich wie erwachsene und gebildete Menschen aufführen.


    Was haltet ihr davon, euch doch eine andere Wohnung zu suchen, damit der Eigentümer die Wohnung verkaufen kann. Immerhin ist es SEIN EIGENTUM. Im Gegenzug könntet ihr vereinbaren, dass er euch NACH eurem Auszug eine "Entschädigungszahlung" in bestimmer (z.B.4stelliger Höhe) leistet.


    Des lieben Friedens Willen - geht den ersten Schritt auf die Vermieter zu und sucht das gepflegte Gespräch.


    Hinweis: Meine Ausführungen sind keine Rechtsberatung und stellen lediglich meine eigene Auffassung dar.

    Hallo HHamburg,


    1.: Immer schön freundlich bleiben;)
    2.: Sie schreiben genauso anonym, nutzen nur einen anderen Namen....
    3.: Den Vertrag kann man, muss aber nicht, beim Notar abschließen.
    4.: So ein Vertrag (gerne auch einfach zwischen den beiden Bewohnern, ohne Notar) ist besser, als wenn man gar nichts vereinbart. So hat man wenigstens ein CHANCE, sein Geld im Falle des Falles zurückzubekommen.


    5.: Das Thema "Privatinsolvenz" ist für mich sowieso ein "rotes Tuch". Gedacht für "tatsächlich unschuldig" in Finanznot geratene, ist es heute doch regelrecht ein Volkssport geworden: Kaufen, kaufen, kaufen, keine Miete zahlen usw. - was soll´s, notfalls kann man einfach in "Privatinsolvenz" gehen. Da dies meist Menschen mit nedrigem Einkommen betrifft, gibts auch kein pfändbares Einkommen und die ganzen Gläubiger gehen leer aus.


    GERECHT sieht anders aus. Ich persönlich finde es unmöglich!


    Aber das ist wieder ein anderes Thema......

    Dieses Risiko, dass der Vermieter ggf. doch den Fragestellenden in die Pflicht nimmt - und ja auch nehmen kann, habe ich in meinen Ausführungen bereits genannt.


    Man darf aber nicht vergessen, dass ein vollstreckbarer Titel 30 Jahre lang gültig ist. Der Fragestellende kann also 30 Jahre lang (immer mal wieder) versuchen, von seinem (ehemaligen) Mitbewohner die offenen Forderungen zurückzubekommen. Das macht Sinn, da diese Person sicher nicht 30 Jahre lang pleite wäre -so hoffe ich doch, ansonsten macht das eine Leben, was man schließlich nur hat, ja gar keinen Sinn;)


    Schließt er keinen (notariell beglaubigten) Vertrag (im Innenverhältnis) mit seinem Mitbewohner ab, so bekommt er dieses gezahlte Geld (Miete, obwohl er gar nicht mehr dort wohnt) überhaupt nicht mehr zurück - es wäre pfutsch!

    Hallo,


    ich setze mal voraus, dass Du den Erstkontakt erst vor kurzem hattest (also nicht schon vor 01.06.2015):


    Du musst definitiv KEINE Maklerprovision zahlen, da das Objekt bereits im Bestand des Maklers war. Sobald eine Immobilie im Netz steht- kann er sie nicht explizit für dich gesucht haben...


    Je nachdem, wo du wohnst und je nachdem, ob du die Wohnung ohne die vermeintliche Zahlung der Provision nicht bekommen würdest, kannst du ruhig den Mietvertrag unterzeichnen, notfalls auch (gegen Beleg!!!) die Courtag erst einmal bezahlen. Du kannst dann aber innerhalb von 3 Jahren diese Provisionszahlug zurückfordern, denn sie war definitiv nicht rechtens.


    Sollte normale Rückzahlungsforderung (mit Fristsetzung) dann nicht klappen, schicke einen Mahnbescheid. Du bekommst dein Geld zurück. Da bin ich mir ganz sicher.


    Am besten den Gesetztestext (Wohnungsvermittlungsgesetz WoVermG) googlen und sich in dem Schreiben dann darauf beziehen. Glaube mir, der Makler zahlt;)


    WoVermG §2 und §5 geben alle Antworten, die ihr braucht....


    Hinweis: Dennoch ist meine Ausführung nur unverbindlich und keine Rechtsberatung.


    Viel Erfolg.

    Hallo liebe Forumsteilnehmer!


    Nun kam mein Mitbewohner auf die Idee mich aus dem Mietvertrag zu entbinden mit einem notariell beglaubigten Vertrag. Heißt ich würde weiterhin im Mietvertrag stehen! Ist das dann wirklich so, dass der Vermieter keine folgenden Ansprüche an mich stellen kann? Denn die Entbindung aus dem Mietvertrag würde nur zischen mir und meinem Mitbewohner bestehen, und somit zulasten des Vermieters gehen, oder sehe ich das falsch?
    .



    Hallo,


    hier kommt der Stichpunkt "Vertrags-Innenverhältnis" und "Vertrags-Außenverhältnis" zum Tragen:


    Du kannst mit deinem Mitbewohner beim Notar einen Vertrag aufsetzen, bei dem du von den Verbindlichkeiten bezüglich des Mietverhältnisses entbunden wirst. Dein Mtbewohner zahlt alles komplett selbst. Dies ist der Vertrag im "Innenverhältnis" zwischen Dir und deinem Mitbewohner.


    Der Vermieter hat damit gar nichts zu tun. Will heißen: Im "Außenverhältnis" seid weiterhin ihr BEIDE Mieter /Mietzahler der Wohnung. Sobald also dein Mitbewohner nicht mehr Miete zahlt od.ä., kann sich der Vermieter auch weiterhin an dich wenden....


    Allerdings kannst du dir dann dieses Geld "im Innenverhältnis" wieder von deinem ehemaligen Mitbewohner zurückholen - denn IHR BEIDE habt ja miteinander einen Vertrag beim Notar geschlossen, in dem dies dann natürlich vermerkt werden muss - wenn eben auch "nur" im Innenverhältnis.


    So gesehen ist es eine ganz akzeptable Variante, das Problem zu lösen. Ich würde jedoch präferieren, mit dem Vermieter zu sprechen, um vielleicht doch ganz normal aus dem Mietvertrag "entlassen" zu werden.


    Ich weiß nämlich nicht, was die Erstellung eines derartigen Notarvertrages kosten würde.


    Hinweis: Dies ist keine Rechtberatung, sondern nur mein privater, unverbindlicher Kenntnisstand.

    Hallo,


    Nein, das stimmt nicht. Zur Neuvermietung kann eine Erhöhung der Miete um 10% erfolgen. Die Tatsache, dass die Miete des Vormieters schon über dem Mietspiegel lag, ist unerheblich.


    .


    Das ist nicht ganz richtig.


    Die möglichen 10% beziehen sich auf den maximal erlaubten Zuschlag auf die Vergleichsmiete (aus Mietspiegel od.ä.) für diese Wohnung. Wenn der Vormieter bereits 10 % und mehr über diesem Wert Miete zahlen musste, so wird diese Miete des Vormieters solange eingefroren, bis die Vergleichsmiete diesen Wert erreicht hat. Erst dann darf der Vermieter wieder die Miete erhöhen bzw. anpassen.


    (Hinweis: Meine Ausführungen sind keine Rechtsberatung und stellen nur meinen eigenen Kenntnisstand dar.)


    "Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs..." Nachzulesen beim Bundesanzeiger: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl115s0610.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl115s0610.pdf%27]__1452497049982


    Das ist gar nicht schwer...


    Sie haben doch mit dem Makler telefoniert und WÄHREND dieses ERSTEN Telefonates hat er Ihnen das Alternativobjekt vorgeschlagen. Also KANN er doch gar nicht das Objekt explizit für Sie gesucht haben. Es hatte es schon VOR Ihrer Kontaktaufnahme im Portfolio. Ergo brauchen Sie KEINE Maklerprovision zu bezahlen. Da Sie sie schon bezahlt haben, haben Sie nun 3 Jahre Zeit, diese zurückzufordern. Erst normal schriftlich zurückfordern mit Frist - falls dies nicht klappt, dann Mahnbescheid schicken (geht ganz einfach;)


    Wichtig: Ihr Erstkontakt MUSS ab/nach 01.06.2015 erfolgt sein. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.